GRWG  
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BGBl.III/FNA 707-7

Gesetz
über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"

(GRW-Gesetz) (1)

(GRWG)


vom 06.10.69 (BGBl_I_69,1861)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)
vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)

 

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




§_1   GRWG (F)
Gemeinschaftsaufgabe

(1) Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden folgende Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs.1 des Grundgesetzes wahrgenommen:

  1. Investive (1) Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung von Gewerbebetrieben,

  2. (2) investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,

  3. (3) nichtinvestive und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,

  4. (3) Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung.

(2) (4) 1Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Abs.3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden können.
2Es können auch Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang absehbar sind.

(3) Einzelne Maßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genannten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geförderten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen.

§§§



§_2   GRWG (F)
Allgemeine Grundsätze

(1) 1Die Förderung der in § 1 Abs.1 genannten Maßnahmen muß mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen.
2Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. (1)
3Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.

(2) (2) 1Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs.1 Nr.1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können.
2aTräger der in § 1 Abs.1 Nr.2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände;
2bnicht gefördert werden Maßnahmen

  1. des Bundes und der Länder sowie

  2. natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr.1 (3) gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden.

(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.

(4a)

§§§



§_3   GRWG (F)
Förderungsarten (1)

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen.

§§§



§_4   GRWG (F)
Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung (1)

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.

(2) 1Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten.
2Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.

(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:

  1. die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs.2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,

  2. die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs.1,

  3. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,

  4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,

  5. Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,

  6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.

§§§



§_5   GRWG (F)
Koordinierungsausschuss (1)

(1) 1Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs.2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss (2).
2aIhm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an;
2bjedes Mitglied kann sich vertreten lassen.
3Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder.
4Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Koordinierungsausschuss (3) beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Koordinierungsausschuss (3) gibt sich eine Geschäftsordnung.

§§§



§_6   GRWG (F)
Durchführung und Unterrichtung (1) (2)

(1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens (3) ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens (4) und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

(3) (5) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

§§§



§_7   GRWG (F)
Finanzierung (1) (2)

(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs.3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

(3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs.1 ist möglich.

(4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen.

§§§



§_8   GRWG (F)
Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel (1)

(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen.

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen durch das Land (2) ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge einschließlich Zinsen (3) an den Bund.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 ab dem 31.Tag nach Eingang des Betrages beim Land (4).

§§§



§_12 und §_13   GRWG
(weggefallen)

§§§



§_14   GRWG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1970 in Kraft.

§§§




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