GGVSE   (4) Anlage 3
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 Anlage 3 

Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße

Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:

1.

Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1)

1.1

Autobahn Stadtring (A 100):

 a)Rathenautunnel,
 b)Tunnel Innsbrucker Platz;

1.2

Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;

2.

Hamburg:

Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):

2.1

Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

2.2

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

  • Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

  • Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

  • allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

2.3

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr.2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

3.

Niedersachsen:

Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):

3.1

Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

3.2

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

  • Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

  • Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

  • allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

3.3

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr.2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;


4.

Nordrhein-Westfalen:

Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:

a)

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

  • Gütern der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4S),

  • Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummer 1051 und 1614,

  • allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Nr.1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

b)

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr.2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.




5.

Thüringen: (F)

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.

§§§



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