G-115 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 63-21
Gesetz
zur Ausführung von Artikel 115 des
Grundgesetzes
vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
= Art.2 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
bearbeitet und verlinkt (26)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
1Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
2Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt
sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch
genommen werden.
3Kassenverstärkungskredite dürfen
nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres,
für das sie aufgenommen worden sind,
fällig werden.
§§§
(1) 1aEinnahmen und Ausgaben sind bei der Veranschlagung
in einer konjunkturellen Normallage grundsätzlich
ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen;
1bEinnahmen und Ausgaben sind um finanzielle Transaktionen
zu bereinigen.
2Eine Kreditaufnahme von bis
zu 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
ist als Strukturkomponente zulässig.
(2) Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normallage abweichende wirtschaftliche Entwicklung erwartet, verändert sich die Höchstgrenze der zu veranschlagenden Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 als Konjunkturkomponente um diejenigen Einnahmen aus Krediten oder um die Haushaltsüberschüsse, die der erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt entsprechen.
§§§
Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.
§§§
1Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche
Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt
ermittelt.
2Zugrunde zu legen ist das nominale
Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts
vorangegangenen Jahres.
§§§
(1) Die Höhe der zu veranschlagenden konjunkturell bedingten Einnahmen aus Krediten oder der Haushaltsüberschüsse nach § 2 Absatz 2 wird aus der Abweichung der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung von der konjunkturellen Normallage abgeleitet.
(2) 1Eine Abweichung der wirtschaftlichen Entwicklung
von der konjunkturellen Normallage liegt vor, wenn
eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen
Produktionskapazitäten erwartet wird (Produktionslücke).
2Dies ist der Fall, wenn das auf der
Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens zu
schätzende Produktionspotenzial vom erwarteten
Bruttoinlandsprodukt für das Haushaltsjahr, für das
der Haushalt aufgestellt wird, abweicht.
(3) Die Konjunkturkomponente ergibt sich als Produkt aus der Produktionslücke und der Budgetsensitivität, die angibt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben des Bundes bei einer Veränderung der gesamtwirtschaftlichen Aktivität verändern.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie die Einzelheiten des Verfahrens zur
Bestimmung der Konjunkturkomponente in Übereinstimmung
mit dem im Rahmen des Europäischen
Stabilitäts- und Wachstumspaktes angewandten Konjunkturbereinigungsverfahren
durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates fest.
2Das Verfahren
ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der
Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.
§§§
1Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen
Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates
entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2
aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach
Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes überschritten
werden.
2Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan
zu verbinden.
3Die Rückführung der nach
Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen
Zeitraumes zu erfolgen.
§§§
(1) 1Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem
Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden
Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen
Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt
nach § 2 als Obergrenze ergibt, wird diese Abweichung
auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto)
verbucht.
2Soweit von der Ausnahmeregelung des Artikels
115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes Gebrauch
gemacht worden ist, ist der zu verbuchende Betrag um
die aufgrund des entsprechenden Beschlusses erhöhte
Nettokreditaufnahme zu bereinigen.
3Die zu verbuchende Abweichung wird jährlich zum 1. März des dem
Haushaltsjahr folgenden Jahres festgestellt und im weiteren
Jahresverlauf aktualisiert, abschließend zum
1. September des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(2) 1Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des
Kontrollkontos hinzuwirken.
2Der negative Saldo des
Kontrollkontos soll einen Schwellenwert von 1,5 Prozent
im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
nicht überschreiten.
3Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt
bestimmt sich nach § 4.
(3) aIst der Saldo des Kontrollkontos negativ und
überschreitet der Betrag des Saldos 1 Prozent im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt, verringert
sich die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
jeweils im nächsten Jahr um den überschießenden Betrag,
höchstens aber um 0,35 Prozent im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt;
bdie Verringerung wird nur wirksam in Jahren mit positiver Veränderung
der Produktionslücke.
§§§
1Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum
Haushaltsplan kann die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ermittelte
zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in
Höhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnahmen
überschritten werden.
2In diesem Nachtrag dürfen
keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu
Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen.
3Zur
Ermittlung der Konjunkturkomponente wird ausschließlich
die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert.
4Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
§§§
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Bundeshaushalt des Jahres 2011 anzuwenden.
(2) § 2 Absatz 1 findet im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe Anwendung, dass das strukturelle Defizit des Haushaltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt wird.
§§§
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