AusfG-PV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 188-97
Ausführungsgesetz
zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm (1)
vom 10.07.06 (BGBl_I_06,1458)
geändert durch Art.1 des Gesetzes
zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008
zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere
zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2006 ] |
§§§
Die Bestimmungen des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl.L 210 vom 6.8.2008, S.1) sind bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.
§§§
(1) 1Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6
Abs.1, Artikel 11 Abs.1 sowie den Artikeln 15 und 16
Abs.3 des Vertrags vom 27.Mai 2005 zwischen dem
Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
dem Königreich Spanien, der Französischen Republik,
dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der
Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der
grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen
Migration (BGBl.2006 II S.626) (Prümer Vertrag) ist
das Bundeskriminalamt.
2Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs.1, Artikel 11 Abs.1 sowie den Artikeln 15
und 16 Abs.3 des Ratsbeschlusses Prüm ist das Bundeskriminalamt (1).
(2)1Zuständige nationale Kontaktstelle
für Abrufe der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) aus dem
Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
(§ 31 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes) nach
Artikel 12 Abs.1 des Prümer Vertrags oder Artikel
12 Abs.1 des Ratsbeschlusses Prüm (3) ist das Kraftfahrt-
Bundesamt (2).
2Für Abrufe aus den Fahrzeugregistern
der anderen Vertragsstaaten des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) nach Artikel 12 Abs.1
des Prümer Vertrags oder Artikel
12 Abs.1 des Ratsbeschlusses Prüm (5) ist das Bundeskriminalamt zuständige
nationale Kontaktstelle (4).
(3) (6) Die datenschutzrechtliche (6) Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs oder Abgleichs ersucht hat.
§§§
DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich nach den Artikeln 3 und 4 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm (1) verwendet werden.
§§§
(1) 1Soweit der Prümer Vertrag oder der Ratsbeschluss Prüm (2) eine zweckändernde
Verwendung der unter den dortigen Voraussetzungen
übermittelten personenbezogenen Daten zulassen (3), entscheidet
das Bundeskriminalamt über die Erteilung
der Zustimmung nach Artikel 35 Abs.1 Satz 1 und Artikel
36 Satz 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Artikel
27 Satz 2 des Ratsbeschlusses
Prüm (4).
2Dies gilt nicht für Daten, die nach Artikel 7 des Prümer Vertrags oder Artikel
7 des Ratsbeschlusses Prüm (5) übermittelt
worden sind.
(2) 1Das Bundeskriminalamt kann die Zustimmung
zur Verwendung dieser Daten in entsprechender Anwendung (6) des § 14 Abs.1 des Bundeskriminalamtgesetzes erteilen.
2Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt
von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt
worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt im
Einvernehmen mit dieser Stelle.
§§§
Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs.2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs.2 des Ratsbeschlusses Prüm (1) die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.
§§§
1In der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm (2) und für das daktyloskopische Identifizierungssystem nach Artikel 8 des Prümer Vertrags oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm (3) ergänzend festgelegt, dass
für jeden zugriffsberechtigten Bearbeiter eine Kennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und
der zugriffsberechtigte Bearbeiter diese Kennung bei jedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss.
2Die Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln.
§§§
1Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle
zuständigen unabhängigen Stelle
nach Artikel 39 Abs.5 des Prümer Vertrags oder Artikel
30 Abs.5 des Ratsbeschlusses Prüm (1) wahr.
2Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den
Ländern bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden, die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im Sinne des Artikels 40 Abs.1 Satz 3 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs.1 Satz 3 des Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40 Abs.2 Satz 1 des Prümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs.2 Satz 1 des Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres nationalen Rechts.
(2) 1Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach
Artikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Artikeln
3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12
des Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersuchen
an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags
oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
handelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch
das Bundeskriminalamt vertreten.
2Bei Ansprüchen
infolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten
des Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Vertrags
oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses
Prüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch
das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistungen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags nach Artikel 40 Abs.2 Satz 2 des Prümer Vertrags oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 31 Abs.2 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.
§§§
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