22. BImSchV (8) | ||
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Anlage 7 |
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Die Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfassen:
Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;
Vorhersagen:
Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für diese Änderungen;
betroffenen geographischen Bereich;
Dauer der Überschreitung;
gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;
von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
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