Fussnoten | Änd | [ ] |
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Zu § 1 |
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In § 1 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde)“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)“, die Angabe „§ 48 Abs.2“ durch die Angabe „§ 143 Abs.1“ und die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
In § 1 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 55“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
In § 1 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „den §§ 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§§§
Zu § 2 |
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In 2 Abs.3 wurden die Wörter „in sonstiger Weise“ gestrichen, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
In § 2 Abs.6 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§ 2 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§§§
Zu § 3 |
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In 3 Abs.1 Satz 1 wurden die Angabe „§ 48 Abs.2“ durch die Angabe „§ 143 Abs.1“ und das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
In § 3 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 48 Abs.2“ durch die Angabe „§ 143 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§ 3 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
Bisheriger Wortlaut
§ 3 Abs.4 wurde aufgehoben und der bisheriger Abs.5 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 d) und e) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
Bisheriger Wortlaut
(4) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalten 5 und 6 der Anlage), indem der Mittelwert aus den nach Absatz 3 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.
In § 3 neuer Abs.4 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§§§
Zu § 4 |
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§ 4 wurde aufgehoben und der bisherigen § 5 wurde die § 4, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.4 und 5 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die durch Beiträge abzugeltenden Kosten werden durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für neue Nutzergruppen die erste Frequenzzuteilung erfolgt.
(2) 1Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalten 5
und 6 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten
Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 beschriebenen Verfahren.
2Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.
§§§
§§§
Zu § 5 |
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Der bisherige § 6 wurde § 5, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§§§
Zu § 6 |
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Der bisherige § 7 wurde § 6, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
Im neuen § 6 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§§§
Zu § 7 |
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Der bisherige § 8 wurde § 7, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§§§
Zu § 8 |
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§ 8 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
§§§
Zur Anlage FSBeitrV |
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Die Anlage wurde mit den Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005 fortgeschrieben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 iVm Art.2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 27.05.05 (BGBl_I_05,1538)
Die Anlage wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 08.12.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)
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FSBeitrV | [ ] |
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