FeuVO   (3)  
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 Gasfeuerungsanlagen 

§_11   FeuVO (F)
Aufstellung von Gasfeuerstätten

(1)

(1) 1aGasfeuerstätten dürfen, soweit in § 12 nichts anderes bestimmt ist, nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten haben oder

  2. die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 oder eine entsprechende Verbrennungsluftleitung haben oder

  3. 1adie mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar so verbunden sind (Verbrennungsluftverbund), daß der Gesamtrauminhalt der verbundenen Räume mit mindestens je einer Tür ins Freie oder einem Fenster, das geöffnet werden kann, mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten beträgt;
    1bentnimmt ein offener Kamin seine Verbrennungsluft vorgenannten Räumen, muß der Gesamtrauminhalt mindestens um den nach § 12 Abs.2 erforderlichen Wert größer sein;
    1cAufstellräume in Wohnungen dürfen Verbrennungsluftverbund nur mit Räumen derselben Wohnung haben.

  4. 2Für Räume mit Türen ins Freie oder Fenstern ohne besondere Dichtung tritt an Stelle des Wertes 4 m3 je 1 kW der Wert 2 m3 je 1 kW.
    3Wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine in Betrieb sein kann, braucht von diesen nur die Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet werden.
    4aVerbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden;
    4bdie Öffnungen nach Nummer 2 dürfen einen Verschluß haben, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder ihre Verbrennungsluftversorgung aus den Aufstellräumen auf andere Art sichergestellt ist.

(3) 1Der Verbrennungsluftverbund (Absatz 1 Satz 1 Nr.3) zwischen dem Aufstellraum und benachbarten Räumen, die eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben (unmittelbarer Verbund), ist durch je eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 herzustellen.
2aRäume, die dem mittelbaren Verbund zwischen Aufstellräumen und Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern dienen, müssen untereinander und mit dem Aufstellraum durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 300 cm2 oder durch obere und untere Verbrennungsluftöffnungen in der jeweils selben Trennwand von mindestens je 150 cm2 verbunden sein;
2bfür den weiteren Verbrennungsluftverbund vorgenannter Räume mit den Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern gilt Satz 1 sinngemäß.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind keine oder nur kleinere Verbrennungsluftöffnungen erforderlich, soweit anderweitig, wie durch nicht dichte Innentüren und durch die Größe des Gesamtrauminhalts der Räume des Verbrennungsluftverbundes bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar sichergestellt ist, daß der Feuerstätte die gleiche Menge Verbrennungsluft zur Verfügung steht wie bei Anwendung der Sätze 1 und 2.

(4) 1Aufstellräume nach Absatz 1 Nr.2 für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse müssen einen Rauminhalt von mindestens 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der in ihnen aufgestellten Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse haben.
2Aufstellräume nach Absatz 1 Nr.2 können einen kleineren Rauminhalt haben, wenn sie eine unten liegende Verbrennungsluftöffnung und in derselben Wand oben eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 haben.
3Haben Aufstellräume nach Absatz 1 Nr.3 eine unten liegende Verbrennungsluftöffnung sowie eine oben liegende, in denselben benachbarten Raum führende Verbrennungsluftöffnung oder Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2, genügt abweichend von Satz 1, daß der Aufstellraum und der benachbarte Raum einen Gesamtrauminhalt von 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung haben.
4Die Lüftungsöffnungen sowie die Verbrennungsluftöffnungen dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 4 nicht verschlossen oder zugestellt werden.

(5) Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Gasfeuerstätten ordnungsgemäß errichtet, betrieben und instandgehalten werden können.

(6) 1Gasfeuerstätten dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden

  1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren, außer in Einfamilienhäusern,

  2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe in solcher Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden, daß durch eine Entzündung Gefahren entstehen oder in denen solche Stoffe entstehen können und

  3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden oder in denen solche Stoffe entstehen können.

2Ausnahmen von Satz 1 Nr.2 können gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe oder Gemische durch die Gasfeuerstätten nicht entflammen können.
3Satz 1 Nr.2 und 3 gilt nicht für Gasfeuerstätten in Garagen, wenn die Gasfeuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben und dessen Außenseiten, die Außenseiten der Heizflächen sowie die Außenseite der Abgasanlagen innerhalb des Aufstellraumes nicht wärmer als 300° C werden können.

(7) 1Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen (§ 19) oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraumes um.
2Satz 1 gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Abgas auf Grund von § 40 Abs.6 Landesbauordnung (2) in Lüftungsanlagen mit Ventilatoren eingeleitet wird.
3Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(8) 1Gasfeuerstätten müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:

  1. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung bei einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können,

  2. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temeraturen als 85° C auftreten können

  3. Gasfeuerstätten anderer Bauart


    5 cm


    20 cm 

    40 cm.

2Diese Abstände dürfen um die Hälfte verringert werden, wenn ein belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist.
3Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr.3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur ihn erfordern.

(9) 1Unter Gasfeuerstätten sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen.
2Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten, bei denen sichergestellt ist, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höhere Temperaturen als 85° C auftreten können.

(10) 1Wenn durch Gasfeuerstätten eine Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50° C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen.
2Eine Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(11) ...(3)

(12) 1Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn sie über starre Leitungen aus Behältern im Freien oder in Flüssiggas-Lagerräumen versorgt werden.
2Satz 1 gilt nicht für nur vorübergehend benutzte Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 kW in freistellenden Gebäuden mit nicht mehr als einem Vollgeschoß, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Baubuden und Unterkünfte auf Baustellen.

(13) 1Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, nur aufgestellt werden, wenn diese Räume einen Rauminhalt von mindestens 20 m3 haben sowie sichergestellt ist, daß bei abgeschalteter Feuerungseinrichtung die Zufuhr von Flüssiggas in die Brennstoffleitungen im Aufstellraum verhindert wird und die unter dem Überdruck in diesen Leitungen aus einer Leckstelle noch ausströmende Gasmenge 0,2 vH des Rauminhalts des Aufstellraumes nicht überschreiten kann.
2aDies gilt nicht, wenn der Aufstellraum Lüftungsanlagen für Heizräume (§ 19) hat;
2bdie Lüftungsanlagen müssen jedoch bei Aufstellräumen für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von weniger als 50 kW mindestens für einen eineinhalbfachen Luftwechsel je Stunde bemessen sein.

§§§



§_12   FeuVO (F)
Aufstellung von offenen Kaminen für gasförmige Brennsioffe

(1)

(1) Offene Kamine dürfen nicht in Räumen errichtet oder aufgestellt werden, in denen sich andere Feuerstätten befinden, ausgenommen Feuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum.

(2) 1Offene Kamine dürfen in Räumen nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung zuströmen können, dabei sind die Unterdrücke gegenüber dem Freien zu berücksichtigen, die die Schornsteine der offenen Kamine gewährleisten.
2Befinden sich andere Feuerstätten in Räumen, die mit den Aufstellräumen offener Kamine in Verbindung stehen, so müssen 540 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung den offenen Kaminen sowie den anderen Feuerstätten mindestens 1,6 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Kilowatt Gesamtnennwärmeleistung bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar zuströmen können.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die anderen Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder sich in Räumen befinden, in denen ihre Betriebssicherheit durch den Betrieb der offenen Kamine nicht gefährdet werden kann.

(3) 1Bauteile aus brennbaren Baustoffen im Strahlungsbereich offener Kamine müssen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben.
2Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

(4) Offene Kamine dürfen ohne Abstand an Wände aus brennbaren Baustoffen angebaut werden, wenn durch eine besondere Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt ist, daß die Oberfläche der Wände auf nicht mehr als 85° C erwärmt wird.

§§§



§_13   FeuVO (F)
Abgasrohre

(1)

(1) aGasfeuerstätten müssen innerhalb desselben Geschosses, indem sie errichtet oder aufgestellt sind, durch Abgasrohre an Abgasschornsteine angeschlossen werden;
bdies gilt nicht bei freistehenden Abgasschornsteinen.

(2) 1Abgasrohre müssen folgende Mindestabstände haben:

  1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren
    Baustoffen

  2. von anderen Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen


    20 cm,

    40 cm.

2Die Abstände dürfen bis auf ein Viertel verringert werden, wenn die Abgasrohre mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.
3Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Abstand von 5 cm.

(3) 1Führen Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen, oder es ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen.
2In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Abgasrohre mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen.
3Abgasrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen und nicht durch Einbaumöbel geführt sein.
4Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Umkreis öder Abstand von 10 cm.

(4) Abgasrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Gasfeuerstätten auf Grund von § 11 Abs.6 unzulässig ist.

(5) Für Abgaskanäle gelten die Vorschriften für Abgasschornsteine sinngemäß.

§§§



§_14   FeuVO (F)
Feuerungstechnische Anforderungen an Abgasschornsteine

(1)

(1) 1Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlaßwiderstand, Dichtheit und Anordnung der Abgasschornsteine müssen sicherstellen, daß zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und den Abgasstutzen der angeschlossenen Gasfeuerstätten die erforderlichen Druckunterschiede entstehen und daß den Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt.
2Die Abgasschornsteine müssen die Abgase so schnell ins Freie befördern und so gegen Abkühlung schützen, daß der Niederschlag dampfförmiger Abgasbestandteile in den Abgasschornsteinen nicht zu Gefahren führen kann.
3In Abgasschornsteinen und Abgasrohren darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen.
4Abgasschornsteine mit Abgasventilatoren können gestattet werden, wenn bei Ausfall der Abgasventilatoren Gefahren nicht entstehen.

(2) 1aAbgasschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben;
1bdies gilt nicht für freistellende besteigbare Abgasschornsteine.
2Querschnittsverengungen an der Mündung von Abgasschornsteinen, die dort einen Abgasventilator haben, sind zulässig.
3Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm2 groß sein.
4aRechteckige lichte Querschnitte müssen Seitenlängen von mindestens 10 cm haben;
4bdie längere Querschnittseite darf höchstens das ein einhalbfache der kürzeren betragen.

(3) 1Schornsteinmündungen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Balkonen liegen.
2Schornsteinmündungen dürfen über Dachflächen mit Brüstungen von mehr als 50 cm Höhe nur angeordnet sein, wenn die Brüstungen Öffnungen haben, die ein gefährliches Ansammeln von Abgasen verhindern.
3aAbgasschornsteine sollen Dächer mit einer Neigung von mehr als 20° im First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes durchdringen und müssen diesen mindestens 40 cm überragen;
3büber einseitig geneigten Dächern sind die Schornsteinmündungen entsprechend nahe über der höchsten Dachkante anzuordnen.
4Abgasschornsteine müssen Dachflächen mit einer Neigung von 20° und weniger mindestens 1 m überragen.
5aAbgasschornsteine, die Windhindemissen auf dem Dach näher liegen als deren eineinhalbfache Höhe über Dach beträgt, müssen das Windhindernis mindestens 1 m überragen;
5bSchornsteinmündungen müssen Brüstungen auf Dächern mindestens 1 m überragen.
6Sind Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten, so können größere Schornsteinhöhen als nach Satz 2 bis 5 verlangt werden.

(4) 1An einen eigenen Abgasschornstein ist anzuschließen:

  1. Jede Gasfeuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW,

  2. jede Gasfeuerstätte in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen,

  3. jede Gasfeuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine,

  4. jede Gasfeuerstätte, deren Abgase am Abgasstutzen bei bestimmungsgemäßen Betrieb Temperaturen von mehr als 400° C haben können,

  5. jede Gasfeuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist; dies gilt nicht für Gasfeuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen (2),

  6. jede Gasfeuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse,

  7. jede Gasfeuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener, ins Freie führender Verbrennungsluftöffnung.

2Mehrere Gasfeuerstätten dürfen an einen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Gasfeuerstätte betrieben werden kann und der Abgasschornstein für jede der Gasfeuerstätten geeignet ist.
3Es kann gestattet werden, daß mehrere Gasfeuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb an einen gemeinsamen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn der Abgasschornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(5) 1Soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt, dürfen an einen gemeinsamen Abgasschornstein höchstens drei Gasfeuerstätten, und zwar nur mit jeweils eigenem Verbindungsstück, angeschlossen werden.
2Die Anschlüsse müssen so ausgebildet sein, daß Beeinträchtigungen des Betriebes der Gasfeuerstätten nicht eintreten können.
3aEin Gaswasserheizung sowie ein Gasraumheizer mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 3,5 kW dürfen mit gemeinsamen Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn sie in demselben Raum aufgestellt werden;
3bsie gelten im Sinne des Satzes 1 als eine Gasfeuerstätte.
4aEin Gaswasserheizer sowie ein Umlaufwasserheizer dürfen mit gemeinsamem Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn sie in demselben Raum aufgestellt sind, der Schornstein und das Verbindungsstück für beide Feuerstätten geeignet ist und eine Sicherheitseinrichtung gewährleistet, daß nur jeweils eine der beiden Feuerstätten in Betrieb sein kann;
4bsie gelten im Sinne des Satzes 1 als eine Feuerstätte.
5Bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu befürchten sind.

(6) In Abgasrohren mit Schalldämpfern darf abweichend von Absatz 1 Satz 3 Überdruck auftreten, wenn Verbindungsstücke und Schalldämpfer in Heizungsräumen angeordnet und bei dem auftretenden Überdruck dicht sind.

(7) 1Für gewerbliche Betriebe, freistehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen kann gestattet werden, daß abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Abgasschornsteinen und Abgasrohren Überdruck auftritt.
2Abgasschornsteine und Abgasrohre müssen dann so dicht sein, daß Abgase in Räumen nicht austreten können.

§§§



§_15   FeuVO (F)
Bauliche Anforderungen an Abgasschornsteine in Gebäuden

(1)

(1) 1Abgasschornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und so hergestellt und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Gasfeuerstätten, mindestens aber durch Abgas mit einer Temperatur von 500° C die Außenseiten der Abgasschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden können und durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen können.
2Für Abgasschornsteine, an die nur Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW und einer höchstmöglichen Abgastemperatur von 300° C angeschlossen werden sollen, genügt es, wenn bei dieser betrieblichen Abgastemperatur Gefahren nicht entstehen können.
3Bei Brandbelastung von außen dürfen die Abgasschornsteine während einer Branddauer von 90 Minuten Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen.

(2) 1Abgasschomsteine müssen einen Wärmedurchlaßwiderstand von mindestens 0,12 m2a K/W haben, bezogen auf den thermischen Beharrungszustand ihrer Wangen und Zungen und eine Temperatur ihrer inneren Oberfläche von 200°C;
2bder Wärmedurchlaßwiderstand muß mindestens 0,22 m2 K/W betragen, wenn an die Abgasschornsteine Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Abgastemperatur am Abgasstutzen der Gasfeuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400° C betragen kann.
2Abgasschornsteine für Gasfeuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden, müssen gegenüber Aufenthaltsräumen einen so großen Wärmedurchlaßwiderstand haben, daß unzumutbare Belästigungen nicht auftreten, mindestens jedoch einen Wärmedurchlaßwiderstand von 0,22 m2 K/W; Gasfeuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung bleiben außer Betracht.
3...(2)

(3) 1aHolzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Außenflächen der Abgasschornsteine mindestens 5 cm Abstand haben;
1bwenn der Zwischenraum belüftet ist, genügt ein Abstand von 2 cm.
2Für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an Rauchschornsteine grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, ist kein Abstand erforderlich.
3Zwischenräume in Deckenführungen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

(4) aDie Mündungen der Abgasschornsteine müssen ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein;
bdies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.

(5) Bei Gebäuden mit eine Bedachung nach § 32 Abs.2 der Landesbauordnung (3) müssen die Abgasschornsteine am First austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

(6) 1Abgasschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist.
2Werden Abgasschornsteine in Gebäuden durch Fugen von Decken getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufallen.
3Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.

(7) 1Wangen von Abgasschornsteinen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden.
2Für im Verband mit Wänden gemauerte Abgasschornsteine können Ausnahmen gestattet werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt.
3Wangen von Abgasschornsteinen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden.

(8) 1Wangen von Abgasschornsteinen dürfen außer den Anschluß- und Reinigungsöffnungen und den Öffnungen für Nebenluftvorrichtungen und Abgasventilatoren keine Öffnungen haben.
2Für den Anschluß der Abgasrohre sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.

(9) Abgasschosteine müssen eine Sohle haben. Ausgenommen sind Abgasschornsteine

  1. für Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 kW in freistehenden eingeschossigen Gebäuden, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Baubuden und Unterkünfte auf Baustellen,

  2. für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtung ohne Gebläse im obersten Geschoß, wenn sie in Heizräumen oder in Aufstellräumen gleicher Brandsicherheit (§ 18) aufgestellt sind und wenn die Strömungssicherungen und Abgasstutzen seitlich der Gasfeuerstätten so angeordnet sind, daß die Abgasschornsteine leicht und ohne Gefährdung der Gasfeuerstätten gereinigt werden können.

§§§



§_16   FeuVO (F)
Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Abgasschornsteine, Kennzeichnung

(1)

(1) 1Jeder Abgasschornstein muß an seiner Sohle eine Reinigungsöffnung haben.
2Die Reinigungsöffnung muß mindestens 20 cm tiefer als der unterste Abgasrohranschluß liegen.
3Abgasschornsteine, die reicht von der Mündung aus gereinigt werden können, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben.
4An den Knickstellen schräggeführter (gezogener, geschleifter) Abgasschornsteine können zusätzliche Reinigungsöffnungen verlangt werden.
5Reinigungsöffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein.

(2) 1Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Abgasschornsteine nicht eingeengt werden.
2aSchornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig;
2bdies gilt nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die nur zum Zwecke der Prüfung oder Reinigung des Abgasschornsteins beweglich sind.
3Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Abgasbeschleuniger,

(3) 1Abgasschornsteine sind an den Reinigungsöffnungen und an den Schornsteinmündungen dauerhaft durch den Buchstaben "G", gemischt belegte Schornsteine durch die Buchstaben "GR" zu kennzeichnen.
2Die Kennzeichnung an der Mündung kann für Schornsteine entfallen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden.

§§§



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