GVFG | ||
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BGBl.III/FNA 910-6
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
vom 18.03.71 (BGBl_I_71,239)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.88 (BGBl_I_88,100)
zuletzt geändert durch Art.13 iVm Art.76 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 19.09.06 (BGBl_I_06,2146)
aufbereitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2006 ] |
§§§
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
§§§
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern:
a) verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anliegerund Erschließungsstraßen
b) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
c) verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
d) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs.2 Nr.7 § 2 Abs.2 Nr.4 (2) des Raumordnungsgesetzes ),
e) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung von Eisenbahnstrecken
f) Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs
g) öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch.
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.
Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.
Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen.
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen.
1Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem
Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale
Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden
Straße Kostenanteile zu tragen haben.
2In Ausnahmefällen gilt das gleiche
für nicht bundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden
Schienenweges.
die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen und Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden, von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren 1992 bis 1995 auch die Modernisierung und Umrüstung vorhandener Straßenbahnfahrzeuge.
(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr.1 und 5 Satz 1 auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist.
(3) 1In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr.1 bis 4 auch für die Grunderneuerung,
soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1.Januar 1996 begonnen hat.
2Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper.
3Abweichend von Satz 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Maßnahmen der Grunderneuerung bis zum 31.Dezember 2003
gefördert werden, soweit sie Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn betreffen.
§§§
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
b) in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist,
c) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
d) 1Belange behinderter und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der
Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
2Bei der
Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder
Behindertenbeiräte anzuhören.
3Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht
über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen
die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist,
§§§
(1) 1Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs.3 Satz 3 im Rahmen
der nach § 10 Abs.2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der
zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
2Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs.1 erstellten Programme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.
(2) 1Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2.
2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
§§§
(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) 1In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden.
2Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen
Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen
aufzunehmen.
(3) 1Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden
Mittel.
2Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs.1 Nr.2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro (1) überschreiten.
(2) 1Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der
Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist.
2Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den
nach § 10 Abs.2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel, abzüglich der nach § 10 Abs.2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel.
3Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1.Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder.
4Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:
Krafträder Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Sonderfahrzeuge Omnibusse und Zugmaschinen Lastkraftwagen |
0,5 fach 1,0 fach 2,0 fach 2,5 fach. |
5Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraftfahrzeuge.
(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.
(7) Für Maßnahmen nach § 2 Abs.3 Satz 3 stellen die dort genannten Länder ein gemeinsames Programm auf.
§§§
Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
§§§
1Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten
Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten
Zuwendungen enthält.
2Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr.1 Buchstabe d entsprechen.
§§§
(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.
§§§
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1.677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1.667 Millionen Euro zu verwenden:
90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23.Dezember 1966 (BGBl.I S.702) ergibt,
90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28.Februar 1972 (BGBl.I S.201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.
(2) 1Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu
0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen.
2Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Abs.3 Satz 3 genannten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.
320 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach § 6 Abs.1 vorbehalten.
4Mit Ausnahme der Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden
zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,
zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
§§§
(1) 1Führen die Eisenbahnen des Bundes (1) oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in
der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens
befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so
können auch sie aus den nach § 10 Abs.1 zur Verfügung stehenden Mitteln
Investitionszuschüsse erhalten.
2§ 2 Abs.1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs.2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.
3Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs.3.
(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.
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(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Träger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Abs.1 aufgenommen ist, auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt.
(2) 1Die Aufforderung nach Absatz 1 muß innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist.
2Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der nächsten
zwei Jahre begonnen werden soll.
(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt.
(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
§§§
§§§
(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1.Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.
(2) 1Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind
davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine
Verpflichtungen vor dem 1.Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung
beginnen soll.
2Sind solche Vorhaben bereits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966 gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf diejenigen Verpflichtungen anzuwenden, die der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber
noch keine Zuwendungen erhalten hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Vorhaben nach dem 1.März 1972 mit einem höheren Anteil als bis zum 29.Februar 1972 aus den Finanzhilfen gefördert werden.
(4) aVor dem 1.Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonenrandgebiet können mit den
erhöhten Fördersätzen nach § 4 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 1988 (BGBl.I S.100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G
Abschnitt II Nr.1 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 1112),
fortgeführt werden;
bbei der Feststellung des finanziellen Rahmens für Programme nach
§ 6 Abs.2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 gilt die Bewertung mit
dem 1,25fachen Satz auch für die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet.
(5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1.Januar 1992 begonnen wurden, werden als Teil der Programme nach § 6 Abs.1 abgewickelt.
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(nicht abgebildet)
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