Art115V | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 63-21-1
Verordnung
über das Verfahren zur Bestimmung der
Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
vom 09.06.10 (BGBl_I_10,790)
bearbeitet und verlinkt (26)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Artikel 115- Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl.I S.2702, 2704) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
§§§
(1) Die Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) wird durch Multiplikation der nach Absatz 2 bestimmten Produktionslücke mit der nach Absatz 3 bestimmten Budgetsensitivität errechnet.
(2) 1Zur Ermittlung der Produktionslücke als Differenz
zwischen Bruttoinlandsprodukt und Produktionspotential
(§ 5 Absatz 2 des Gesetzes) wird das Produktionspotential
geschätzt, das dem bei Normalauslastung der
Produktionsfaktoren erreichbaren Bruttoinlandsprodukt
entspricht.
2Die Schätzung erfolgt in Übereinstimmung
mit dem im Rahmen der Haushaltsüberwachung nach
dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt angewandten
Verfahren mit Hilfe einer gesamtwirtschaftlichen
Produktionsfunktion vom Typ Cobb-Douglas.
3Über die Produktionsfunktion ergibt sich das Produktionspotential
als Kombination aus den normal ausgelasteten
Produktionsfaktoren Arbeit und Kapitalstock,
multipliziert mit dem Trend der totalen Faktorproduktivität
als Maß für den technischen Fortschritt bei Normalauslastung.
(3) 1Die Budgetsensitivität (§ 5 Absatz 3 des Gesetzes)
erfasst die konjunkturbedingte Veränderung des
Finanzierungssaldos des Bundes in Relation zum Bruttoinlandsprodukt,
wenn das Bruttoinlandsprodukt um
ein Prozent vom Produktionspotential abweicht.
2Sie errechnet sich als die mit den Bundesanteilen an den
konjunkturabhängigen Einnahmen und Ausgaben des
gesamtstaatlichen Haushalts gewichtete Summe der
Teilelastizitäten der gesamtstaatlichen Budgetsensitivität,
die auch in dem Verfahren zur Haushaltsüberwachung
nach dem Europäischen Stabilitäts- und
Wachstumspakt verwendet wird.
(4) Datengrundlage für die Ermittlung der Konjunkturkomponente sind die Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundesamtes sowie die jeweils aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzung der Bundesregierung für die kurze und die mittlere Frist.
§§§
1Bei der Ermittlung der nach § 7 des Gesetzes auf
dem Kontrollkonto zu buchenden Abweichung ist für
die Errechnung der zulässigen Kreditaufnahme die
Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt
zugrunde zu legen (Konjunkturkomponente nach
Haushaltsabschluss).
2Dazu wird die zum Zeitpunkt der
Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente
an die tatsächliche Wirtschaftsentwicklung
angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung
ermittelte Produktionslücke für das
betreffende Haushaltsjahr korrigiert wird.
3Die Korrektur erfolgt auf Basis der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Buchung auf dem Kontrollkonto vom Statistischen
Bundesamt festgestellten und der zum Zeitpunkt
der Haushaltsaufstellung erwarteten Veränderung
des Bruttoinlandsprodukts.
§§§
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die zwischenzeitlich veränderte Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelte Produktionslücke um die Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts und der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr korrigiert wird.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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