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Verordnung
des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente
vom 23.07.09 (BGBl_I_09,2170)
bearbeitet und verlinkt (29)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 27 Absatz 7 und des § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl.I S.1434) verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger des Bundes in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A.
§§§
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
(2) 1Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Soldatinnen.
2Besoldungsempfänger
im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Soldaten.
§§§
1Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft
herausragender Leistungen.
2Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfängern, die dauerhaft herausragende
Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum
bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt
der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.
§§§
(1) 1aDie Leistungsprämie dient der Anerkennung einer
herausragenden besonderen Leistung;
1b sie soll in engem
zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
(2) 1Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt.
2Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend
zu bemessen.
3Es kann ein Betrag bis zur Höhe
des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt
werden, der die Besoldungsempfängerin oder der
Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung
angehört.
§§§
(1) 1Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer
herausragenden besonderen Leistung, die bereits über
einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht
worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird.
2Zugleich
ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen.
3Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.
4Bei Leistungsabfall
ist sie für die Zukunft zu widerrufen.
(2) 1Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der
erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen.
2Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt
werden, der die Besoldungsempfängerin oder der
Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage
angehört.
3aDie Leistungszulage darf längstens
für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem
Jahr gewährt werden;
3binnerhalb dieses Zeitraums
ist die Verlängerung der Zahlung zulässig.
4Eine weitere
Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf
dieses Zeitraums gewährt werden.
5Die Leistungszulage
wird nachträglich gezahlt.
§§§
(1) 1Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar
vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung
A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht
übersteigen.
2Bei Anstalten,
Stiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung
A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht
haben, kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin
oder einem Besoldungsempfänger eine
Leistungsstufe gewährt werden.
(2) 1Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem
Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei
dem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
nicht übersteigen.
2Eine Überschreitung des Prozentsatzes
nach Satz 1 ist jedoch in dem Umfang zulässig, in
dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen
kein Gebrauch gemacht wird.
3Bei Anstalten, Stiftungen
und Körperschaften mit weniger als sieben Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfängern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung
A kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfängerin
oder einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie
oder Leistungszulage gewährt werden.
§§§
(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1.
(2) 1aLeistungsprämien und Leistungszulagen dürfen
zusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3
und § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen;
1bmaßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe
der Bundesbesoldungsordnung A, der die an
der Leistung wesentlich Beteiligten angehören.
2Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger
ergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2
Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dürfen nicht neben einer Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit sie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden. Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können leistungsbezogene Besoldungsinstrumente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit aller Instrumente 15 Prozent der Zahl der dort am 1. Januar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigt.
(2) 1Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden vor Ablauf eines Jahres seit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
2Sie soll nicht gewährt werden
innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines
Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden in Bereichen, in denen folgende Leistungselemente gewährt werden:
Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank,
Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung, Leistungsentgelt nach der Postleistungsentgeltverordnung oder der Postbankleistungsentgeltverordnung oder
Zulagen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
§§§
(1) 1In den obersten Bundesbehörden entscheidet die
Leitung der Abteilung über die Gewährung der leistungsbezogenen
Besoldungsinstrumente.
2Für Bereiche
in obersten Bundesbehörden, die nicht der Leitung einer
Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten
Bundesbehörde die Entscheidungsberechtigten fest.
3aIn den übrigen Bundesbehörden
bestimmt deren Leitung die Entscheidungsberechtigten;
3bdabei ist der Grundsatz
der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.
4aDie Leitung
der obersten Bundesbehörde kann abweichende
Regelungen treffen;
4bdabei ist der Grundsatz der dezentralen
Vergabe zu berücksichtigen.
(2) 1Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten
jeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der
Zahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen
der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt
noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.
2Die Gesamtzahl der von den
Entscheidungsberechtigten jeweils vergebenen Leistungsprämien
und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unterstellten
Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger
in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung
A nicht überschreiten.
3Die Entscheidungsberechtigten
können den Prozentsatz nach Satz 2
in dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Möglichkeit
der Vergabe von Leistungsstufen keinen Gebrauch
machen.
(3) 1Die Entscheidungsberechtigten haben die jeweilige
herausragende Leistung zu dokumentieren.
2Sie sollen
alle Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Verhältnis
von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern
berücksichtigen.
3Vor der Entscheidung
sollen die übrigen Vorgesetzten der Besoldungsempfängerin
oder des Besoldungsempfängers gehört
werden.
(4) 1Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann
bis zu einem Fünftel der jeweiligen Vergabemöglichkeiten
von Entscheidungsberechtigten auf andere übertragen.
2Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden
gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die
Leitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes
bestimmt.
(5) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 4 einer Vertretung übertragen.
§§§
(1) 1aBei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren
Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen,
Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der
Vorstand die Entscheidungsberechtigten;
1bdabei ist der
Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.
2Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die Beamtinnen und Beamten, die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesen sind, Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.
§§§
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009
in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Leistungsstufenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2002 (BGBl.I S.3743), die zuletzt durch
Artikel 348 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl.I S.2407) geändert worden ist, und die Leistungsprämien-
und -zulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl.I
S.3745), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 37 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) geändert
worden ist, außer Kraft.
§§§
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