GGVSE (4) | Anlage 3 | |
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Anlage 3 |
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Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:
1. | Berlin: (Gilt nur für die gefährlichen Güter der Anlage 1) | ||
1.1 | Autobahn Stadtring (A 100): | ||
a) | Rathenautunnel, | ||
b) | Tunnel Innsbrucker Platz; | ||
1.2 |
Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00
Uhr bis 21.00 Uhr;
| ||
2. | Hamburg: Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel): | ||
2.1 | Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; | ||
2.2 | ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
| ||
2.3 | ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr.2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
| ||
3. | Niedersachsen: Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel): | ||
3.1 | Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr; | ||
3.2 | ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
| ||
3.3 | ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr.2
aufgeführten Gasen der Klasse 2;
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4. | Nordrhein-Westfalen: Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen: | ||
a) | ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit
| ||
b) | ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nr.2 aufgeführten Gasen der Klasse 2. | ||
5. | Thüringen: (F) Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261. |
§§§
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