33. BImSchV   (2) Anlage 1
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 Anlage 1 

Regelungen zur Überprüfung
der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele

Anwendung der Zielwerte und langfristigen Ziele für Ozon

a)

Die jährlichen Überschreitungsdaten, die zur Prüfung der Einhaltung der in § 2 Abs.1 bis 4 genannten Zielwerte und langfristigen Ziele verwendet werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Kriterien von Anlage 3 Abschnitt II entsprechen.

b) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird durch Prüfung der gleitenden 8-Stunden- Mittelwerte ermittelt, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder 8-Stunden- Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, das heißt der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.

c)

Falls die Durchschnittswerte über drei oder fünf Jahre nicht auf der Grundlage einer vollständigen und kontinuierlichen Serie gültiger Jahresdaten berechnet werden können, sind folgende Mindestjahresdaten zur Prüfung der Einhaltung der Zielwerte erforderlich:

  1. für den Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr;

  2. für den Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

d) Alle Zeitangaben erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ).

§§§



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