AbfVerbrG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2129-49
Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EG)
Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
Verbringung von Abfällen 3) und des Basler Über-
einkommens vom 22. März 1989 über die Kon-
trolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 4)
vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1462)
= Art.1 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften 1) 2)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ Änderungen-2007 ] |
§§§
Dieses Gesetz gilt für:
die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr.ii der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
§§§
(1) 1Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet verbracht
werden sollen und zur Beseitigung bestimmt
sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung
im Ausland.
2Sofern eine Beseitigung von Abfällen
im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 zulässig
ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Vorrang vor der Beseitigung in einem
anderen Staat.
(2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 entsprechend für gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.
§§§
(1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 4 Abs.2 Nr.5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 oder, sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen spätestens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1013/ 2006 vorgelegt werden.
(2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort
keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umweltbundesamt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 einschließlich Form, Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,
Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundesamt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforderlichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 festlegen.
(3) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 4 Abs.2 Nr.3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr.14 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 sonstige Informationen verlangen, die für die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich und erforderlich sind.
(4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung nach Artikel 11 Abs.1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abs.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.1013/ 2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im Bundeszentralregister abgelaufen ist,
in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
§§§
(1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs.1, Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2, Artikel 37 Abs.5, Artikel 38 Abs.1, Artikel 40 Abs.3, Artikel 42 Abs.1, Artikel 44 Abs.1, Artikel 45, Artikel 46 Abs.1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Empfänger und der Betreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, erfüllen und dass der Beförderer die Auflagen für den Transport der Abfälle erfüllt.
(2) 1Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs.1, Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2, Artikel 37 Abs.5, Artikel 38 Abs.1, Artikel 40 Abs.3, Artikel 42 Abs.1, Artikel 44 Abs.1, Artikel 45, Artikel 46 Abs.1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 erfasst werden,
hat der Notifizierende sicherzustellen, dass das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitgeführt werden,
ahat der Beförderer das Begleitformular an den entsprechenden
Stellen gemäß Anhang IC der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 auszufüllen, es bei der
Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen,
es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer
oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle
auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu behalten;
bdabei trifft die Pflicht zur Mitführung und
Aushändigung auch die den Transport unmittelbar
durchführende Person, und
hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Anlage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu behalten.
2Für die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs.2 Buchstabe c, Abs.3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.1013/ 2006 entsprechend.
(3) 1Der Beförderer hat der Ausfuhrzollstelle gemäß
Artikel 35 Abs.3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit
Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2 und Artikel 37 Abs.5, und
Artikel 38 Abs.3 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der
Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen.
2Der Beförderer
hat der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 35 Abs.3
Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs.2
Unterabs.2 und Artikel 37 Abs.5, sowie Artikel 38
Abs.3 Buchstabe b, Artikel 47 und Artikel 48 und der
Eingangszollstelle gemäß Artikel 42 Abs.3 Buchstabe c,
auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs.3 und Artikel 45,
sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG)
Nr.1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzulegen,
wenn die Abfälle bei der Zollstelle vorgeführt
werden.
(4) 1Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält,
hat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular zu
prüfen.
2Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht
dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 entsprechen, hat
der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß
§ 14 Abs.1 Satz 1 zu unterrichten.
(5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Abs.7, auch in Verbindung mit Artikel 40 Abs.3, Artikel 42 Abs.1, Artikel 44 Abs.1, Artikel 45 und Artikel 46 Abs.1, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 innerhalb der dort genannten Frist abzuschließen.
(6) Der Notifizierende hat der zuständigen Behörde, falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 13 Abs.3, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs.1, Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2, Artikel 37 Abs.5, Artikel 38 Abs.1, Artikel 40 Abs.3, Artikel 42 Abs.1, Artikel 44 Abs.1, Artikel 45, Artikel 46 Abs.1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 von der späteren Vorlage von zusätzlichen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4 Abs.2 Nr.2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 abhängig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, solche Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
§§§
(1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs.3, Artikel 38 Abs.1, Artikel 40 Abs.3, Artikel 42 Abs.1, Artikel 44 Abs.1, Artikel 45, Artikel 46 Abs.1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 erfasst werden,
hat die Person, die die Verbringung veranlasst, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 enthaltene Dokument soweit möglich auszufüllen,
ahat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn
betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme
der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen,
es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weiteren
Beförderer oder dem Empfänger bei der Übergabe
der Abfälle auszuhändigen;
bdabei trifft die
Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die
den Transport unmittelbar durchführende Person,
hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors ist, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 enthaltene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen, und
haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung einen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs.2 Unterabs.1 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 zu schließen und diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält,
hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument
zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG)
Nr.1013/2006 enthalten ist.
2Falls diese Prüfung ergibt,
dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument
oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs.2 Unterabs.1
der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 entsprechen, hat
der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß
§ 14 Abs.1 Satz 1 zu unterrichten.
(3) 1Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält,
hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument
zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG)
Nr.1013/2006 enthalten ist.
2Falls diese Prüfung ergibt,
dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument entsprechen
oder die Menge der Abfälle die Menge überschreitet,
die gemäß Artikel 3 Abs.4 der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unverzüglich
die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 zu unterrichten.
(4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr.1, 2 und 3 entsprechend.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 verabschiedet wurden,
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden können für die folgenden Amtshandlungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben:
Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006,
Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006, einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben, und
Anordnungen nach § 13.
(2) Die Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, ist
für die Entnahme und Untersuchung von Proben neben dem Notifizierenden der Beförderer oder die Person, die die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 unterliegen, veranlasst, und
für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für Amtshandlungen nach Absatz 1 die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung
in Bezug auf die in § 11 Abs.2 Satz 2
und § 14 Abs.4 genannten Bundesbehörden näher zu
bestimmen.
2Bei der Bemessung der Gebühren ist der
mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand
zu berücksichtigen, der insbesondere von der
Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht
werden sollen, abhängt.
3aDie Gebühr beträgt mindestens
50 Euro;
3bsie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht
übersteigen.
(4) Die Befugnis der Länder zum Erlass von Regelungen über gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze und die Auslagenerstattung bleibt im Übrigen unberührt.
§§§
(1) 1Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel
22 Abs.2 Unterabs.1 oder Abs.3 Unterabs.1
oder Artikel 24 Abs.2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 eine zuständige Behörde
im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung
dem Land, in dem die Verbringung begonnen
hat.
2Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären,
haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde
zu bestimmen.
3Soweit sich keine zuständige Behörde
bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt,
dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachgekommen
werden kann, obliegt die Verpflichtung dem
Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu
der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeichnungen
als nächstes zuständig ist.
4Die Länder können
die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung
übertragen.
(2) 1Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von
Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der
Verordnung (EG) Nr.1013/2006 für Abfälle besteht, die
aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die
eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgeführt
hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war,
und den Erzeuger der Abfälle.
2Abweichend von Satz 1
trifft diese Verpflichtung nicht
den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte Person im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und
Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.
3Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.
(3) 1Die Kosten, die den zuständigen Behörden im
Zusammenhang mit der Rücknahme und der Verwertung
oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung
auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige
Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu
tragen.
2Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige
Person die voraussichtlichen Kosten, die im
Zusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwertung
oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im
Voraus zu zahlen hat.
(4) 1Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Artikel
23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 in
Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen
werden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1
Satz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für
die Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung
auf andere Weise, abzüglich der von den Verursachenden
und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen
gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde
erstatteten Kosten.
2Für Fälle der Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung
durch eine gemeinsame Einrichtung
gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine
Kostenverteilung vereinbaren.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:
Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,
Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,
Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.
2Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:
die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs.1 Satz 4,
die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,
das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.
(2) 1Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen
des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt
ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei
den betroffenen Personen erhoben werden.
2Ohne deren
Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen
nach § 4 Abs.2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
oder entsprechende Voraussetzungen nach
den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden.
(3) 1Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen
die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2
genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der
Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Technologie,
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und an das Umweltbundesamt
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich
ist.
2Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4
genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt
worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten
Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.
3Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten
oder anderen ausländischen Stellen übermittelt
worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich
darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden
Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich
ist.
(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommission schriftlich um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 erforderlich ist.
(5) 1Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur
für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt
worden sind.
2Darüber hinaus ist eine Verwendung nur
zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für
das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
3Die
übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen
des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.
§§§
(1) 1Beförderer und den Transport unmittelbar
durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit
denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern,
vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden,
weißen Warntafeln von mindestens
40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern
Höhe zu versehen.
2Die Warntafeln müssen in
schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe
20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.
3Die Warntafeln müssen während der Beförderung
außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht
sein, und zwar vorn und hinten.
4Bei Zügen muss
die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers
angebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen.
§§§
(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S.3, L 127 vom 26.5.2009, S.24) (1) Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 durch.
(2) 1Die gemäß § 14 Abs.1 und 2 Satz 1 zuständigen
Behörden kontrollieren stichprobenartig die Verbringung
von Abfällen und die damit verbundene Verwertung
oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs.2 bis 4
der Verordnung (EG) Nr.1013/2006.
2Bei der Kontrolle
von Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesministerium
der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr
im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit.
3Die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr
arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen
Landesbehörden zusammen.
(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie
im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 14 Abs.1 Satz 1,
im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 oder
im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 14 Abs.4
unverzüglich in schriftlicher Form über den Verdacht und die Gründe dafür.
(4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis
die zuständige Behörde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs.2 Unterabs.1 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006,
die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs.3 Unterabs.1 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 oder
die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006
anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat oder haben.
(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs.9, Artikel 24 Abs.7, Artikel 35 Abs.6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2 und Artikel 37 Abs.5, Artikel 38 Abs.7, Artikel 42 Abs.5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs.1, sowie Artikel 44 Abs.5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs.2, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.
(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs.2 Unterabs.2, Abs.3 Unterabs.2 und Abs.7, Artikel 35 Abs.6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2 und Artikel 37 Abs.5, Artikel 38 Abs.7, Artikel 42 Abs.5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs.1, sowie Artikel 44 Abs.5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs.2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.
§§§
(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs.1, 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.1013/ 2006 zusammen.
(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs.7 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs.2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.
(3) 1§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1)
ist anzuwenden.
2Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen
und untersuchen sowie Einsicht nehmen in
das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und
das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 enthaltene Dokument.
(4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständigen Behörden auszuhändigen:
der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr.1 genannten Unterlagen,
die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nr.2 genannten Unterlagen und
der Beförderer, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Unterlagen.
(5) 1Die zuständigen Behörden können zum Zwecke
der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs.1
der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 genannten Informationen
über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18,
auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs.3, Artikel 38
Abs.1, Artikel 40 Abs.3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44
Abs.1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs.1, der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 erfasst werden.
2Die Person, die die
Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber
der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen
Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von
der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten
Informationen zu übermitteln.
§§§
1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006, anderer unmittelbar geltender
Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
über die Verbringung von Abfällen, dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen.
2Sie kann insbesondere
Anordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung
gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung
mit Artikel 35 Abs.1, Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2,
Artikel 37 Abs.3, Artikel 37 Abs.5, Artikel 38 Abs.1,
Artikel 40 Abs.3, Artikel 42 Abs.1, Artikel 44 Abs.1,
Artikel 45 oder Artikel 46 Abs.1 der Verordnung (EG)
Nr.1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22
Abs.9, Artikel 24 Abs.7, Artikel 35 Abs.6, auch in Verbindung
mit Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2 und Artikel 37
Abs.5, Artikel 38 Abs.7, Artikel 42 Abs.5, auch in Verbindung
mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs.1, sowie
Artikel 44 Abs.5, auch in Verbindung mit Artikel 48
Abs.2, der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 sowie gemäß
§ 11 Abs.5 treffen.
§§§
(1) 1Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung
von Abfällen in das Bundesgebiet und der damit
verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich
der Pflichten, die für die zuständige Behörde
am Bestimmungsort gemäß Verordnung (EG) Nr.1013/
2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in
dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt werden
sollen oder werden.
2Für Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Verbringung von Abfällen aus dem
Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung
oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für
die zuständige Behörde am Versandort gemäß Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 gelten, ist die Behörde des
Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle
beginnen soll oder beginnt.
(2) 1Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden
des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden,
befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem
oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren.
2Befugt
sind auch die in § 11 Abs.2 Satz 2 genannten Bundesbehörden.
(3) 1Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde
gemäß Artikel 22 Abs.9 der Verordnung (EG) Nr.1013/
2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig
ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlossen
werden kann, entdeckt wurde.
2Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Abs.7 der
Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und zuständige Behörde
im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 35 Abs.6,
auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs.2 Unterabs.2
und Artikel 37 Abs.5, Artikel 38 Abs.7, Artikel 42
Abs.5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47
und Artikel 48 Abs.1, sowie Artikel 44 Abs.5, auch in
Verbindung mit Artikel 48 Abs.2, der Verordnung (EG)
Nr.1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet
zuständig ist, in dem die illegale Verbringung entdeckt
wurde.
(4) 1Für die Entscheidung über Abfallverbringungen,
die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen,
und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung,
die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Umweltbundesamt
zuständig.
2Das Umweltbundesamt ist
auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behörden
gelten, welche gemäß Verordnung (EG) Nr.1013/
2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind.
§§§
(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nr.1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr.1013/ 2006.
(2) 1Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und
Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9
über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale
Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen
abgeschlossen werden können, sowie über laufende
Ermittlungs- und Strafverfahren.
2Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
(3) 1Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die
Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Webseite
ein.
2Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständigen
Behörden am Versand- und Bestimmungsort gemäß
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 Informationen
über die Notifizierungen von Verbringungen,
denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich
machen können.
(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 50 Abs.6 und Artikel 56 Abs.1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs.2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006.
§§§
(1) 1Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel
13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat
des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt
zuständig.
2Auf Anfrage übermitteln die Länder dem
Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg
die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens
erforderlich sind.
3Dazu gehören insbesondere
die Informationen zur Fertigung des Berichts nach
Artikel 13 Abs.3 des Basler Übereinkommens, vor allem
die Angaben im Notifizierungsformular. Das Umweltbundesamt
übermittelt der Kommission eine Kopie
dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs.1 der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006.
(2) 1Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51
Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und die
Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt
zuständig.
2Auf Anfrage übermitteln die Länder,
das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesamt
für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzeitig
auf elektronischem Weg die Informationen, die zur
Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verordnung
(EG) Nr.1013/2006 erforderlich sind.
§§§
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 Nr.1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 Nr.2 oder 3 das Begleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 4 Abs.3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 4 Abs.4 Satz 2 oder § 5 Abs.2 Satz 2 oder Abs.3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 4 Abs.5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,
entgegen § 4 Abs.6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
(1) entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 5 Abs.1 Nr.4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,
einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr.1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(2) entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,
entgegen § 12 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsesetzes (3) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
(4) entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,“.
entgegen § 12 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (5) Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
entgegen § 12 Abs.4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
entgegen § 12 Abs.5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die
a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,
b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder
c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, (6)
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (7).
(2) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.18 Buchstabe a kann geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr.18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
(5) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.18 geahndet werden können.
§§§
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs.1 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
§§§
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
AbfVerbrG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§