AltholzV (5) | Anhang 4 | |
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Anhang 4 | (zu § 6) |
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1 | Untersuchung von Holzhackschnitzeln und Holzspänen |
1.1 | Probenahme |
Die Probenahme nach § 6 ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die zu untersuchenden Proben sind aus der laufenden Produktion zu entnehmen.
Aus dem Materialstrom ist wenigstens alle 10 t eine Einzelprobe von mindestens 2 l zu entnehmen, zum Beispiel mit einem Gefäß mit Stiel, das in den Abwurf des Förderbandes gehalten wird. Die Probenahme ist zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält mindestens das Datum der Probenahme, die Angabe der beprobten Charge sowie Namen und Unterschrift des Probenehmers, mit welcher dieser die Ordnungsgemäßheit
der Probenahme versichert. Probentransport und Probenlagerung haben so zu erfolgen, dass eine Beeinflussung der chemischen, physikalischen und biologischen Beschaffenheit des Probenmaterials soweit wie möglich ausgeschlossen wird.
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1.2 | Herstellung der Laborprobe |
Je zu untersuchender Charge ist eine Laborprobe für die analytischen Untersuchungen zu erstellen. Dazu werden die Einzelproben auf einer sauberen, glatten Unterlage zu einer Mischprobe vereinigt und durch wiederholtes Umsetzen homogenisiert. Aus der Mischprobe ist eine Laborprobe von 500 g mit geeigneten Probenteilern oder durch Aufkegeln und Vierteln nach DIN 51701, Teil 3 (Ausgabe August 1985) zu entnehmen.
Die Laborprobe ist nach Trocknung zu teilen. Eine Hälfte der Laborprobe ist als Rückstellprobe zu verwenden.
Diese ist mit Datum und Analysennummer zu kennzeichnen und mindestens sechs Monate aufzubewahren.
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1.3 | Probenvorbereitung |
Die für die Analyse aufzubereitende Laborprobe soll lufttrocken sein. Feuchtes Material ist vor der Aufbereitung an einem gut belüfteten Platz oder in einem Labortrockenschrank (Trocknungstemperatur maximal 40 °C) zu trocknen. Die Laborprobe wird in einer geeigneten Mühle (Kreuzschlag- oder Schneidmühle) gegebenenfalls
unter Kühlung mit flüssigem Stickstoff auf eine Korngröße von < 2 mm gemahlen.
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1.4 | Durchführung der Untersuchungen |
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Bestimmungen durchzuführen.
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1.4.1 | Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes |
Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes erfolgt nach DIN 52183 (Ausgabe November 1977). Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
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1.4.2 | Bestimmung des Chlor- und Fluorgehaltes |
Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN 51727 (Ausgabe Juni 2001) oxidativ aufgeschlossen.
Die Chlorid- und Fluoridgehalte in der Aufschlusslösung werden mit Ionenchromatographie gemäß DIN EN ISO 10304, Teil 1 (Ausgabe April 1995) bestimmt. Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
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1.4.3 | Bestimmung der Elemente Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Quecksilber |
Die lufttrockenen, gemahlenen Altholzproben werden nach DIN EN 13657 (Entwurf Oktober 1999) mit Königswasser aufgeschlossen. Die Messung der Elementkonzentrationen in der Aufschlusslösung erfolgt nach einer
der folgenden Untersuchungsmethoden:
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Element | Untersuchungsmethode(n) |
Arsen | DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) |
Blei | DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998) |
Cadmium | DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995) |
Chrom | DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996) |
Kupfer | DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September
1991) |
Quecksilber | DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997) |
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben. |
§§§
1.4.4 | Bestimmung von Pentachlorphenol (PCP) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.1 | Verfahrensprinzip | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pentachlorphenol und seine Salze werden mit Methanol im Ultraschallbad extrahiert und nach Acetylierung mittels Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) quantifiziert. Dieses Verfahren ist anwendbar für die Bestimmung von PCP in zerkleinertem Holz im Konzentrationsbereich von 0,1 mg/kg bis 100 mg/kg.
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1.4.4.2 | Geräte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1.4.4.3 | Chemikalien und Standards | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1.4.4.4 | Maßnahmen zur Probenvorbereitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.4.1 | Reinigung der Geräte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Reinigung der Glasgeräte erfolgt durch Waschen mit reinigungsmittelhaltigem Wasser und destilliertem Wasser sowie anschließendes Spülen mit Aceton und n-Hexan.
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1.4.4.4.2 | Herstellung der Kalibrierlösungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stammlösungen werden durch Einwaage fester Substanzen höchster Reinheit hergestellt und bei –20 °C im Dunkeln aufbewahrt.
Aus den Stammlösungen werden durch Verdünnen (1:10) Standardlösungen mit der Konzentration von 0,05 mg/ml hergestellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.4.3 | Kalibrierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kalibrierung erfolgt über das gesamte Verfahren. Dazu werden 20 µl, 50 µl, 100 µl, 200 µl und 500 µl der PCP-Standardlösung jeweils mit 250 µl der TBP-Standardlösung auf 5 g Seesand gegeben und wie nachfolgend für die Durchführung der Analyse beschrieben aufgearbeitet (das heißt, statt Holz wird Seesand verwendet). Beispiel einer Kalibrierung:
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1.4.4.5 | Probenvorbereitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.5.1 | Extraktion | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es werden je nach der zu erwartenden Konzentration 1 g, 3 g oder 4 g Holz jeweils in einen Erlenmeyerkolben eingewogen. Auf das Holz werden 250 µl TBP-Lösung (ISTD 1) gegeben. Diese Lösung lässt man 30 Minuten einwirken. Nun wird das Holz mit 50 ml Methanol versetzt und zwei Stunden bei 40 °C einer Ultraschallbehandlung unterworfen. Nach dem Absetzen der Feststoffe wird der Extrakt (cirka 25 ml) vorsichtig mit einer Pasteurpipette abgenommen, in ein verschließbares Glasgefäß überführt und für die Weiteraufarbeitung aufbewahrt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.5.2 | Acetylierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einem 150 ml Schütteltrichter werden 30 ml einer 0,1 molaren K2CO3-Lösung vorgelegt, mit einem Aliquot des Extraktes (zum Beispiel 1 ml) versetzt und fünf Minuten geschüttelt. Auf die Zugabe von 2 ml Essigsäureanhydrid erfolgt zweiminütiges Schütteln. Dann sind 20 ml Cyclohexan hinzuzufügen und zehn Minuten zu schütteln. Die wässrige Phase wird verworfen; die organische Phase wird über eine mit Na2SO4 gefüllte Glassäule in einen 25 ml Messkolben filtriert. Nach Zugabe von 10 µl der Lösung des ISTD 2 wird auf 25 ml genau aufgefüllt. Diese Lösung wird für die GC-ECD-Analyse verwendet. Die PCP-Konzentration im Extrakt muss innerhalb des von den Kalibrierlösungen abgedeckten Bereiches liegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.6 | Analyse mittels GC-ECD | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GC-Bedingungen (Beispiel): Säule: HP-5 30 m; 0,25 µm; 0,32 mm ID
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1.4.4.7 | Auswertung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.7.1 | Prinzip | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zunächst erfolgt die Erstellung einer Kalibriergeraden mit den Standardlösungen (siehe Abschnitt 1.4.4.7.2), nachfolgend schließt sich die Bestimmung des PCP-Gehaltes in einem Probenextrakt mittels dieser Kalibriergeraden an (siehe Abschnitt 1.4.4.7.3). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4.4.7.2 | Kalibrierung über das gesamte Verfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Erstellung der Kalibriergeraden wird das Peakflächenverhältnis von acetyliertem PCP-Standard zu acetyliertem TBP gegen das entsprechende Konzentrationsverhältnis gemäß folgender Gleichung aufgetragen:
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1.4.4.7.3 | Angabe der Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
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1.4.5 | Bestimmung von polychlorierten Biphenylen (PCB) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die lufttrockene, gemahlene Altholzprobe wird nach Zugabe eines internen Standards mit n-Hexan im Soxhlet oder durch ein vergleichbares Extraktionsverfahren extrahiert. Im Extrakt enthaltene PCB-Kongenere werden durch geeignete Reinigungsschritte, insbesondere eine Kombination einer Benzolsulfonsäure-Trennsäule mit einer Silicagel-Säule, von störenden Begleitstoffen weitgehend befreit. Die Bestimmung der PCB-Kongenere (Ballschmiter Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) erfolgt durch Kapillargaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor (ECD) in Anwendung von DIN 38414, Teil 20 (Ausgabe Januar 1996). Der Gesamtgehalt an PCB ergibt sich aus der Summe des für jedes der PCB-Kongenere ermittelten Massenanteils, bezogen auf die Trockenmasse der Altholzprobe, multipliziert mit dem Faktor fünf und auf 0,1 mg/kg gerundet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann für die Bestimmung von polychlorierten Biphenylen andere wissenschaftlich anerkannte Prüfverfahren im Bundesanzeiger bekannt geben, wenn entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
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1.5 | Andere Methoden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die zuständige Behörde soll andere Methoden zulassen, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
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2 | Angabe und Berechnung der Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Bestimmungen und ihr arithmetischer Mittelwert sind anzugeben. Zur Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte ist auf den arithmetischen Mittelwert abzustellen. Die Mittelwertbildung ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die methodenübliche
Wiederholbarkeit nach DIN ISO 5725, Teil 1 (Ausgabe November 1997) nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung sind eine Überprüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz und eine dritte Messung erforderlich. Sofern die Überprüfung der überhöhten Differenz keine eindeutige Ursache
erbracht hat, ist für die Prüfung der Einhaltung der in Anhang II genannten Grenzwerte der mittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) heranzuziehen.
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3 | Qualitätssicherung und -kontrolle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung nach DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe April 2000) abzusichern. Dazu gehören unter anderem die Führung von Qualitätsregelkarten, der Einsatz von Referenzmaterialien und die
erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
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4 | Bekanntmachungen sachverständiger Stellen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
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