FSBeitrV | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 900-11-18
Verordnung
über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung
vom 13.05.04 (BGBl_I_04,958)
geändert durch Art.1 Ivm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 48 Abs.3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3.August 2003 (BGBl.I S.1120), und des § 11 Abs.2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7.Mai 2002 (BGBl.I S.1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) 1Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) (1) durch die in § 143 Abs.1 (1) des Telekommunikationsgesetzes
und § 8 Abs.1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 (2) des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind.
2Die bis zum 1.August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten,
als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes.
3Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte,
soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen
beinhalten.
(2) 1Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst.
2Die Beitragserhebung erfolgt
nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6
der Anlage zu dieser Verordnung.
3Innerhalb der Nutzergruppen
erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten
gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung.
4Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt
sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach
§ 3 Abs.3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am
Ende der Anlage aufgeführt.
5Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3) 1Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der
Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder
des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens
jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das
eine Beitragsfestlegung nach § 3 (3) erfolgt ist.
2Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf
die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf
der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der
Zuteilung abläuft.
3Ein rückwirkender Verzicht auf die
Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1.Januar 2003 erhoben.
§§§
(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) 1Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen,
die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge
erhoben.
2Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen
nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere
Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz,
auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlichrechtliche
Vereinbarung übertragen worden sind.
3Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2
ist das Bundesministerium des Innern.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge (1) Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs.1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben.
(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur (2) umgehend mitzuteilen.
(7) (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass für die Nutzung von Frequenzen ein besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.
§§§
(1) 1Die durch Beiträge nach § 143 Abs.1 (1) des Telekommunikationsgesetzes und § 11 Abs.1 des Gesetzes über
die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abzugeltenden
Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur (1) erfasst und den in Spalte 3 der
Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.
2Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten
werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2) 1Von den durch Beiträge abzugeltenden Personalund
Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer
störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143
Abs.1 (2) des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses
an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten nach § 8 Abs.1 bis 6 des Gesetzes
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.
2In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen
Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
(3) (4) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur (5) maßgeblich.
§§§
1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids,
wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
2§ 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
§§§
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§§§
(1) 1Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung
oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist
abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).
2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
3Sie beginnt am 1.Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens
jedoch mit Kenntnis der Regulierungsbehörde von
beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung
nach § 2 Abs.6.
4Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist
die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den
Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
(2) 1aDer Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung);
1bmit der Verjährung erlischt die Forderung.
2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig
geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.
(4) 1Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche
Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen
unterbrochen.
2Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung
(Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung
der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub,
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und
durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.
§§§
(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.
(2) 1aDer Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge
verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung);
1bmit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch.
2Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.
§§§
1Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen.
2aSoweit Beiträge für das Jahr 2003 oder 2004 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie Anwendung;
2bdie Höhe dieser Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27.Mai 2005 (BGBl.I S.1538) ergibt.
§§§
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2003 in Kraft.
§§§
Anlage (F) |
---|
Hier nicht abgebildet!
Siehe BGBl_I_07,2777 ff (2))
§§§
FSBeitrV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§