ESt-SchlZ-VO 2006-08 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 605-1-9-6;
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008
vom 27.09.05 (BGBl_I_05,2904)
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H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 3 Abs.3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.April 2001 (BGBl.I S.482) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2001 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 maßgebend.
2Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden Kinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge
berücksichtigt.
3Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 des Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
§§§
1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden
ist die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31.Dezember 2001 oder die Wohnung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung
2001, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
2In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung
abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001
ausgestellt hat.
3Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.
4Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug
geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung
ein.
§§§
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
§§§
1In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
2Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist
die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner
zuzurechnen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und
2005 vom 18.Juni 2003 (BGBl.I S.887) außer Kraft.
§§§
ESt-SchlZ-VO 2006-08 | [ ] |
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