AEntGMeldV | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 810-20-2
Verordnung
über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
vom 10.09.10 (BGBl_I_10,1304)
bearbeitet und verlinkt (19)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] |
§§§
Auf Grund des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S.799) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages nach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
muss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2
hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden
Beschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen auszuweisen.
2Die Angaben zum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung,
die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßennamen
sowie die Hausnummer enthalten.
3Der Einsatz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäftigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten
konkretisiert.
4Die Einsatzplanung kann einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.
5Einsatzplanung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Absatz
1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind
der Bundesfinanzdirektion West zu übersenden.
6Beim Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im
Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezialarbeiten
auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als
Ort der Beschäftigung.
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber
in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des
Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an
dem die Arbeit aufgenommen wird.
2Bei einer ausschließlich
mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine
Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungsort
gebunden ist und deren Durchführung nicht einer
bestimmten Adresse zugeordnet werden kann.
3Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei
der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung
und dem Winterdienst vor.
(4) 1Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird
einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.
2Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach
der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Angaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
§§§
Eine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatzplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht, braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gemeldet zu werden, wenn
der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine Stunde verschoben wird oder
die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 16. Juli 2007 (BGBl.I
S.1401) außer Kraft.
§§§
AEntGMeldV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§