EStDV | Anlagen | |
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[ I ] | [ ] |
Anlage 1 (zu § 48 Abs.2) (F) |
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(weggefallen) (1)
§§§
Anlage 2 bis 4 (weggefallen) |
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§§§
Anlage 5 (zu § 81 Abs.3 Nr.1) |
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Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:
Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Schachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und Grubenholzwirtschaft,
Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,
Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,
Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
§§§
Anlage 6 (zu § 81 Abs.3 Nr.2) |
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Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens in Anspruch genommen werden:
Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen sowie
der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer
besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs
berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb oder
anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet werden;
hierzu gehören auch Spezialabraum- und -kohlenwagen einschließlich der
dafür erforderlichen Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den Aufund
Übergaben und den dazugehörigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme der
Rohkohlenbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn
die Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen,
Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,
Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
§§§
EStDV-Anlagen | [ ] |
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