22.BImSchV | Fußnoten | Änd | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 80/779/EWG vom 15.Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebstaub (ABl.EG Nr.L 229 S.30), geändert durch Richtlinien des Rates 89/427/EWG vom 21.Juni 1989 (ABl.EG Nr.L 201 S.53), 82/884/EWG vom 3.Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt der Luft (ABl.EG Nr.L 378 S.15) und 85/203/EWG vom 7.März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl.EG Nr.L 87 S.1) in der Fassung der Änderung durch Artikel 9 der Richtlinie 1999/30/EG (ABl.EG Nr.L 163 S.41) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl.EG Nr.L 296 S.55), der Richtlinie 1999/30/EG vom 22.April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl.EG Nr.L 163 S.41), der Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.November 2000 über Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl.EG Nr.L 313 S.12, ABl.EG Nr.L 111 S.31) und der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21.September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (ABl.EG Nr.L 297 S.1) in deutsches Recht.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl.EU Nr.L 23 S.3) in deutsches Recht.
§§§
zu § 1 22.BImSchV |
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§ 1 wurde dem Ersten Teil vorangestellt und in Satz 1 wurden die Wörter „des ersten Teils“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§ 1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
5. „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;
Nach § 1 Nr.13 wurde Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 14 bis 19 angefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zu § 2 22.BImSchV |
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§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Schwefeldioxid dürfen bis zum 31.Dezember 2004 die nachfolgenden Grenzwerte nicht überschritten werden:
für das Jahr 80 µg/m3 (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub von mehr als 150 µg/m3 (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte),
für das Jahr 120 µg/m3 (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich 150 µg/m3 (Median der während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte),
für die Winterperiode 130 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub von mehr als 200 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte),
für die Winterperiode 180 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich 200 µg/m3 (Median der im Winter gemessenen Tagesmittelwerte),
für das Jahr 250 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub von mehr als 350 µg/m3 (98-Prozent- Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) und
für das Jahr 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für Schwebstaub kleiner oder gleich 350 µg/m3 (98-Prozent- Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2005 einzuhaltende über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert 350 µg/m3 bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(3) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt
die Toleranzmarge 90 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003
bis zum 1.Januar 2005 stufenweise um jährlich 30 µg/m3.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden, dh einen Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert 125 µg/m3 bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(5) 1Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert
für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1.Oktober des laufenden Jahres bis 31.März des Folgejahres) 20 µg/m3.
2Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingehalten werden.
(6) aDie Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
500 µg/m3,
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind;
bmaßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(7) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
§§§
zu § 3 22.BImSchV |
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§ 3 Absätze 3 bis 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2
beträgt die Toleranzmarge 80 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003
bis zum 1.Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 µg/m3.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
40 µg/m3.
(5) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4
beträgt die Toleranzmarge 16 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003
bis zum 1.Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 µg/m3.
(6) 1Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)
30 µg/m3.
2Dieser Immissionsgrenzwert muss ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 3 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
§§§
zu § 4 22.BImSchV |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Schwebstaub betragen die Immissionsgrenzwerte bis zum 31.Dezember 2004 150 µg/m3 (arithmetisches Mittel aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) und 300 µg/m3 (95-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).
(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
50 µg/m3,
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ist anzustreben.
(3) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 15 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003
bis zum 1.Januar 2005 stufenweise um jährlich 5 µg/m3.
(4) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
40 µg/m3.
(5) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt
die Toleranzmarge 4,8 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003
bis zum 1.Januar 2005 stufenweise um jährlich 1,6 µg/m3.
§§§
zu § 5 22.BImSchV |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für Blei beträgt der Immissionsgrenzwert bis zum 31.Dezember 2004 – ausgedrückt als Jahresmittelwert –
2 µg/m3.
(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert
0,5 µg/m3.
(3) 1In der Nachbarschaft bestimmter industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissionsgrenzwert ab 1.Januar 2005
1,0 µg/m3
im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von derartigen
Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der
zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständige
Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt
worden sind.
2In diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert
des Absatzes 2 ab 1.Januar 2010 eingehalten werden.
(4) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt
die Toleranzmarge 0,3 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003
bis zum 1.Januar 2005 stufenweise um jährlich 0,1 µg/m3.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 3 beträgt die Toleranzmarge,
bezogen auf den ab 1.Januar 2010 einzuhaltenden
Grenzwert, 0,4 µg/m3 ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003 bis
zum 1.Januar 2010 jährlich stufenweise um 0,05 µg/m3.
§§§
zu § 6 22.BImSchV |
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§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert
5 µg/m3.
§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 5 µg/m3 ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2006
bis zum 1.Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 µg/m3.
§ 6 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
§§§
zu § 7 22.BImSchV |
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§ 7 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2005 einzuhaltende Immissionsgrenzwert, der nach Absatz 3 als höchster Achtstundenmittelwert zu ermitteln ist,
10 mg/m3.
§ 7 Abs.2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.8 b) und c) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt
die Toleranzmarge 6 mg/m3 ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung.
2Sie vermindert sich ab 1.Januar 2003
bis zum 1.Januar 2005 stufenweise um jährlich 2 mg/m3.
§ 7 bisheriger Abs.4 wurde Abs.3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
§§§
zu § 8 22.BImSchV |
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§ 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
1Die zuständigen Behörden haben Ausgangsbeurteilungen
für die Bestandsaufnahme der Luftqualität als Grundlage für
die Ermittlungen nach § 10 durchzuführen.
2Liegen nicht für alle Gebiete und Ballungsräume repräsentative Messungen
der Schadstoffwerte vor, haben die zuständigen Behörden die erforderlichen Messungen, Untersuchungen und Beurteilungen in der Weise durchzuführen, dass ihnen diese Angaben für die in den §§ 6 und 7 genannten Schadstoffe bis zum 13.Oktober 2002, für die Einstufung der Gebiete und Ballungsräume nach § 9 Abs.2 vorliegen.
3Die Bundesländer teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit die für die Ausgangsbeurteilung bezüglich der Stoffe nach den §§ 6 und 7 verwendeten Methoden und Verfahren bis zu diesem Datum mit.
§§§
zu § 9 22.BImSchV |
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§ 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für die jeweils in Absatz 1 festgesetzten Immissionsgrenzwerte der §§ 2 bis 5.
§ 9 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.10 b) und c) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die
afür den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind;
bfür diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs.5 Anwendung,
afür den Schutz der Vegetation repräsentativ sind;
bfür diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide
nach § 3 Abs.6 Anwendung.
§§§
zu § 10 22.BImSchV |
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§ 10 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
2Unbeschadet des Satzes 1 müssen auch Messungen zur Überwachung der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes des § 4 Abs.1 für Schwebstaub bis zu dem dort festgelegten Termin durchgeführt werden.
§ 10 Abs.8 zweiter Anstrich wird aufgehoben, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.11 b) und c) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
für die Probenahme und Analyse von Schwebstaub in Anlage IV nach Tabelle B ii der Richtlinie 80/779/EWG,
§ 10 Abs.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(10) 1Die zuständigen Behörden können Probenahmestellen
und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität
gemäß den Anforderungen dieser Verordnung in
Bezug auf PM10-Konzentrationen auch verwenden, um die
Konzentrationen von Schwebstaub zu erfassen und die
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 4 Abs.1 für
Schwebstaub insgesamt nachzuweisen, wobei jedoch für
die Zwecke des betreffenden Nachweises die so erfassten
Daten mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren sind.
2Die zuständigen Behörden verwenden diese Probenahmestellen
und sonstige Methoden auch, um Daten zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs.1, § 3 Abs.1 und § 5 Abs.1 zu erfassen.
§ 10 Abs.11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
zeichnen bis zum 31.Dezember 2003 an einigen von ihnen ausgewählten Probenahmestellen, die repräsentativ für die Luftqualität in bewohnten Gebieten in der Nähe von Emissionsquellen sind und an denen stündlich gemittelte Konzentrationen gemessen werden, auch Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittel auf, sofern eine Probenahmestelle aus ihrem Zuständigkeitsbereich ausgewählt wurde;
ermitteln bis zum 31.Dezember 2003 Daten darüber, wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentrationen für Schwefeldioxid den Wert von 500 µg/m3 überschritten haben, an wie vielen Tagen innerhalb des Kalenderjahres dies vorkam, an wie vielen dieser Tage gleichzeitig die stündlich gemittelten Konzentrationen an Schwefeldioxid den Wert von 350 µg/m3 überschritten haben und welche über zehn Minuten gemittelte Höchstkonzentration gemessen wurde;
astellen hinsichtlich der PM2,5-Konzentrationen jährlich
Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum
98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand
der 24-Stunden-Messwerte in dem betreffenden Jahr
berechnet wurden, zusammen;
bdas 98-Perzentil ist
entsprechend Anhang III der Richtlinie 92/72/EWG zu
berechnen.
§§§
zu § 11 22.BImSchV |
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§ 11 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im
Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs.2 bis 4, § 3 Abs.2 bis 5, § 4 Abs.2 bis 5, § 5 Abs.2 bis 5, § 6 und § 7 genannten Werte.
2Die zuständigen Behörden stellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume auf, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten.
3Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffes den Immissionsgrenzwert überschreitet, wie Gebiete und Ballungsräume
des Satzes 1 behandelt.
§§§
zu § 12 22.BImSchV |
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§ 12 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit und Organisationen, wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen der Betroffenen, gefährdeten Personengruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen aktuelle Informationen über die Konzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe in geeigneter Form zur Verfügung.
§ 12 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Im Rahmen dieser Informationen sind für eine angemessene
Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs.2 bis 6, § 3 Abs.2 bis 7, § 4 Abs.2 bis 5, § 5 Abs.2 bis 5, §§ 6 und 7 angegebenen Mittelungszeiträume erge-
ben haben, anzugeben und zu bewerten.
2Diese Bewertung soll auch Aussagen über mögliche gesundheitliche
Auswirkungen der Überschreitungen enthalten.
§§§
zu § 13 22.BImSchV |
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§ 13 Abs.1 Nr.2 wurde aufgehoben und die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
§ 13 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Solange die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs.1, des § 3 Abs.1, des § 4 Abs.1 und des § 5 Abs.1 gelten, ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen dieser Immissionsgrenzwerte und übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 31.Juli jedes Jahres für das abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen.
§§§
zu § 14 22.BImSchV |
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In § 14 wurden die Angaben „§ 2 Abs.2 bis 4, § 3 Abs.2 bis 5, § 4 Abs.2 bis 5, § 5 Abs.2 bis 5, § 6 oder § 7“ durch die Angaben „§ 3 Abs.2 bis 5, § 5 Abs.2 und 3 oder des § 6 Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zu § 15 bis § 19 22.BImSchV |
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§§ 15 bis 19 wurde aufgehoben und durch die 33.BImSchV ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.04 (BGBl_04,1625), durch Art.2 Nr.1 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 13.07.04 (BGBl_I_04,1612)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Entsprechend Anhang I der Richtlinie 92/72/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 21.September 1992 werden folgende Schwellenwerte für die Ozonkonzentration in der Luft festgesetzt:
Schwellenwert für den Gesundheitsschutz im Falle
länger andauernder Verschmutzungsfälle:
110 µg/m3 als Mittelwert während acht Stunden;
Schwellenwert für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über mögliche begrenzte und vorübergehende gesundheitliche Auswirkungen bei besonders empfindlichen Gruppen der Bevölkerung im Falle einer kurzen Exposition: 180 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde;
Schwellenwert für die Auslösung des Alarmsystems zum Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit im Falle einer kurzen Exposition: 360 µg/m3 als Mittelwert während einer Stunde.
2Die Schwellenwerte sind in Mikrogramm je Kubikmeter für eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa angegeben.
(2) 1Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen
werden.
2aDer Mittelwert des Absatzes 1 Nr.1 ist
gleitend ohne Überlappung;
2ber wird viermal täglich anhand der Achtstundenwerte (0.00 bis 8.00 Uhr, 8.00 bis 16.00 Uhr, 16.00 bis 24.00 Uhr und 12.00 bis 20.00 Uhr)
berechnet.
§§§
Für Ozon beginnt der jährliche Bezugszeitraum am 1.Januar und endet am 31.Dezember eines Kalenderjahres.
§§§
Die zuständigen Behörden haben Ozonprobenahmestellen einzurichten und zu betreiben.
§§§
1Zur Überwachung der Ozonkonzentration in der Luft
ist Artikel 4, zur Berechnung und Auswertung der Messergebnisse
sowie zur Berichterstattung Artikel 6 der Richtlinie
92/72/EWG anzuwenden.
2Andere Probenahme- und Analysemethoden sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit der Referenzmethode gewährleistet ist.
3Für die Berichterstattung ist der Mittelwert des § 15 Abs.1 Satz 1 über acht Stunden gleitend anzugeben.
§§§
Werden die Schwellenwerte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die Auslösung des Warnsystems für die Ozonkonzentration in der Luft überschritten, so ist die Öffentlichkeit gemäß Anlage 8 durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder sonstige geeignete Verlautbarungen zu unterrichten.
§§§
§§§
zu Teil 2 22.BImSchV |
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Teil 2 mit Überschrift und den §§ 15 bis 19 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15 22.BImSchV |
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§ 15 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zu § 16 22.BImSchV |
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§ 16 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zu § 17 22.BImSchV |
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§ 17 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zu § 18 22.BImSchV |
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§ 18 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zu § 19 22.BImSchV |
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§ 19 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zur Anlage 2 22.BImSchV |
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In Anlage 2 Nr.I Buchstabe b wurde das Wort „Straßen“ durch die Wörter „Bundesautobahnen oder mindestens vierspurige Bundesfernstraßen“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.04 (BGBl_04,1625), durch Art.2 Nr.2 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 13.07.04 (BGBl_I_04,1612)
§§§
zur Anlage 5 22.BImSchV |
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In Anlage 5 Nr.VI Satz 1 wurde das Wort „Absorptionskartusche“ durch das Wort „Adsorptionskartusche“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.04 (BGBl_04,1625), durch Art.2 Nr.3 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 13.07.04 (BGBl_I_04,1612)
§§§
zur Anlage 8 22.BImSchV |
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Hier liegt wohl ein Redaktionsversehen vor. Es müßte heißten § 15 Abs.1 Nr.3 und 4
Anlage 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.07.04 (BGBl_04,1625), durch Art.2 Nr.1 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 13.07.04 (BGBl_I_04,1612)
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 8 (F) | Mindestangaben für die Information der Öffentlichkeit bei erhöhten Ozonkonzentrationen |
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Die nachstehenden Angaben müssen in hinreichend großem Maßstab und so rasch wie möglich veröffentlicht werden, damit die betroffene Bevölkerung alle erforderlichen Schutzmassnahmen treffen kann. Diese Angaben sind den Medien zu übermitteln.
Liste der Mindestangaben, die bei Auftreten erhöhter Ozonkonzentrationen an die Öffentlichkeit weiterzugeben sind:
Datum, Uhrzeit und Ort des Auftretens der Ozonkonzentrationen, die die in § 14 Nr.3 und 4 festgelegten Schwellenwerte überschreiten;
Angabe der Art bzw. der Arten der gemeinschaftlich festgelegten Schwellenwerte, die überschritten wurden (Unterrichtung oder Alarmauslösung);
Vorhersage:
Entwicklung der Konzentrationswerte (Verbesserung, keine Veränderung oder Verschlechterung);
betroffenes geographisches Gebiet;
voraussichtliche Dauer der Überschreitung;
betroffene Bevölkerung;
von der betroffenen Bevölkerung zu ergreifende Vorsorgemaßnahmen.
Neue Anlage 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zur Anlage 9 22.BImSchV |
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Anlage 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zur Anlage 10 22.BImSchV |
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Anlage 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
§§§
zur Anlage 11 22.BImSchV |
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Anlage 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (aF) vom 27.02.07 (BGBl_I_07,241)
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