AusbEignV | ||
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BGBl.III/FNA: 806-22-10
vom 21.01.09 (BGBl_I_09,88)
bearbeitet und verlinkt (35)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl.I S.931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
1Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem
Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und
arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach dieser Verordnung nachzuweisen.
2Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
§§§
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
§§§
(1) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in
der Lage,
die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,
die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
(2) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie
rechtlicher Aspekte vorzubereiten.
2Die Ausbilder
und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,
den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.
(3) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges
Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftprozessen
handlungsorientiert zu fördern.
2Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken,
Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
(4) 1Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung
zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen
und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche
Weiterentwicklung aufzuzeigen.
2Die Ausbilder und
Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
§§§
(1) 1Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen.
2Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem praktischen Teil.
3Die Prüfung ist bestanden,
wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“
bewertet wurde.
4Innerhalb eines Prüfungsverfahrens
kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt
werden.
5Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei
angerechnet werden.
(2) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene
Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten.
2Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.
(3) 1Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der
Präsentation einer Ausbildungssituation und einem
Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens
30 Minuten.
2Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer
eine berufstypische Ausbildungssituation aus.
3Die Präsentation
soll 15 Minuten nicht überschreiten.
4Die Auswahl
und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im
Fachgespräch zu erläutern.
5Anstelle der Präsentation
kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt
werden.
(4) 1Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der
Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der
Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden
Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in
dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation
zu begründen sind.
2Die Prüfung im praktischen Teil
soll höchstens 60 Minuten dauern.
(5) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige
Stelle einen Prüfungsausschuss.
2§ 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.
§§§
Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.
§§§
(1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
(3) 1Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte
oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise
entspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag
ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit
werden.
2Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung.
(4) 1Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des
Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufsund
arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise
glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung
sichergestellt ist.
2Die zuständige Stelle kann
Auflagen erteilen.
3Auf Antrag erteilt die zuständige
Stelle hierüber eine Bescheinigung.
§§§
1Wer vor dem 1.August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser
Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige
Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung
zur Mängelbeseitigung durch die zuständige
Stelle geführt hat.
2aSind nach Aufforderung die Mängel
beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungsgemäße
Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige
Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befreien;
2bsie kann dabei Auflagen erteilen.
§§§
1Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt werden.
2aDie zuständige Stelle kann auf
Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin
die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung
durchführen;
2b§ 4 Absatz 1 Satz 5 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der
Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30.April
2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt
werden.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl.I S.157, 700), die zuletzt
durch die Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBl.I S.854)
geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage 1 (zu § 5) |
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Anlage 2 (zu § 5) |
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