BRHG | 1-24 | |
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BGBl.III/FNA 63-20
Gesetz
über den Bundesrechnungshof
vom 11.07.85 (BGBl_I_85,1445)
zuletzt geändert durch Art.17 des Gesetzes vom 09.07.01 (BGBl_I_01,1510)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
1Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen.
2Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen.
§§§
(1) 1Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn.
2Er kann Außenstellen einrichten.
(2) 1Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete.
2Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden.
3Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.
§§§
(1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.
(2) 1Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt.
2aDie Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre;
2bsie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen.
3Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.
4Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
2Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen.
3Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
4Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung
besitzen.
(4) 1Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes).
2Die für die Richter an den obersten
Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und
Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
3§ 48 Abs.2 und 3 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwendung.
§§§
Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.
§§§
(1) 1Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
3Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.
4Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) 1Der Bundespräsident ernennt
auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglieder des Bundesrechnungshofes,
auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten übertragen ist.
2Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs.2) zu hören.
§§§
(1) 1Der Präsident vertritt die Behörde nach außen.
2Er leitet die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) 1Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Abteilungsleiter.
2Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.
3In den Fällen des § 9 Abs.1 Satz 2 und des § 11 Abs.2 vertritt der Präsident den Vizepräsidenten.
4Im Großen Senat wird der Vizepräsident nach Maßgabe des Satzes 1 zweiter Halbsatz und des Satzes 2 vertreten.
(3) 1Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt.
2Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglied des Bundesrechnungshofes nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats verteilt der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs die Geschäfte auf Abteilungen und Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Abteilungen und Prüfungsgebiete leiten.
(2) 1Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahrs über die Besetzung der Prüfungsgebiete mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten.
2Auf Antrag eines betroffenen Kollegiums oder eines Senats bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats.
(3) Innerhalb des Geschäftsjahrs kann der Präsident mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 treffen oder ändern, wenn eine freie Stelle zu besetzen oder die Entscheidung zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(4) 1Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welches Prüfungsgebiet oder welcher Senat zuständig ist.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Der Präsident legt im Benehmen mit dem Vizepräsidenten fest, in welchen Abteilungen er oder der Vizepräsident in dem folgenden Geschäftsjahr an den Entscheidungen der Kollegien und Senate mitwirkt.
2Das gleiche gilt erforderlichenfalls nach Entscheidungen gemäß Absatz 3 während des Geschäftsjahrs.
§§§
Entscheidungen des Bundesrechnungshofes treffen der Präsident (§ 19 Satz 1 Nr.2), die Kollegien (§ 9), die Prüfungsgruppen (§ 10), die Senate (§ 11) und der Große Senat (§ 13).
§§§
(1) 1Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium).
2Der Präsident oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mitglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält (Dreierkollegium).
(2) Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.
§§§
1Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden.
2Die §§ 7, 9, 14 Abs.1 Nr.3 und 4, § 15 Abs.2 und § 16 Abs.1 und 3 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter angehören.
2Den weiteren Prüfungsgebietsleiter sowie dessen
Vertreter benennt der Präsident nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) 1Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem Senat hinzutreten.
2In diesem Falle übernimmt er den Vorsitz.
§§§
in den Fällen des § 14 Abs.1 Nr.3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs.1 Satz 2;
auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.
§§§
(1) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, dem
Vizepräsidenten, den Leitern der Prüfungsabteilungen und drei Prüfungsgebietsleitern.
2Hinzu treten bei Aufgaben des Bundesrechnungshofes der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige Prüfungsgebietsleiter (Berichterstatter) und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter (Mitberichterstatter).
3Die drei Prüfungsgebietsleiter und deren
Vertreter sowie der Mitberichterstatter werden vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt.
(2) 1Der Große Senat bildet einen Ständigen Ausschuß.
2Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie aus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietsleitern, die mit ihren Vertretern unter Berücksichtigung des Dienstalters nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt werden.
3Der Präsident kann an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen.
(3) 1Der Große Senat kann mit Zweidrittelmehrheit weitere Ausschüsse bilden und ihnen die Beratung oder die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten übertragen.
2Einem Ausschuß muß mindestens einer der drei Prüfungsgebietsleiter angehören.
3Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung; die Bestimmung des Mitberichterstatters obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.
§§§
(1) Der Große Senat entscheidet
nach § 17 Abs.1 Satz 4, § 18 Abs.2 Satz 2 und § 20 Abs.1;
aüber die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung,
auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kollegiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs- oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
aauf Antrag eines betroffenen Senats oder Kollegiums, wenn beabsichtigt wird, von der - auf Anfrage aufrechterhaltenen - Entscheidung eines Senats
oder von einer Entscheidung des Großen Senats abzuweichen;
bdas gleiche
gilt für die Abweichung von der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es
im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder grundsätzliche
Angelegenheiten entschieden hat;
über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung;
über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter (§ 20a Abs.2).
(2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eigenen Entscheidungen hören.
§§§
(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) 1Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§§§
(1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats einen Beamten, der nicht Mitglied des Bundesrechnungshofes ist, für die Zeit der Verhinderung des Prüfungsgebietsleiters oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
2Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist.
3§ 3 Abs.3 Satz 1 ist auf den Beamten anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsgebietsleiter verhindert ist, an der Entscheidung des Senats in seiner Abteilung mitzuwirken.
(3) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Bundesrechnungshofes.
§§§
(1) 1Ein Mitglied des Bundesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen.
2Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat, dem das betroffene Mitglied angehört.
3§ 16 Abs.2 findet keine Anwendung.
4Soll das Mitglied von einer
Entscheidung der Prüfungsgruppe oder des Großen Senats ausgeschlossen sein, so entscheidet dieser.
5Das jeweils betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
6Eine Vertretung findet insoweit nicht statt.
(2) Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs.5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesrechnungshofes tätig werden, gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
2Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheiden das zuständige Kollegium oder die Mitglieder der Prüfungsgruppe.
§§§
(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofes und für ein Prüfungsverfahren im Sinne des § 66 des Deutschen Richtergesetzes, das ein Mitglied des Bundesrechnungshofes betrifft, ist das Dienstgericht des Bundes zuständig.
2Das nach § 63 Abs.2 und § 66 Abs.3 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehene Antragsrecht der obersten Dienstbehörde übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes der Präsident des Deutschen Bundestages oder der Präsident des Bundesrates aus.
(2) 1Die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts müssen Mitglieder des
Bundesrechnungshofes sein.
2Das Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt sie für die Dauer von fünf Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Große Senat aufstellt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden.
§§§
1Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden.
3Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§§§
(1) 1Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes.
2Sie trifft die nach § 11 Abs.1 Satz 2 und § 13 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen.
3Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch
zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs.2 Satz 2),
Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.
§§§
(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind.
(2) 1Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundesrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestimmungen nach
dessen Weisungen durch.
2Im Rahmen der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie
gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungsbefugnisse wie der
Bundesrechnungshof.
3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes.
(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der Prüfungsämter.
(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes ernannt.
§§§
§§§
(1) 1Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60.Lebensjahr vollendet haben, gelten abweichend von § 41 Abs.1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die folgenden Altersgrenzen:
Wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 65.Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 68.Lebensjahrs;
wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 62.Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 67.Lebensjahrs;
wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 60.Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 66.Lebensjahrs.
2Unbeschadet des Satzes 1 können diese Mitglieder einen Antrag nach § 42 Abs.3 Satz 1 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes stellen.
3Dem Antrag ist zu entsprechen.
(2) Die Geschäftsverteilung im Bundesrechnungshof und die Besetzung der Prüfungsgebiete sowie der Senate und des Großen Senats richten sich im Jahre 1985 nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Bestimmungen.
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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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