GGVSE   (1) 1-11
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BGBl.III/FNA 7130-1

Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße und mit Eisenbahnen

(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn)

(GGVSE) (aF)


vom 11.12.01 (BGBl_I_01,595)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.06 (BGBl_I_06,2683)
geändert durch Art.484 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ]

§§§




§_1   GGVSE (F)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter

  1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und

  2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)

in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

  1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.September 2005 (BGBl.II S.1128), das zuletzt nach Maßgabe der 18.ADR-Änderungsverordnung vom 8.September 2006 (BGBl.2006 II S.826) geändert worden ist, (3) sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr.1 und 2 und der Anlage 3,

  2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,

  3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9.Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3.Juni 1999 (BGBl.2002 II S.2140), die zuletzt nach Maßgabe der 13.RID Änderungsverordnung vom 17.Oktober 2006 (BGBl.2006 II S.953) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr.1 und 3, (4)

  4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.

(4) 1Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf

  1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr.1 genannten ADR-Übereinkommen (zB Abschnitt 1.3.2 ADR) und

  2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr.3 genannten RID ( zB Abschnitt 1.3.2 RID).

2Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID.
3In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei“ das Wort „Mitgliedstaat“.

§§§

§_2   GGVSE (F)
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;

  2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;

  3. 1ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag.
    2Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung.
    3Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;

  4. (1) 1ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Versandtstücke (2) in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt.
    2Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;

  5. 1ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
    2Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;

  6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;

  7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;

  8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

  9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr.1.1 und 1.2 genannten Güter;

  10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;

  11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart;

  12. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung (3).

§§§



§_3   GGVSE
Zulassung zur Beförderung

Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 oder Anlage 2 Nr.1.1 und 1.2 nicht ausgeschlossen und nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A zulässig ist.

§§§



§_4   GGVSE
Allgemeine Sicherheitspflichten

(1) 1Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
2Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat

  1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,

  2. der Beförderer im Schienenverkehr das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie der Beförderer und das jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmen

die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.

§§§



§_5   GGVSE (F)
Ausnahmen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können im Straßenverkehr auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller

  1. 1Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR – ausgenommen Kapitel 1.8 ADR – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs.1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und Abs.11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21.November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl.EG Nr.L 319 S.7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/89/EG der Kommission vom 3.November 2006 (ABl.EU Nr.L 305 S.4) (5) geändert worden ist,(1) zulässig ist.
    2Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs.10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (4) mitzuteilen.

  2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.

(2) 1Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Schienenverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landesrecht zuständigen Stellen können für den Bereich der übrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID – ausgenommen Kapitel 1.8 RID – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs.1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 erster Unterabsatz und Abs.14 sowie Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23.Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl.EG Nr.L 235 S.25), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/90/EG der Kommission vom 3.November 2006 (ABl.EU Nr.L 305 S.6) (6) geändert worden ist, (2) zulässig ist.
2Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs.12 erster Unterabsatz und die vorgesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (4) mitzuteilen.

(3) Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.

(4) Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn

  1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und

  2. asichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen;
    bentsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.

(5) 1Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADR oder den Teilen 1 bis 7 RID vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen.
2aIn den Fällen des Absatzes 4 Nr.2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden;
2baußerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird.
3Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.

(6) 1Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.
2Ausnahmen im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs.10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr.1 Satz 1 und Ausnahmen im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs.12 erster Unterabsatz der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden;
3eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht zulässig.
4Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen begründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsinhalts der Ausnahme in das ADR oder RID anfordern.

(7) 1Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei (3) und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist.
2Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
3Absatz 4 ist anzuwenden.

(8) aDie für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der übrigen Eisenbahnen;
bdie von den Ländern nach Absatz 2 zugelassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.

(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr.1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden.

(10) Hat

  1. im Straßenverkehr eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 oder

  2. im Schienenverkehr eine nach Absatz 2 zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 2

zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.

§§§



§_6   GGVSE (F)
Zuständigkeiten

(1) (36) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

    1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs.10 Unterabs.2 und 3 der in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Richtlinie und

    2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs.2 und 3 der in § 5 Abs.2 Satz 1 genannten Richtlinie sowie

  2. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.3 und Unterabschnitt 6.8.2.7

    1. im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

    2. im Schienenverkehr an das Sekretariat der OTIF.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 250;

  2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3, die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2 (37) und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2, (6) soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

  3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach Absatz 2.2.2.1.5, die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 (7) und die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2;

  4. (weggefallen) (8)

  5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Absatz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sonderschrift 271 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Absatz 4.1.7.2.2 und für die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 272;

  6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von UN (9) 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4 und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;

  7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Absatz 2.2.52.1.8;

  8. (10) die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, Abschnitt 6.5.2, Unterabschnitt 6.5.4.4, 6.5.4.5, Abschnitt 6.5.6, Unterabschnitt 6.6.1.3, Abschnitt 6.6.3 und Unterabschnitt 6.6.5.1 (38) sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;

  9. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a), soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

  10. die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 4.1.7.2.2 und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2;

  11. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;

  12. die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 4.2, 4.3, 6.7 und 6.8, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4 (11);

  13. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a;

  14. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;

  15. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung (39) und Prüfung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.5.4.1 und (39) 6.6.1.2 und für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von Großpackmitteln (IBC) nach Unterabschnitt 6.5.4.4 (39);

  16. die Genehmigung neuer Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.1.5.2;

  17. die Zulassung des Prüfverfahrens für Aluminiumlegierungen nach Absatz 6.2.3.2.2;

  18. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4;

  19. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;

  20. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3;

  21. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2, 3.3 – ausgenommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, 4.1 – ausgenommen Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201 und P 203 –, 4.2 – ausgenommen Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5, 4.2.3.4 –, 4.3 – ausgenommen Absatz 4.3.3.2.5 –, 6.7 – ausgenommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, 6.7.4.14.6 Buchstabe b – und Kapitel 6.9, bestimmte Aufgaben einer zuständigen Behörde zugewiesen sind und für die keine Bestimmung nach § 6 dieser Verordnung erfolgt ist;

  22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;

  23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1; (12)

  24. (13) für das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;

  25. (13) für das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mitteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktionskontrolle und Produktionsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde;

  26. (13) das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (35) und

  27. (13) die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die multilaterale Genehmigung (40) für die Bestimmung nicht in Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführter Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2;

  2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2;

  3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.3; (14)

  4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a und (14)

  5. (14) die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4.

(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, für

  1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 16, 237, 266, 271, 272, 278 und 288, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311, die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645 sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 (15);

  2. die Zulassung zur Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.5.15, die Genehmigung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.5.18, die Zulassung der Verpackung nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote 1 und

  3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP 21.

(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs.7 Satz 1 Nr.2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6.Januar 2004 (BGBl.I S.2) zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs.2 bis 4 Satz 1 und Abs.5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für (16)

  1. (2) die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs.4 der Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs.2 Nr.1 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17.Dezember 2004 (BGBl.I S.3711) keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;

  2. die Baumusterprüfung von

  3. dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1.Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl.I S.3711) konformitätsbewertet werden; (3)

  4. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von

  5. Aufgaben nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, (19) 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift (19), TT 2 und TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2 und

  6. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

(6) 1Die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Gefäße und des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3.
2Dies gilt nicht für Gefäße, soweit diese als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17.Dezember 2004 (BGBl.I S.3711) konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft werden (41).

(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 20 Nr.3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl.I S.419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6.August 2002 (BGBl.I S.3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern (20) mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3;

  2. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern (21) mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Absatz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2003 1919 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, 6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 2 und

  3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 4.3.3.2.5 – im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt –, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, (22) 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift (22), TT 2 und TT 7 – im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – und Absatz 6.8.5.2.2.

(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung (1) ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festlegung der Bedingungen für genetisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 (23).

(9) (24) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR.

(10) Im Straßenverkehr sind die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR (25) in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR (26) sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen (27) nach diesen Vorschriften.

(11) Im Straßenverkehr sind die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,

  2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR, (28)

  3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR und (28)

  4. (28) das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr.5 genannten Schulungsbescheinigungen,

und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung.

(12) Im Straßenverkehr ist das Kraftfahrt-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Typgenehmigung nach Absatz 9.1.2.2.1 ADR.

(13) Im Straßenverkehr ist das Bundesamt für Güterverkehr für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Vorlage der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR.

(14) 1Im Straßenverkehr sind die vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. a) die Durchführung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.1 bis 8.2.2.5 ADR,

    b) die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,

    c) die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und

    d) die Erteilung der Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR;

  2. die Zulassung und die Prüfungen der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3 ADR und Abschnitt 9.1.3 (42) ADR (29) und der Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR (42);

  3. die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR; (30)

  4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 und (30)

  5. (30) das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR

für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche der Bundespolizei (34), soweit dies Gründe der Verteidigung oder Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern.
2Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs.1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte.
3Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.

(15) Im Schienenverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

  1a.(31) die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr.iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
  1. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

  2. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;

  3. die Vorlage der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID;

  4. (32) die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (35);

  5. die vorgeschriebenen Versuche nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 RID sowie die Zulassung der Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID; (43)

  6. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und ggf. zusätzliche Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;

  7. die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b RID, 6.7.3.15.6 Buchstabe b RID und 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;

  8. die Zulassung der Bauart nach Absatz 6.8.2.2.2 RID;

  9. die Baumusterzulassung und -prüfung von Batteriewagen, Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 RID in Verbindung mit Abschnitt 4.3.3 RID und 4.3.4 RID;

  10. die Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;

  11. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und d (33) Sondervorschrift TA 2 und TT 7 RID jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und

  12. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

(16) Im Schienenverkehr sind die vom Eisenbahn- Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.5 RID für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Prüfungen der Kesselwagen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID.

(17) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung für Beförderungen im Bereich der übrigen Eisenbahnen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§§§



§_7   GGVSE
Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr

(1) 1Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr.1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7.
2Für Beförderungen der in der Anlage 1 Nr.4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sind im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen

  1. in Versandstücken – einschließlich Großpackmitteln – oder Großverpackungen,

  2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sind und wenn dies in der Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs.5 bestätigt ist,

  3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Ziffer 2 und 3 (links) ADR und Absatz 6.8.2.1.20 (rechts) ADR oder

  4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

(2) 1Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern.
2Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

  1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder

  2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) 1aDer Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt;
1bdies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden darf.
2Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden.
3Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.
4Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist.
5Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
6Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten.
7Er muss den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

  1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,

  2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

(5) 1Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr.2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn- Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist.
2Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist.
3Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen.
4Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden.
5Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

(6) 1Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr.2) muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 7 Abs.4 Nr.2 GGVSE“.
2Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr.2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

(7) 1Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.
2Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

§§§



§_8   GGVSE
Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr

(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben:

  1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;

  2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;

  3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;

  4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;

  5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.

(2) 1Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird.
2Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält.
3Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.

§§§



§_9   GGVSE (F)
Pflichten

(1) Der Absender

  1. hat

  2. hat im Straßenverkehr

  3. hat im Schienenverkehr

  4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr.1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr.1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
    Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr.3 Buchstabe c.

(2) Der Beförderer

  1. (12) hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere

    die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;

  1a.(12) muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr.i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID (60) informieren;
  1. hat im Straßenverkehr

    g) dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.1 oder 8.2.2.8.2 ADR eingesetzt werden und

    h) dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung aufgegeben werden und

  2. hat im Schienenverkehr

  3. (62) muss sicherstellen, dass nach Absatz 1.4.2.2.5 RID der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;

  4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nr.1 Buchstabe b und d; und

  5. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1 bis 4 (63) dieses Absatzes genannten Vorschriften des ADR oder RID feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

(3) Der Empfänger

  1. (15) hat

  1a.(15) muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr.ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 2.2.7.9.3, 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4, 4.1.9.2.1, Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) ADR oder CW 33 Abs. (2), (3.3) und (3.5) RID (65) informieren;
  1. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr.2.6 Satz 2 einzuweisen,

    b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nr.1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;

  2. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 RID einzuhalten und

    b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und

  3. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr.1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr.1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

(4) Der Verlader

  1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

    b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;

    c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 (2) entspricht;

    d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 (3) beachtet werden;

    e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;

    f) hat dafür zu sorgen, dass

    angebracht sind;

    g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen und (16)

    h) (16) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;

  2. hat im Straßenverkehr

  3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über

    a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und

    b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID beachtet werden und

  4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr.1 Buchstabe b und Nr.3 Buchstabe b.

(5) Der Verpacker

  1. hat

    a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.6 (18), sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden;

    b) (19)die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von

    c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

    d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

    e) (72) die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken in Umverpackungen oder Großverpackungen nach Unterabschnitt 5.1.2.3

    zu beachten und

  2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind.

(6) Der Befüller

  1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;

    b) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die Tanks, die Elemente von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die MEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

    c) (24)hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;

    d) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC (25) die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a nicht befördert wird, wenn diese undicht sind;

    e) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und

    f) (27) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;

    g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 647 Buchstabe d (73) Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;

    h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC und, wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften;

    i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinander liegenden Tankabteilen nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 befüllt werden;

    j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungsund Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;

    k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks

    l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern (28)

    m) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC

    n) hat dafür zu sorgen, dass an

    o) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung aufgegeben wird;

    p) (29) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen;

    q) (29) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und

    r) (29) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;

  2. hat im Straßenverkehr

  3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass

(7) Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers
hat (33)

  1. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container (34) mit orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ausgerüstet sind;

  2. dafür zu sorgen, dass

  3. dafür zu sorgen, dass in den Fällen

  4. dafür zu sorgen, dass

    a) nur Tankcontainer oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 und

    b) nur ortsbewegliche Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Unterabschnitt 6.7.2.4, 6.7.3.4 und 6.7.4.4 entspricht; (37)

  5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden; (75) (37)

  6. (37) dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden, und (76)

  7. (77) dafür zu sorgen, dass für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.

(8) Der Auftraggeber des Absenders hat

  1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 (78) , ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g (4) ADR, schriftlich mitgeteilt werden und (78) ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs.1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und

  2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.

(9) (38) 1Der Hersteller

  1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten

    nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind;

  2. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 12 (79) zu liefern und

  3. muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen.

(10) 1Der Betroffene hat folgende Pflichten.
2Er hat die im Rahmen

  1. einer Baumusterzulassung nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1, 6.8.2.3.1 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c und einer Bauartzulassung nach Absatz 6.9.4.4.1 oder

  2. einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs.1 und 2, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,

erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.

(11) Der Fahrzeugführer hat im Straßenverkehr

  1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder (80) beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;

  2. die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 Abs.2 Nr.1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;

  3. (81) die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und die Beförderungseinschränkungen gemäß Abschnitt 1.9.5 ADR über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Fahrstrecken zu beachten;

  4. die Sendung nach Absatz 1.4.2.2.4 ADR möglichst rasch anzuhalten;

  5. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist;

  6. 1wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den Tankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug selbst belädt, den vom Befüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum und die zulässige Befülltemperatur nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR einzuhalten.
    2Er hat bei flüssigen Stoffen, ausgenommen bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;

  7. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;

  8. die Vorschriften über

  9. zu beachten;

  10. a) für das Anbringen von Großzetteln (Placards) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks befördert werden, nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADR, an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, an Fahrzeugen mit Versandstücken nach Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR und an leeren Tankfahrzeugen, leeren Batterie-Fahrzeugen, leeren Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Fahrzeugen mit leeren Aufsetztanks nach Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR und für das Entfernen oder Abdecken von Großzetteln (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR und

    b) für das Anbringen oder Sichtbarmachen von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummern nach Abschnitt 5.3.2 ADR und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR und das Entfernen oder Verdecken nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR zu sorgen;

  11. bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis e ADR vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

  12. während der Beförderung

    mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

  13. eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR zu besitzen und während der Beförderung mitzuführen;

  14. die Vorschriften über die Fahrgäste nach Abschnitt 8.3.1 ADR zu beachten;

  15. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit tragbaren Beleuchtungsgeräten nach Abschnitt 8.3.4 ADR eingehalten werden;

  16. beim Halten oder Parken die Feststellbremse nach Abschnitt 8.3.7 ADR anzuziehen;

  17. die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und (5) S14 bis S21 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Nr.2.2 zu beachten; (40)

  18. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften; (82) (41)

  19. (41) während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, und (83)

  20. (84) die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2 ADR vor Beförderungsbeginn zu entleeren und dafür zu sorgen, dass diese während der Beförderung entleert sind.

(12) Der Halter und der Beförderer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. die Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr.2.4 geprüft werden;

  2. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 ADR, den orangefarbenen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 ADR und den Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR ausgerüstet wird;

  3. nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände Absatz 4.3.2.3.1 ADR in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 ADR entspricht;

  4. a) der festverbundene Tank und der Aufsetztank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2 und Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR und Unterabschnitt 6.8.3.5 ADR (85),

    für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR (42) oder der Bescheinigung nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 und 6.8.3.4.16 Satz 2 ADR angegebenen Stoffe entspricht;

  5. in den Fällen

  6. ...(43)

  7. der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR verfügt;

  8. die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a und b ADR beachtet werden und

  9. an Fahrzeugen,

(13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten.

(14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über

  1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und

  2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1.1 (46), 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 19 (6), 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4 Satz 1 überdeckt ist, (46) und

  2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen eingehalten werden.

(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften

  1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR;

  2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR; (47)

  3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr.2.3;

  4. (47) über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und

  5. (47) über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36

zu beachten.

(17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.

(18) Der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass

  1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen verwendet werden, deren Dicke der Tankwände nach Absatz 4.3.2.3.1 RID in Verbindung mit Absatz 6.8.2.1.3 und 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.19 RID und Abschnitt 6.8.4 TC 2, TC 5 und TC 7 RID entspricht;

  2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 RID, Absatz 6.8.3.5.10 bis 6.8.3.5.13 RID und Abschnitt 6.8.4 RID entsprechen, ausgenommen die Angabe der beförderten Stoffe und Gase durch den Befüller nach Absatz 6 Nr.1 Buchstabe j bis n, (48)

  3. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit der Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist; (87) (49)

  4. (49) nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen, und (88)

  5. (89) für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird.

(19) 1Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer hat im Schienenverkehr folgende Pflichten.
2Er

  1. muss die in § 4 Abs.2 Nr.2 genannten Behörden unverzüglich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten können;

  2. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal über die Maßnahmen unterrichtet ist, die es bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen hat; (50)

  3. (90) hat nach Unterabschnitt 1.4.3.6 RID

(20) Wer leere Tanks zur Beförderung im Schienenverkehr übergibt oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass

  1. leeren Tanks nach Absatz 4.3.2.4.1 RID außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und

  2. aungereinigte leere und nicht entgaste Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 RID und Unterabschnitt 4.2.1.5 RID ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand;
    bwenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind. (52)

(21) (91) 1Der Reisende im Schienenverkehr darf gefährliche Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur befördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7 RID beachtet sind.

(22) (53) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs.(2) und (3) ADR oder CW 33 Abs.(2) und (3) RID

  1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr.i ergreifen;

  2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr.ii untersuchen;

  3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und

  4. im

  5. informieren.

(23) (53) Die an der Beförderung gefährlicher Güter

  1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und

  2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden.

(24) (92) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts

  1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr und

  2. im Schienenverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen.

(25) (92) Der Halter hat für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 zu führen, aufzubewahren, an einen neuen Halter zu übergeben und dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.

§§§



§_10   GGVSE (F)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs.3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,

  2. entgegen § 7 Abs.3 Satz 5 oder Abs.7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,

  3. entgegen § 7 Abs.3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,

  4. entgegen § 7 Abs.3 Satz 7 oder Abs.7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

  5. entgegen § 9 Abs.1

  6. entgegen § 9 Abs.2

  7. entgegen § 9 Abs.3

  8. entgegen § 9 Abs.4

  9. entgegen § 9 Abs.5

  10. entgegen § 9 Abs.6

  11. entgegen § 9 Abs.7

  12. entgegen § 9 Abs.8

  13. (28) entgegen § 9 Abs.9

  14. entgegen § 9 Abs.10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,

  15. entgegen § 9 Abs.11

  16. entgegen § 9 Abs.12

  17. entgegen § 9 Abs.13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,

  18. entgegen § 9 Abs.14 Nr.2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,

  19. (5) entgegen § 9 Abs.15

  20. entgegen § 9 Abs.16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,

  21. entgegen § 9 Abs.17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,

  22. entgegen § 9 Abs.18

  23. (32) entgegen § 9 Abs.19 Satz 2

  24. entgegen § 9 Abs.20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind, (33)

  25. (49) entgegen § 9 Abs.21 Handgepäck oder Reisegepäck mitführt oder in oder auf Fahrzeugen befördern lässt,

  26. (33) entgegen § 9 Abs.22

  27. (51) entgegen § 9 Abs.25 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte richtig oder vollständig geführt, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig übergeben oder rechtzeitig zur Verfügung gestelltwird.

§§§



§_11   GGVSE (F)
Übergangsbestimmungen

Bis zum 30.Juni 2007 (2) (1) kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31.Dezember 2006 (2) (1) geltenden Fassung durchgeführt werden.

§§§


[ ] GGVSE [ ][ »

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§§§