ArbZG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 8050-21
vom 06.06.94 (BGBl_I_94,1170, 1171)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1939)
bearbeitet und verlinkt (311)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Anwendungsbereich |
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die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
§§§
(1) 1aArbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
1bArbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind
zusammenzurechnen.
2Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
§§§
Werktägliche Arbeitszeit |
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1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden.
§§§
1Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
2Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.
§§§
(1) (Ow) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) (Ow) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) ...(1)
§§§
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) (Ow)
1Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten.
2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen
im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
3Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs.5 Nr.2 nicht zur Nachtarbeit
herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) 1Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach
in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch
untersuchen zu lassen.
2Nach Vollendung des 50.Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern
dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu.
3Die Kosten der Untersuchungen hat
der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht
kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von
Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
4Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach
Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der
Betriebs- oder Personalrat zu hören.
5Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
§§§
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
abweichend von § 5 Abs.1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
abweichend von § 6 Abs.2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs.3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
abweichend von § 5 Abs.1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs.1 und § 6 Abs.2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs.1 und § 6 Abs.2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs.1 und § 6 Abs.2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs.1 und § 6 Abs.2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) 1Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können
abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen
Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder
Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer übernommen werden.
2Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags
abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden,
kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch
gemacht werden.
3Eine nach Absatz 2 Nr.4 getroffene abweichende tarifvertragliche
Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung,
wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden
tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des
Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(7) 1Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in
Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der
Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat.
2Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen.
3Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der
Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
(8) 1Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr.1 und 4, Absatz 2 Nr.2 bis 4 oder solche
Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.
2Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich
im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
§§§
1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte
Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer
zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und
Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nachtund
Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7
beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist (Ow).
2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der
Bergaufsicht unterliegen.
§§§
Sonn- und Feiertagsruhe |
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(1) (Ow) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
§§§
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs.3 Nr.2 der Straßenverkehrsordnung,
in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr.14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs.1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
§§§
(1) (Ow) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) (Ow) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs.2 und §§ 7 und 21a Abs.4 (1) bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) (Ow)
1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag
haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei
Wochen zu gewähren ist.
2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden
Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den
Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
§§§
1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
abweichend von § 11 Abs.1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs.1 Nr.2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
abweichend von § 11 Abs.3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
abweichend von § 11 Abs.1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
abweichend von § 11 Abs.2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
2§ 7 Abs.3 bis 6 findet Anwendung.
§§§
(1) (Ow) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,
über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonnoder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
(2) (Ow)
1Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr.2
Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen.
feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
(Ow) abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
§§§
Ausnahmen |
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(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs.2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs.2, §§ 7, 11 Abs.1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
§§§
eine von den §§ 3, 6 Abs.2 und § 11 Abs.2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
eine von den §§ 3, 6 Abs.2 und § 11 Abs.2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
eine von den §§ 5 und 11 Abs.2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
eine von den §§ 5 und 11 Abs.2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.
(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
§§§
Durchführung |
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(1) (Ow) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs.1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs.6 (1) an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) (Ow)
1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis
der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs.7
eingewilligt haben.
2Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§§§
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) aFür den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben
und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von
ihm bestimmten Stellen wahrgenommen;
bdas gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs.1 und 2.
(4) (Ow)
1Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erforderlichen Auskünfte verlangen.
2Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die
Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im
Sinne des § 7 Abs.1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs.6 (1) vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) 1aDie Beauftragen der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während
der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen;
1baußerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne
Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden.
2Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt (Ow).
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
Sonderregelungen |
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(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs.3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.
§§§
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
§§§
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der
Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung (1)
in der
jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen.
2Sie können durch Tarifvertrag der
Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
§§§
(1) 1Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten
im Sinne der
Verordnung (EG)
Nr.561/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15.März 2006 zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr und
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.3821/85
und (EG) Nr.2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des
Rates (ABl.EG Nr.L 102 S.1) (2)
oder des Europäischen Übereinkommens über die
Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten
Fahrpersonals (AETR) vom 1.Juli 1970
(BGBl.II 1974 S.1473) in ihren jeweiligen Fassungen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
die folgenden Absätze abweichende Regelungen
enthalten.
2Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.561/2006 (3) und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) 1Abweichend von § 2 Abs.1 ist keine Arbeitszeit:
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
2Für die Zeiten nach Satz 1 Nr.1 und 2 gilt dies nur,
wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn
des betreffenden Zeitraums bekannt ist.
3Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten.
4Die in Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Zeiten sind keine
Ruhepausen.
(4) 1Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
2Sie kann auf bis zu 60 Stunden
verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten
oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) 1Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften
der Europäischen Gemeinschaften für
Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR.
2Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr.1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
1abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6
Abs.2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische
Gründe vorliegen.
2Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von
sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
2§ 7 Abs.1 Nr.2 und Abs.2a gilt nicht.
3§ 7 Abs.3 gilt entsprechend.
(7) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit
der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
2Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen
eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit
auszuhändigen.
(8) 1Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine
Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten
Arbeitszeit vorzulegen.
2Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen §§ 3, § 6 Abs.2 oder 21a Abs.4 (1), jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs.2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
entgegen § 5 Abs.1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs.2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs.1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 9 Abs.1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
entgegen § 11 Abs.1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs.3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs.3 Nr.2 zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Abs.1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
entgegen § 16 Abs.2 oder § 21a Abs.7 (2) Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
entgegen § 17 Abs.4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs.5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§§§
(1) Wer eine der in § 22 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§§§
Schlußvorschriften |
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Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
§§§
1Enthält ein am 1.Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende
Regelungen nach § 7 Abs.1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften
festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen
Bestimmungen bis zum 31.Dezember 2006 (1) unberührt.
2Tarifverträgen nach Satz 1 stehen
durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs.4 gleich.
§§§
§§§
ArbZG | [ ] |
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§§§