BwKoopG | ||
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BGBl.III/FNA: 55-8
Kooperationsgesetz
der Bundeswehr
vom 30.07.04 (BGBl_I_04,2027)
= Art.1 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
bearbeitet und verlinkt (20)
von
H-G Schmolke
§§§
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.
§§§
Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahlberechtigt.
§§§
1Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle
gilt § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
2Als Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt auch die Beschäftigung in einem Kooperationsbetrieb.
§§§
(1) Gehören Soldatinnen und Soldaten einer Dienststelle an, in der sie nach den §§ 48 ff des Soldatenbeteiligungsgesetzes einen Personalrat wählen, gelten für ihr aktives und passives Wahlrecht die §§ 2 und 3.
(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 2 Abs.1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar.
§§§
(1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unberührt.
(2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte.
§§§
(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs.3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten.
(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige Dienststelle.
§§§
(1) 1Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle
nimmt in dem Kooperationsbetrieb die Aufgaben eines
Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr,
soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen und in dem Kooperationsbetrieb
nicht bereits ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat).
2Der Personalrat hat im Rahmen seines
Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich
den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl
zu bestellen.
(2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehörige mehrerer Dienststellen zugewiesen, nimmt derjenige Personalrat das Übergangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen Wahlberechtigten stammen.
(3) Das Übergangsmandat endet, sobald im Kooperationsbetrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch nach zwölf Monaten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Personalrat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.
§§§
Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Kooperationsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
§§§
Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bundesministerium der Verteidigung oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftigten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.
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