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Amtliche Fußnoten |
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§§§
Zur Überschrift AusfG-PV |
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In der Überschrift wurden nach dem Wort „Vertrag“ die Wörter „und zum Ratsbeschluss Prüm“ angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§§§
Zu § 1 AusfG-PV |
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§ 1 wurde dem bisherigen § 1 vorangestellt und der bisherige § 1 wurde § 2, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.2 und 3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§§§
Zu § 2 AusfG-PV |
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Im neuen § 2 wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§ 2 bisheriger Abs.1 Satz 2 wurde Abs.2 Satz 1 und nach dem Wort „Vertragsstaaten“ wurden die Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 2 Abs.2 wurden nach den Wörtern „Artikel 12 Abs.1 des Prümer Vertrags“ wurden die Wörter „oder Artikel 12 Abs.1 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§ 2 bisheriger Abs.1 Satz 3 wurde Abs.2 Satz 2 und nach dem Wort „Vertragsstaaten“ wurden die Wörter „des Prümer Vertrags und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 c) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§ 2 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Artikel 12 Abs.1 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 12 Abs.1 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 c) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§ 2 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3 und nach dem Wort „Die“ wird das Wort „datenschutzrechtliche“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§§§
Zu § 3 AusfG-PV |
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Der bisherige § 2 wurde § 3 und nach dem Wort „Vertrags“ werden die Wörter „oder nach den Artikeln 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
§§§
Zu § 4 AusfG-PV |
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Der bisherige § 3 wurde § 4, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Vertrag“ werden die Wörter „oder der Ratsbeschluss Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) aaa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „zulässt“ wird durch das Wort „zulassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) bbb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Artikel 36 Satz 2 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 26 Abs.1 Satz 2 und Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) ccc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 4 Abs.1 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Artikel 7 des Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 4 Abs.2 wurden die Wörter „nach Maßgabe“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
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Zu § 5 AusfG-PV |
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Der bisherige § 4 wurde § 5 und nach den Wörtern „Prümer Vertrags“ wurden die Wörter „oder Artikel 28 Abs.2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
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Zu § 6 AusfG-PV |
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Der bisherige § 5 wurde § 6, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Artikel 2 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
In § 6 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Artikel 8 des Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 8 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
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Zu § 7 AusfG-PV |
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Der bisherige § 6 wurde § 7 und in Satz 1 wurden nach den Wörtern „Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Artikel 30 Abs.5 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
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Zu § 8 AusfG-PV |
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Der bisherige § 7 wurde § 8 und neu gefasst, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2507)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesrepublik Deutschland haftet für Schäden,
die durch die Verletzung von Datenschutzrechten im
Sinne des Artikels 40 Abs.1 Satz 3 des Prümer Vertrags
entstanden sind, vorbehaltlich des Artikels 40
Abs.2 Satz 1 des Prümer Vertrags nach Maßgabe ihres
nationalen Rechts.
2Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen
nach den Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16
sowie nach Artikel 12 des Prümer Vertrags, soweit es
sich um Ersuchen an andere Vertragsstaaten handelt,
wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeskriminalamt
vertreten.
3Bei Ansprüchen infolge von
Ersuchen der anderen Vertragsstaaten nach Artikel 12
des Prümer Vertrags wird die Bundesrepublik Deutschland
durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.
4Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens
verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik Deutschland
Schadenersatzleistungen anderer Vertragsparteien
nach Artikel 40 Abs.2 Satz 2 des Prümer Vertrags und
ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit
eines Landes zuzurechnen, ist dieses der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.
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