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BGBl/FNA Nr.860-9-1-1
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
vom 24.06.03 (BGBl_I_03,998)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 32 Nr.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2001, BGBl.I S.1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 3.April 2003 (BGBl.I S.462) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
§§§
Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 30 Abs.1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
§§§
1Leistungen nach § 1 umfassen
2Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme
von fachlich geeigneten interdisziplinären
Frühförderstellen und sozialpädiatrischen Zentren unter
Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.
3Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre
Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren kann
durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.
§§§
1Interdisziplinäre Frühförderstellen im Sinne dieser Verordnung
sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen,
die der Früherkennung, Behandlung und Förderung
von Kindern dienen, um in interdisziplinärer
Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen
und pädagogischen Fachkräften eine drohende
oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch
gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen
oder zu mildern.
2Leistungen durch interdisziplinäre
Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter,
einschließlich mobiler Form erbracht.
§§§
1Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung
sind die nach § 119 Abs.1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung
von Kindern ermächtigten Einrichtungen.
2Die frühzeitige
Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch
sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die
wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder
einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten
Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen
(§ 3) behandelt werden können.
§§§
(1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere
ärztliche Behandlung einschließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten,
nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen,
Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Beschäftigungstherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach § 7 Abs.1 erforderlich sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten, insbesondere
das Erstgespräch,
anamnestische Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen,
die Vermittlung der Diagnose,
Erörterung und Beratung des Förder- und Behandlungsplans,
Austausch über den Entwicklungs- und Förderprozess des Kindes einschließlich Verhaltens- und Beziehungsfragen,
Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,
Anleitung zur Einbeziehung in Förderung und Behandlung,
Hilfen zur Unterstützung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten.
(3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberührt.
§§§
aHeilpädagogische Leistungen nach § 56 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die
die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner
Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen,
einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen,
psychologischen und psychosozialen
Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten;
b§ 5 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die interdisziplinären Frühförderstellen und die sozialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuellen
Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich
erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit
mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär
entwickelten Förder- und Behandlungsplan schriftlich
zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabilitationsträgern
nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor.
2Der Förder- und Behandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf der Förderung und Behandlung angepasst, spätestens nach
Ablauf von zwölf Monaten.
3Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf.
4Der Förder- und Behandlungsplan wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs.1 Nr.1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unterzeichnet.
5Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung
des Förder- und Behandlungsplans.
(2) Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die Förderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung, durch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmitteln empfehlen.
§§§
(1) 1Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten
Rehabilitationsträgern auf der Grundlage des Förder- und
Behandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganzheitliche
Komplexleistung erbracht.
2Ein Antrag auf die erforderlichen Leistungen kann bei allen beteiligten Rehabilitationsträgern gestellt werden.
3Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, unterrichtet
unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Rehabilitationsträger.
4Die beteiligten Rehabilitationsträger stimmen sich untereinander ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und
Behandlungsplans über die Leistung.
(2) Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nichts anderes vereinbaren, entscheidet der für die Leistungen nach § 6 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen interdisziplinärer Frühförderstellen und der für die Leistungen nach § 5 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen sozialpädiatrischer Zentren.
(3) 1Erbringt ein Rehabilitationsträger im Rahmen der
Komplexleistung Leistungen, für die ein anderer Rehabilitationsträger
zuständig ist, ist der zuständige Rehabilitationsträger
erstattungspflichtig.
2Vereinbarungen über pauschalierte Erstattungen sind zulässig.
(4) 1Interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische
Zentren arbeiten zusammen.
2Darüber hinaus arbeiten sie mit Ärzten, Leistungserbringern von Heilmitteln und anderen an der Früherkennung und Frühförderung beteiligten
Stellen wie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
3Soweit nach Landesrecht an der Komplexleistung weitere Stellen einzubeziehen sind, sollen diese an Arbeitsgemeinschaften der an der Früherkennung und
Frühförderung beteiligten Stellen beteiligt werden.
§§§
(1) 1Die an den Leistungen der interdisziplinären Frühförderstelle
oder des sozialpädiatrischen Zentrums jeweils
beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren gemeinsam
mit diesen die Entgelte für die zur Förderung und Behandlung
nach §§ 5 und 6 zu erbringenden Leistungen.
2Dabei werden Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder,
für Leistungen nach dieser Verordnung berücksichtigt.
(2) aÜber die Aufteilung der Entgelte für Komplexleistungen
schließen die Rehabilitationsträger auf der Grundlage
der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und
Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere
den vertretenen Fachdisziplinen und dem
Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder, Vereinbarungen;
bregionale Gegebenheiten werden berücksichtigt.
(3) 1Die Aufteilung der Entgelte kann pauschaliert werden.
2Der auf die für die Leistungen nach § 6 jeweils zuständige Träger entfallende Anteil der Entgelte darf für Leistungen
in interdisziplinären Frühförderstellen 80 vom Hundert
und in sozialpädiatrischen Zentren 20 vom Hundert nicht
übersteigen.
§§§
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
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