ElektroGKostV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2129-43-1
Kostenverordnung
zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 06.07.05 (BGBl_I_05,2020)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Dritten Verordnung
zur
Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 12.03.10 (BGBl_I_10,270)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 22 Abs.2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.März 2005 (BGBl.I S.762) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(1) 1Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde
oder der von dieser nach § 17 Abs.1 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame
Stelle werden Gebühren erhoben.
2Die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben
sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 (1) zu dieser Verordnung.
3Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren
nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben (2).
(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§§§
(1) 1(1) Die nach § 16 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
zuständige Behörde oder die von dieser nach
§ 17 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den
Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag (1)
ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen,
wenn die Anwendung der Regelgebühr für die
Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in
Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes
der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen
Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen
Relevanz unverhältnismäßig wäre.
2Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten (2).
(2) (3) 1Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen.
2Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.
(3) (4) 1Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids
bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen
hat (5).
2Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines
Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass
bezieht (5).
3Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu
stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist (5).
4Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen.
5Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
6Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.
§§§
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§§§
(1) 1Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben.
2Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 (3) Prozent der streitigen Festsetzung erhoben.
3Die Gebühr beträgt mindestens 20 (4) Euro, wenn nicht
die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.
(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs.1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 (5) Euro.
(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.
(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
Für Registrierungen, die vor dem 24.November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs.1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 (1) zu dieser Verordnung.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anhang 1 | (zu § 1 Abs.1) (2) (3) |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
R e g i s t r i e r u n g |
| |
Stammregistrierung | 77,-- | |
1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 | 43,-- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
| 51,-- |
Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie | 154,-- | |
Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem | 141,-- | |
Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b
nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart | 45,-- | |
1.04d | Änderung bzw jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart | 100,-- |
1.04e | Änderung sonstiger Garantiedaten | 43,-- |
1.04f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs.3 Satz 2 Elektro- und Elektronikgerätesgesetz | 128,-- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung | 26,-- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe | 34,- bis 400,- |
1.07 | Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht
| 34,- bis 7 500,- |
2 | B e r e i t s t e l l u n g s a n o rd n u n g
| 24,-- |
3 | A b h o l a n o r d n u n g
| 29,-- |
4 | S a n k t i o n e n
|
|
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung
| 34,- |
4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung
| 34,- |
4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung
| 34,- |
4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 Prozent der |
§§§
Anhang 2 | (zu § 2 Abs.2) (2) |
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§§§
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