Fussnoten: AusfG-PV-Ausführungsgesetz Prümer Vertrag
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Amtliche Fußnoten
  1. Das Gesetz ist am 23.11.06 in Kraft getreten vgl Bekanntmachung vom 21.06.07 (BGBl_II_07,857)

§§§



Zur Überschrift   AusfG-PV
  1. In der Überschrift wurden nach dem Wort „Vertrag“ die Wörter „und zum Ratsbeschluss Prüm“ angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

§§§



Zu § 1   AusfG-PV
  1. § 1 wurde dem bisherigen § 1 vorangestellt und der bisherige § 1 wurde § 2, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

§§§



Zu § 2   AusfG-PV
  1. Im neuen § 2 wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  2. § 2 bisheriger Abs.1 Satz 2 wurde Abs.2 Satz 1 und nach dem Wort „Vertragsstaaten“ wurden die Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  3. In § 2 Abs.2 wurden nach den Wörtern „Artikel 12 Abs.1 des Prümer Vertrags“ wurden die Wörter „oder Artikel 12 Abs.1 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  4. § 2 bisheriger Abs.1 Satz 3 wurde Abs.2 Satz 2 und nach dem Wort „Vertragsstaaten“ wurden die Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  5. § 2 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Artikel 12 Abs.1 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 12 Abs.1 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  6. § 2 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und nach dem Wort „Die“ wird das Wort „datenschutzrechtliche“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

§§§



Zu § 3   AusfG-PV
  1. Der bisherige § 2 wurde § 3 und nach dem Wort „Vertrags“ werden die Wörter „oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

§§§



Zu § 4   AusfG-PV
  1. Der bisherige § 3 wurde § 4, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  2. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Vertrag“ werden die Wörter „oder der Ratsbeschluss Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  3. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „zulässt“ wird durch das Wort „zulassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  4. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 26 Abs.1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  5. In § 4 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Artikel 7 des Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  6. In § 4 Abs.2 wurden die Wörter „nach Maßgabe“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

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Zu § 5   AusfG-PV
  1. Der bisherige § 4 wurde § 5 und nach den Wörtern „Prümer Vertrags“ wurden die Wörter „oder Artikel 28 Abs.2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

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Zu § 6   AusfG-PV
  1. Der bisherige § 5 wurde § 6, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  2. In § 6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Artikel 2 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

  3. In § 6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Artikel 8 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

§§§



Zu § 7   AusfG-PV
  1. Der bisherige § 6 wurde § 7 und in Satz 1 wurden nach den Wörtern „Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Artikel 30 Abs.5 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

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Zu § 8   AusfG-PV
  1. Der bisherige § 7 wurde § 8 und neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)

    Bisheriger Wortlaut:

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