22. BImSchV   (7)  
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 Anlage 6 

In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen


Nach Artikel 8 Abs.3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:

  1. Ort des Überschreitens

  2. Allgemeine Informationen

  3. Zuständige Behörden
    Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen

  4. Art und Beurteilung der Verschmutzung

  5. Ursprung der Verschmutzung

  6. Lageanalyse

  7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben

  8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben

  9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben

  10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen

§§§


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