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BGBl.III/FNA 7612-2-3
Verordnung
über die buchhalterische Darstellung, Rechnungslegung
und Wertermittlung der Anteilklassen von Sondervermögen
vom 24.03.05 (BGBl_I_05,986)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 34 Abs.3 und des § 44 Abs.7 des Investmentgesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2676) in Verbindung mit § 1 Nr.3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr.3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
Diese Verordnung ist auf inländische Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs.1 des Investmentgesetzes anzuwenden, wenn nach Maßgabe der Vertragsbedingungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden können.
§§§
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder eine einzelne Anteilklasse des Sondervermögens betreffende Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und seine Zurechnung zu der jeweiligen Anteilklasse ersichtlich ist.
§§§
(1) 1In dem für ein Sondermögen zu erstellenden Jahresbericht gemäß § 44 Abs.1 des Investmentgesetzes ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit
unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche
Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden.
2Er ist für jede Anteilklasse um die Anzahl der am
Berichtsstichtag umlaufenden Anteile der Anteilklasse
und den am Berichtsstichtag gemäß § 4 Abs.2 Satz 4 (f) ermittelten Anteilwert zu ergänzen.
3Der Jahresbericht hat
außerdem eine Ertrags- und Aufwandsrechnung bezogen
auf die Erträge und Aufwendungen, die einer Anteilklasse
zuzuordnen sind, und eine Übersicht über die Entwicklung
der einzelnen Anteilklassen während des Berichtszeitraumes,
aus der Angaben über ausgeschüttete oder
wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei
den ausgewiesenen Vermögensgegenständen je Anteilklasse
sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen
und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen je
Anteilklasse hervorgehen, zu enthalten.
4Im Jahresbericht sind in einer vergleichenden Übersicht auch Angaben
über die Entwicklung der Anteilklasse in den letzten drei
Geschäftsjahren zu machen, wobei zum Ende jedes
Geschäftsjahres der Wert jeder Anteilklasse und der Wert
eines Anteils dieser Anteilklasse anzugeben sind.
(2) 1Der für ein Sondervermögen zu erstellende Halbjahresbericht gemäß § 44 Abs.2 des Investmentgesetzes hat auch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.
2Die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 sind aufzunehmen,
wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen
erfolgt oder vorgesehen sind.
(3) 1Für jede einzelne Anteilklasse kann zusätzlich ein
eigener Jahres- und Halbjahresbericht erstellt werden.
2Wird ein solcher Bericht erstellt, muss er Hinweise darauf enthalten,
dass in dem für das Sondervermögen erstellten Jahres- und Halbjahresbericht erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden, und
dass der für das Sondervermögen erstellte Jahresund Halbjahresbericht jederzeit kostenlos angefordert werden kann.
§§§
(1) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Abs.1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelten Wertes zu berechnen.
(2) 1Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der
Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden
anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens
gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und
dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag.
2Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des
§ 36 Abs.1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln.
3Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse
ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse
durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse.
(3) Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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