BKatV   (3)  
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Tabelle 1

Anlage
(zu Nummer 11 der Anlage)

Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr.

Überschreitung
in km/h

Regelsatz in Euro bei Begehung

innerhalb

außerhalb

geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

11.1.1bis 102015
11.1.211 - 153025


Lfd. Nr.

Überschreitung
in km/h

Regelsatz in Euro
bei Begehung

Fahrverbot in Monaten
bei Begehung

innerhalb

außerhalb

innerhalb

außerhalb

geschlossener Ortschaften

geschlossener Ortschaften

11.1.3bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt

80

70

11.1.416 - 208070

11.1.5 21 - 25 95 80

11.1.6 26 - 30 140 95 1 Monat

11.1.7 31 - 40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 - 50 280 240 2 Monate 1 Monate
11.1.9 51 - 60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate

§§§



b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr.

Überschreitung
in km/h

Regelsatz in Euro bei Begehung

innerhalb

außerhalb

geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)

11.2.1 bis 10 3530
11.2.211 - 15 40 35

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.


Lfd. Nr.

Überschreitung
in km/h

Regelsatz in Euro
bei Begehung

Fahrverbot in Monaten
bei Begehung

innerhalb

außerhalb

innerhalb

außerhalb

geschlossener Ortschaften

geschlossener Ortschaften

11.2.3

bis 15 für mehr
als 5 Minuten
Dauer oder in
mehr als zwei
Fällen nach
Fahrtantritt

160 120

11.2.4 16 - 20 160 120

11.2.5 21 - 25 200 160 1 Monat

11.2.6 26 - 30 280 240 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 360 320 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 480 400 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 600 560 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 760 680 3 Monate 3 Monate

§§§



c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr.

Überschreitung in km/h

Regelsatz in Euro bei Begehung

innerhalb

außerhalb

geschlossener Ortschaften

11.3.1 bis 10 15 10
11.3.2 11 - 15 25 20
11.3.3 16 - 20 35 30

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr.

Überschreitung
in km/h

Regelsatz in Euro
bei Begehung

Fahrverbot in Monaten
bei Begehung

innerhalb

außerhalb

innerhalb

außerhalb

geschlossener Ortschaften

geschlossener Ortschaften

11.3.4 21 - 25 80 70

11.3.5 26 - 30 100 80

11.3.6 31 - 40 160 120 1 Monat

11.3.7 41 - 50 200 160 1 Monate 1 Monate
11.3.8 51 - 60 280 240 2 Monate 1 Monate
11.3.9 61 - 70 480 440 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 680 600 3 Monate 3 Monate

§§§



Tabelle 2

Anlage
(zu Nummer 12 der Anlage)

Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.   Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern    
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75  
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100  
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 Fahrverbot
1 Monat

soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
2 Monate

soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
3 Monat

soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100  
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180  
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Fahrverbot
3 Monate

§§§



Tabelle 3

Anlage
(zu den Nummern
198 und 199 der Anlage)

Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts
von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen
sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr.

Überschreitung in vH

Regelsatz in Euro

198.1 für Inbetriebnahme  
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme  
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425

§§§



b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr.

Überschreitung in v. H.

Regelsatz in Euro

198.2.1 oder 199.2.1 mehr als  5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235

§§§



Anhang
(zu § 3 Abs.3)

Tabelle 4

Anhang
(zu § 3 Abs.3)

Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro

mit Gefährdung
 
auf Euro

mit Sachbeschädigung
 
auf Euro

40 50 60
50 60 75
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1000
760 915 1000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro

mit Sachbeschädigung
auf Euro

40 50
50 60
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180

§§§




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