Fussnoten | [ ] |
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Zu § 2 JGG |
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§ 2 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§ 2 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§§§
Zu § 3 JGG |
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In § 3 Satz 2 wurden die Wörter „der Familien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.1 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 7 JGG |
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§ 7 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und die Absätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11
§§§
Zu § 8 JGG |
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§ 8 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen.
§ 8 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen.
§§§
Zu § 16a JGG |
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§ 16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 17 JGG |
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In § 17 Abs.1 wurde das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die Wörter „für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§§§
Zu § 21 JGG |
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In § 21 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 21 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 21 Abs.2 wurden die Wörter „Der Richter“ durch die Wörter „Das Gericht“ und wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 26 JGG |
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In § 26 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Der Richter“ durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.4 c) aa) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§ 26 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.4 c) bb) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 26 Abs.2 wurden die Wörter „Der Richter“ durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 26 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Der Richter“ durch die Wörter „Das Gericht“ und wurde das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt ersetzt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§ 26 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 30 JGG |
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In § 30 Abs.1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§ 30 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§ 30 Abs.2 wurde der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 31 JGG |
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In § 31 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 31 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Richters“ durch das Wort „Gerichts“ und wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 31 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 31 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „der Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
In § 31 Abs.3 Satz 2 wurde jeweils das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 33a JGG |
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Die Überschrift des § 33a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 33b JGG |
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Die Überschrift des § 33b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
§ 33b Abs.2 wurde die Absätze 2 bis 6 ersetzt und der bisherige Abs.3 wurde Absatz 7, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.2 b) und c) iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
2Ist eine Sache
vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Jugendkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen.
§§§
Zu § 34 JGG |
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In § 34 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „familienund vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.2 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 34 Abs.3 wurden die Wörter „Familien- und vormundschaftsrichterliche“ durch das Wort „Familiengerichtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.2 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 35 JGG |
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§ 35 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.1 a) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§ 35 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.1 b) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 41 JGG |
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§ 41 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wurde der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.01 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
in § 41 Abs.1 Nr.3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
§§§
Zu § 42 JGG |
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In § 42 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.3 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 42 Abs.2 wurden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.3 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 48 JGG |
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§ 48 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Verletzten“ ein Komma und die Wörter „seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.1 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 51 JGG |
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§ 51 Abs.2 wurde durch die Abs.2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.2 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 53 JGG |
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In § 53 Abs.1 Überschrift wurden die Wörter „den Familien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.4 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 53 Satz 1 wurden die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.4 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 53 Satz 2 wurden die Wörter „Der Familien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.4 c) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 54 JGG |
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In § 54 Abs.1 Satz 1 Überschrift wurden die Wörter „den Familien- oder Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.5 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 55 JGG |
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In § 55 Abs.1 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Familien- oder Vormundschaftsrichter“ und „Familien- und Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.6 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 57 JGG |
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§ 57 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
Bisheriger Wortlaut:
2aFür den nachträglichen Beschluß ist der Richter zuständig, der in der Sache im ersten Rechtszug
erkannt hat;
2bder Staatsanwalt und der Jugendliche sind zu hören.
In § 57 Abs.2 wurden die Wörter „der Richter die Aussetzung im Urteil“ durch die Wörter „das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehalten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem nachträglichen Beschluss“ ersetzt und werden nach den Wörtern „des Urteils“ die Wörter „oder des Beschlusses“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 59 JGG |
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In § 59 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „allein“ die Wörter „oder nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Anordnung eines Jugendarrests nach § 16a“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 61 JGG |
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§ 61 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.10.12 mit Ausnahme des § 61 Abs.3 S.1 (07.03.13), durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 Abs.2 und 3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 61a JGG |
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§ 61a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 61b JGG |
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§ 61b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.03.13 mit Ausnahme des § 61b Abs.4 S.3 (07.03.13), durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 Abs.2 und 3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 67 JGG |
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In § 67 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „der Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.7 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 68 JGG |
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§ 68 Nr.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.3 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 68 bisherige Nr.3 und 4 wurden Nr.4 und 5, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.3 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 70 JGG |
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In § 70 Satz 1 wurden die Wörter „der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.8 a) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
In § 70 Satz 3 wurden die Wörter „Der Familien- und Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „Das Familiengericht“, die Wörter „familien- und vormundschaftsgerichtliche“ durch das Wort „familiengerichtliche“ und die Wörter „den Familien- und Vormundschaftsrichter“ durch die Wörter „das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.8 b) iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 70a JGG |
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§ 70a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 72b JGG |
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§ 72b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
Zu § 78 JGG |
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§ 78 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.3a iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§§§
Zu § 80 JGG |
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§ 80 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.4 iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 82 JGG |
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§ 82 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
§§§
Zu § 83 JGG |
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In § 83 Abs.1 wurden die Wörter „§§ 86 bis 89a und 92 Abs.3“ durch die Wörter „§§ 86 bis 89a und 91 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
In § 83 Abs.1 wurde die Angabe „und 91 Abs.2“ durch die Angabe „und 89b Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
Zu § 84 JGG |
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In § 84 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“ durch die Wörter „familiengerichtlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.9 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 85 JGG |
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In § 85 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 bis 3 wurde jeweils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die Wörter „Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§§§
Zu § 87 JGG |
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In § 87 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „den erkennenden Richter, den Staatsanwalt und den Vertreter“ durch die Wörter „das erkennende Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§ 87 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 07.03.13, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 Abs.3 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 89 JGG |
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§ 89 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 89b JGG |
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§ 89b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
Zum Unterabschnitt 4 JGG |
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Unterabschnitt 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
Zu § 89c JGG |
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§ 89c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
Zu § 91 JGG |
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§ 91 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewußten Lebenswandel zu führen.
(2) 1Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung.
2Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern.
3Ausbildungsstätten sind
einzurichten.
4Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.
(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen,kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.
§§§
§ 91 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt
nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug
nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene
vollzogen werden.
2Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste
Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe
nach den Vorschriften des Strafvollzugs
für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
§§§
§§§
Zu § 92 JGG |
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§ 92 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) 1An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden.
2Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen.
3Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den
Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.
(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
§§§
In § 92 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „§ 91 Abs.1“ durch die Angabe „§ 89b Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§§§
Zu § 93 JGG |
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§ 93 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft nach Möglichkeit in einer besonderen Anstalt oder wenigstens in einer besonderen Abteilung der Haftanstalt oder in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.
(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzieherisch gestaltet werden.
(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und, wenn der Beschuldigte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet.
§§§
§§§
Zu § 98 JGG |
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In § 98 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „familien- oder vormundschaftsrichterlichen“ durch die Wörter „familiengerichtlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.9 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
Zu § 104 JGG |
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In § 104 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Familienoder Vormundschaftsrichter“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.84 Nr.10 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§ 104 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche
aufhält.
2Das gleiche gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).
§§§
Zu § 105 JGG |
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§ 105 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 08.09.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 106 JGG |
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§ 106 Abs.5 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.04.07, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.07 (BGBl_I_07,513)
§ 106 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.07.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 08.07.08 (BGBl_I_08,1212)
Siehe Urteil des BVerfG mit Gesetzeskraft zu § 66 StGB Nr.11
§§§
Zu § 108 JGG |
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§ 108 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
§§§
Zu § 109 JGG |
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In § 109 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 68 Nr.1, 3 und“ durch die Angabe „§ 68 Nr.1 und 4 sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.5 a) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 109 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „74, 79 Abs.1 und § 81“ durch die Angabe „74 und 79 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.5 b) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
§ 109 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.12.06, durch Art.23 Nr.5 c) iVm Art.28 Abs.1 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2.Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.06 (BGBl_I_06,3416)
In § 109 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „sowie § 73“ durch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
In § 109 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 68 Nr.1 und 4“ ein Komma und die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 07.10.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.12 (BGBl_I_12,1854)
§§§
Zu § 110 JGG |
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§ 110 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 112a JGG |
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§ 112a Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.2 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 112b JGG |
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In § 112b Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Abs.3“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§ 112b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.3 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112a Nr.2)angeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorgesetzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwachsende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und betreut wird.
(2) 1Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen oder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkungen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung beziehen können.
2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 115 (1)) geregelt.
(3) 1Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr Zweck erreicht ist.
2Sie endet jedoch spätestens, wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem Wehrdienst entlassen wird.
(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugendstrafe angeordnet werden.
§§§
§§§
Zu § 112c JGG |
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§ 112c Abs.1 wurde aufgehoben und Abs.2 wurde Abs.1, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.4 a) und b) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§ 112c Abs.3 wurde Abs.2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.4 c) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 112d JGG |
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In § 112d wurden die Wörter „die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr.2 anordnet oder für erledigt erklärt,“ gestrichen und die Angabe „§ 112c Abs.2“ durch die Angabe „§ 112c Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.5 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 112e JGG |
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In § 112e wurde die Angabe „§§ 112a, 112b und 112d“ durch die Angabe „§§ 112a und 112d“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.6 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
§§§
Zu § 114 JGG |
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In § 114 wurde in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die Wörter „Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
§§§
Zu § 115 JGG |
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§ 115 Abs.1 und 2 wurden auf gehoben und in Abs.3 die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu erlassen über die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Lebenshaltung,die erzieherische, seelsorgerische und berufliche Betreuung, die Arbeit, den Unterricht, die Gesundheitspflege und körperliche Ertüchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugsanstalt und die Ahndung von Verstößen hiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie das Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienenden Behörden und Stellen.
(2) 1Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung dürfen für die Ahndung von Verstößen gegen die Ordnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstrafen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Untersuchungshaft der Richter verhängt.
2Die schwersten Hausstrafen sind die Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten und Arrest bis zu zwei Wochen.
3Mildere Hausstrafen sind zulässig.
4Dunkelhaft ist verboten.
§ 115 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.7 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 112b Abs.2 Vorschriften über Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Beschränkungen zu erlassen, die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der Besoldung auferlegt werden oder durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden können.
§§§
§§§
Zu § 116 JGG |
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In § 116 Abs.1 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Satz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.8 a) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§ 116 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.8 b) iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 117 JGG |
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§ 117 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.9 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 erfolgt erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, später gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
(2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschuß noch nicht besteht, wird die Vorschlagsliste nach § 35 Abs.3 vom Jugendamt aufgestellt.
§§§
§§§
Zu § 118 JGG |
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§ 118 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.9 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 119 JGG |
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§ 119 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.9 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erkannt worden ist, werden für die Anwendung dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt.
§§§
§§§
Zu § 120 JGG |
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§ 120 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.9 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
Verweisungen auf Vorschriften des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 6.November 1943 (Reichsgesetzbl.I S.637) gelten als Verweisungen auf die an ihre Stelle getretenen Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
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Zu § 121 JGG |
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§ 121 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2894)
Bisheriger Wortlaut:
Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen Landes (§ 85 Abs.3 in der vom 1.Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis zum Ablauf des 4.September 1991 für die Vollstreckung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
§§§
§ 121 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.8 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
§ 121 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2274)
Bisheriger Wortlaut:
(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs.2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.
§ 121 Abs.2 wurde die Absätze 2 und 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.11 (BGBl_I_11,2554)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (3) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs.2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.
§§§
Zu § 108 JGG |
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§§§
Zu § 122 JGG |
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§ 122 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.9 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 123 JGG |
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§ 123 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.9 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115 Abs.3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.
2Der Fünfte Teil (Schluß- und Übergangsvorschriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil anzuwenden.
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Zu § 124 JGG |
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§ 124 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.10, durch Art.52 Nr.9 iVm Art.112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1864)
Bisheriger Wortlaut:
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
§ 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952
(Bundesgesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
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