22. BImSchV (9) | Anlage 8 | |
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Anlage 8 (F) |
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Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
Arsen | Kadmium | Nickel | B(a)P | |
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Obere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes |
60 % (3,6 ng/m3) |
60 % (3 ng/m3) |
70 % (14 ng/m3) |
60 % (0,6 ng/m3) |
Untere Beurteilungsschwelle in Prozent des Zielwertes | 40 % (2,4 ng/m3) |
40 % (2 ng/m3) |
50 % (10 ng/m3) |
40 % (0,4 ng/m3) |
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet werden.
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