GRWG | Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zur Gesetzesüberschrift GRWG |
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der Überschrift wurden die Kurzbezeichnung „GRW-Gesetz“ und die Abkürzung „GRWG“ angefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 1 GRWG |
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In § 1 Abs.1 Nr.1 wurde das Wort „Die“ durch das Wort „Investive“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.2 a) aa) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 1 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.2 a) bb) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 1 Abs.1 Nr.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.2 a) cc) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 1 Abs.3 wurde das Wort „Infrastrukturmaßnahmen“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.2 c) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 2 GRWG |
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§ 2 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 2 Abs.3 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.3 c) cc) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 3 GRWG |
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§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 4 GRWG |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 5 GRWG |
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§ 5 wurde aufgehoben und der bisherige § 6 wurde § 5 und in der Überschrift wurde das Wort „Planungsausschuß“ durch das Wort „Koordinierungsausschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.5 und 6 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 5 neu Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Aufstellung des Rahmenplanes“ durch die Wörter „Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3“ und das Wort „Planungsausschuß“ durch das Wort „Koordinierungsausschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.6 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 5 neu Abs.2 und 3 wurde jeweils das Wort „Planungsausschuß“ durch das Wort „Koordinierungsausschuss“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.6 c) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 6 GRWG |
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Der bisherige § 6 wurde § 5 und der bisherige § 9 wurde neuer § 6, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.6 und 8 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 6 neu Überschrift wurden die Wörter „des Rahmenplanes“ durch die Wörter „und Unterrichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.8 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 6 neu Abs.1 wurden die Wörter „des Rahmenplanes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.8 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 6 neu Abs.2 wurden die Wörter „des Rahmenplanes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.8 c) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 6 neu Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.8 d) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
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Zu § 7 GRWG |
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§ 7 wurde aufgehoben , mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.7 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
Der bisherige § 10 wurde § 7 und neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.9 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
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Zu § 8 GRWG |
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§ 8 wurde aufgehoben und der bisherige § 11 wurde § 8, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.7 und 10 iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 8 neu Abs.2 wurden nach dem Wort „Bedingungen“ die Wörter „durch das Land“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.10 a) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 8 neu Abs.3 wurden nach dem Wort „Beträge“ die Wörter „einschließlich Zinsen“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.10 b) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
In § 8 neu Abs.4 wurden die Wörter „vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats“ durch die Wörter „ab dem 31.Tag nach Eingang des Betrages beim Land“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.09.07, durch Art.8 Nr.10 c) iVm Art.30 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
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Zu § 8 GRWG |
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