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*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl.EU Nr.L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl.EU Nr.L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl.EU Nr.L 87 S.9).
§§§
zur Überschrift MaBV |
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In der Überschrift der Verordnung wird nach dem Wort „Anlagenvermittler,“ das Wort „Anlageberater,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0a iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§§§
zu § 1 MaBV |
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In § 1 Nr.1 wurden die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unterliegende Bausparkasse“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.1 der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
§ 1 Satz 1 wurde durch Satz 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
Bisheriger Wortlaut:
1Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs.1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.
§§§
zu § 2 MaBV |
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In § 2 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter „des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens“ durch die Wörter „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.2 der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
In § 2 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0b a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 2 Abs.5 Satz 1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1“ die Angabe „und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0b b) aa) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 2 Abs.5 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0b b) bb) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 2 Abs.5 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0b b) cc) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 2 Abs.5 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter „in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der Gewerbeordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§ 2 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
zu § 3 MaBV |
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In § 3 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0c a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 3 Abs.3 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0c b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§§§
zu § 4 MaBV |
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In § 4 Abs.1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1“ die Angabe „Nr.1“ durch die Angabe „Nr.1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0d a) aa) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 4 Abs.1 Nr.2 wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1“ die Angabe „Nr.2“ durch die Angabe „Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0c a) bb) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 4 Abs.2 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0c b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 4 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der Gewerbeordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
zu § 6 MaBV |
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In § 6 Absatz 1 Satz 2 wurde die Angabe „ Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.3 a) der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
In § 6 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.3 b) der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
§§§
zu § 7 MaBV |
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In § 7 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0e a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 7 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.0e b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§§§
zu § 10 MaBV |
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In § 10 Abs.3 Nr.5 werden die Bezeichnungen „Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die Bezeichnungen „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.4 der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
In § 10 Abs.3, einleitenden Satzteil wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.1 a) aa) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 10 Abs.3 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.1 a) bb) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
5. abei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen: Firma
und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingungen und des
Verkaufsprospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und
§ 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und
über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen);
bbei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen außerdem
Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem
Sitzland im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht
untersteht, ob und wann die ausländische Investmentgesellschaft die
Absicht, ihre Anteile öffentlich zu vertreiben, dem
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (1)
angezeigt hat sowie ob und wann das
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (1)
den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte
aus der Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;
In § 10 Abs.3 Nr.6 wurden die Wörter „oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss“ gestrichen und nach dem Wort „Kommanditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.1 a) cc) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10 Abs.3 Nr.7 wurden die Wörter „oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss“ gestrichen und nach dem Wort „Kommanditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.1 a) dd) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10 Abs.4 wurde im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1“ die Angabe „Nr.2“ durch die Angabe „Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.1 b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 10 Abs.6 wurde die Angabe „und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.5 des Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG vom 23.10.08 (BGBl_I_08,2022)
In § 10 Abs.3 erster Halbsatz wurden die Wörter „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
zu § 11 MaBV |
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In § 11 Überschrift wurden die Wörter „und Werbung“ angefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2 a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 11 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 angefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2 b) und c) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 11 Abs.1 Nr.1 wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Nr.1“ die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2 b) aa) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 11 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3“ und die Angabe „Nr.5 bis 7“ durch die Angabe „Nr.6 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2 b) bb) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 11 Abs.1 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1 Satz 1“ die Angabe „Nr.2“ durch die Angabe „Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2 b) cc) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 11 Nr.1 wurden nach den Wörtern „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 der Gewerbeordnung“ das Komma und die Wörter „sofern der Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachgewiesen werden soll,“ gestrichen, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§ 11 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§§§
zu § 13 MaBV |
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§ 13 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.10 Nr.1 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 13 Abs.3 wurde die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2a iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 13 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren.
2Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten.
3Bei gleichlautenden Dauerinseraten genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage.
4Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.
(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen.
(3) (1) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbetreibende nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 (2) der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehensvermittler.
§§§
zu § 14 MaBV |
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In § 14 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „in den §§ 10 und 13“ durch die Angabe „in § 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.11 Nr.1a a) iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
§ 14 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.11 Nr.1a b) iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § 10 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat.
§§§
zu § 16 MaBV |
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In § 16 Abs.2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.5 der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
In § 16 Abs.1 Satz 1 wurde nach den Wörtern „Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs.1“ die Angabe „Nr.1 Buchstabe b und Nr.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.10 Nr.2 a) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 13 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.10 Nr.2 b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 16 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 34c Abs.1 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2“ durch die Angabe „§ 34c Abs.1 Nr.2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2b a) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 16 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.2b b) iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 16 Abs.1 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 34c Abs.1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
In § 16 Abs.3 Satz 2 wurde nach den Wörtern „§ 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
§ 16 Abs.3 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
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zu § 18 MaBV |
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§ 18 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.6 a) der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
§ 18 Abs.2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.05.03, durch Art.2 Nr.6 b) der Änderungsverordnung vom 24.04.03 (BGBl_I_03,547)
In § 18 Abs.1 wurde die Angabe „§ 144 Abs.2 Nr.1“ durch die Angabe „§ 144 Abs.2 Nr.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 18 Abs.2 wurde die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 18 Abs.3 wurde der Angabe „§ 146 Abs.2 Nr.11“ der Buchstabe „a“ angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.10 Nr.3 c) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 18 Abs.1 Nr.8 wurde nach der Angabe „§ 11“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.10 Nr.3 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetz (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 18 Abs.1 Nr.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 25.03.09, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.20 Abs.1 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes vom 17.03.09 (BGBl_I_09,550)
Bisheriger Wortlaut:
9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
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zu § 19 MaBV |
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§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.03.10, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 der Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
Bisheriger Wortlaut:
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