33. BImSchV   (3) Anlage 2
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 Anlage 2 

Information der Öffentlichkeit

Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:

  1. Ort oder Gebiet der Überschreitung;

  2. Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);

  3. Beginn und Dauer der Überschreitung;

  4. höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.

2. Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):

  1. geografisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle;

  2. erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung).



3.

Informationen über betroffene oder gefährdete Bevölkerungsgruppen, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:

  1. Beschreibung möglicher Symptome;

  2. der betroffenen oder gefährdeten Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, zum Beispiel Empfehlung, dass ungewohnte und erhebliche körperliche Anstrengungen im Freien und besondere sportliche Ausdauerleistungen vermieden werden sollten;

  3. weitere Informationsquellen.



4. Informationen über vorbeugende dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Belastung oder Exposition:

  1. Angabe der wichtigsten Verursachergruppen;

  2. Empfehlungen für dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.



5. Informationen über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos oder von Dauer und Ausmaß einer Überschreitung der Alarmschwelle.

§§§



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