AuRAG  
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BGBl.III/FNA: 187-3

Gesetz
zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls

(Auslands-Rechtsauskunftgesetz)

(AuRAG)


vom 05.07.74 (BGBl_I_74,1433, iVm der Bekanntmachung vom 26.02.75, BGBl_I_75,698)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.7 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 10.12.08 (BGBl_I_08,2399)

 

bearbeitet und verlinkt (37)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ]     [ 2007 ]

§§§




 Ausgehende Ersuchen 

§_1   AuRAG
(Auskunftsersuchen eines Gerichts)

1Hat ein Gericht in einem anhängigen Verfahren ausländisches Recht einer der Vertragsparteien anzuwenden, so kann es eine Auskunft nach den Vorschriften des Übereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl.1974 II S.937) einholen.
2aDas Gericht kann die Abfassung des Ersuchens auch den Parteien oder Beteiligten überlassen;
2bin diesem Fall ist dem Auskunftsersuchen des Gerichts die gerichtliche Genehmigung des Ersuchens beizufügen.
3Das Auskunftsersuchen ist von dem Gericht der Übermittlungsstelle vorzulegen.

§§§



§_2   AuRAG
(Kostenpflicht)

1Eine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, daß für die Erledigung des Ersuchens mit Kosten zu rechnen ist (Artikel 6 Abs.3 des Übereinkommens), leitet die Übermittlungsstelle dem ersuchenden Gericht zu.
2Das Gericht teilt der Übermittlungsstelle mit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.

§§§



§_3   AuRAG
(Kostenerstattung)

1Werden für die Erledigung eines Auskunftsersuchens von einem anderen Vertragsstaat Kosten erhoben, sind die Kosten nach Eingang der Antwort von der Übermittlungsstelle dem anderen Vertragsstaat zu erstatten.
2Das ersuchende Gericht übermittelt den Kostenbetrag der Übermittlungsstelle.

§§§



§_4   AuRAG
(Unzulässigkeit der Vernehmung)

Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig.

§§§



 Eingehende Ersuchen 

§_5   AuRAG
(Auskunftsersuchen über Landesrecht)

1Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf Landesrecht, leitet es die Empfangsstelle an die von der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur Beantwortung weiter.
2Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf Bundesrecht und auf Landesrecht, soll es die Empfangsstelle an die von der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur einheitlichen Beantwortung weiterleiten.
3Gilt Landesrecht in mehreren Ländern gleichlautend, so kann die Beantwortung der Stelle eines der Länder übertragen werden.

§§§



§_6   AuRAG (F)
(Empfangsstelle)

(1) 1Die Empfangsstelle kann ein Auskunftsersuchen an einen (1) zugelassenen Rechtsanwalt, einen Notar, einen beamteten Professor der Rechte oder einen Richter mit deren Zustimmung zur schriftlichen Beantwortung weiterleiten (Artikel 6 Abs.2 des Übereinkommens).
2Einem Richter darf die Beantwortung des Auskunftsersuchens nur übertragen werden, wenn auch seine oberste Dienstbehörde zustimmt.

(2) 1Auf das Verhältnis der nach Absatz 1 bestellten Person zur Empfangsstelle finden die Vorschriften der §§ 407, 407a, 408, 409, 411 Abs.1, 2 und des § 412 Abs.1 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
2Die nach Absatz 1 bestellte Person erhält eine Vergütung wie ein Sachverständiger nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
3In den Fällen der §§ 409, 411 Abs.2 der Zivilprozeßordnung und des § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist das Amtsgericht am Sitz der Empfangsstelle zuständig.

§§§



§_7   AuRAG
(Auskunft von privater Stelle)

1Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel 6 Abs.2 des Übereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung dieser Stelle oder Person der Empfangsstelle.
2Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden Staates entgegen.
3Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft zu übersenden.

§§§



§_8   AuRAG
(Zuständigkeiten)

1Leitet die Empfangsstelle ein Ersuchen an eine von der Landesregierung bestimmte Stelle weiter, so nimmt diese die Aufgaben und Befugnisse der Empfangsstelle nach den §§ 6, 7 Satz 1, 3 wahr.
2In den Fällen des § 6 Abs.2 Satz 3 ist das Amtsgericht am Sitz der von der Landesregierung bestimmten Stelle zuständig.
3Die von der Landesregierung bestimmte Stelle übermittelt die Antwort der Empfangsstelle.
4Hatte die von der Landesregierung bestimmte Stelle die Beantwortung übertragen (Artikel 6 des Übereinkommens, § 6), übermittelt die Empfangsstelle die Zahlungen des ersuchenden Staates dieser Stelle.

§§§



 Sonstige Bestimmungen 

§_9   AuRAG (F)
(Empfangs- und Übermittlungsstelle)

(1) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs.1 des Übereinkommens nimmt der Bundesminister der Justiz wahr.

(2) 1Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs.2 des Übereinkommens nimmt für Ersuchen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten ausgehen, der Bundesminister der Justiz wahr.
2Im übrigen nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen diese Aufgaben wahr.
3In jedem Land kann nur eine Übermittlungsstelle eingerichtet werden.

(3) 1Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine andere Empfangsstelle zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur leichteren Ausführung des Übereinkommens notwendig erscheint.
2Er wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aus den in Satz 1 genannten Gründen eine andere Übermittlungsstelle für Ersuchen zu bestimmen, die vom Bundesverfassungsgericht oder von Bundesgerichten ausgehen.

(4) (1) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs.2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§§§



§_10   AuRAG
(Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)

Die Vorschriften dieses Gesetzes, mit Ausnahme von § 1 Satz 2, sind auf Auskünfte nach Kapitel I des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 (BGBl.1987 II S.58) zu dem Übereinkommen entsprechend anzuwenden.

§§§



§_11   AuRAG
(Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht in Kraft.

(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§§§



§_12   AuRAG
(Berlin-Klausel)

1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§§§




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