ESt-SchlZ-VO 2009-11 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 605-1-9-7;
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
vom 25.09.08 (BGBl_I_08,1927)
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H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 3 Abs.3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.April 2001 (BGBl.I S.482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer
für das Jahr 2004 ist für die Ermittlung der
Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und
2011 maßgebend.
2Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen
werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge
der Kinderfreibeträge berücksichtigt.
3Die Ermäßigung
der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche
Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes
fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
§§§
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden
ist die Wohnung des Steuerpflichtigen zum
Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung
2004 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung
einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt
maßgebend.
2In Fällen, in denen von Arbeitnehmern
keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt
als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte
für das Jahr 2004 ausgestellt hat.
3Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die
Schlüsselzahlermittlung ein.
4Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag
nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
§§§
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
§§§
1In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
2Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist
die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner
zuzurechnen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2009 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und
2008 vom 27.September 2005 (BGBl.I S.2904) außer Kraft.
§§§
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