FeuVO   (2)  
  [ « ]       [  I  ]       [ » ] [ ‹ ]
 Feuerungsanlagen 

§_5   FeuVO (F)
Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe

(1)

(1) 1Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen, soweit in § 6 nicht anders bestimmt ist, nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. die mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten haben oder

  2. die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 oder eine entsprechende Verbrennungsluftleitung haben oder

  3. adie mit anderen Räumen unmittelbar oder mittelbar so verbunden sind (Verbrennungsluftverbund), daß der Gesamtrauminhalt der verbundenen Räume mit mindestens je einer Tür ins Freie oder einem Fenster, das geöffnet werden kann, mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der aufgestellten Feuerstätten beträgt;
    bentnimmt ein offener Kamin seine Verbrennungsluft vorgenannten Räumen, muß der Gesamtrauminhalt mindestens um den nach § 6 Abs.2 erforderlichen Wert größer sein;
    cAufstellräume in Wohnungen dürfen Verbrennungsluftverbund nur mit Räumen derselben Wohnung haben.

2Für Räume mit Türen ins Freie oder Fenstern ohne besondere Dichtung tritt an Stelle des Wertes 4 m3 je 1 kW der Wert 2 m3 je 1 kW.
3Ist durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet, daß von mehreren Feuerstätten jeweils nur eine in Betrieb sein kann, braucht nur die Feuerstätte mit der größten Nennwärmeleistung auf die Gesamtnennwärmeleistung angerechnet zu werden.
4aVerbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden;
4bdie Öffnungen nach Nummer 2 dürfen einen Verschluß haben, wenn durch Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerungseinrichtungen der Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder ihre Verbrennungsluftversorgung aus den Aufstellräumen auf andere Art sichergestellt ist.

(3) 1Der Verbrennungsluftverbund (Absatz 1 Satz 1 Nr.3) zwischen dem Aufstellraum und benachbarten Räumen, die eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben (unmittelbarer Verbund), ist durch je eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 herzustellen.
2aRäume, die dem mittelbaren Verbund zwischen Aufstellräumen und Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern dienen, müssen untereinander und mit dem Aufstellraum durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 300 cm2 oder durch obere und untere Verbrennungsluftöffnungen in der jeweils selben Trennwand von mindestens je 150 cm2 verbunden sein;
2bfür den weiteren Verbrennungsluftverbund vorgenannter Räume mit den Räumen mit Türen ins Freie oder Fenstern gilt Satz 1 sinngemäß.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind keine oder nur kleinere Verbrennungsluftöffnungen erforderlich, soweit anderweitig, wie durch nicht dichte Innentüren und durch die Größe des Gesamtrauminhalts der Räume des Verbrennungsluftverbundes bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar sichergestellt ist, daß der Feuerstätte die gleiche Menge Verbrennungsluft zur Verfügung steht wie bei Anwendung der Sätze 1 und 2.

(4) Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Feuerstätten ordnungsgemäß errichtet, betrieben und instandgehalten werden können.

(5) 1Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden

  1. in Treppenräumen, außer in Einfamilienhäusern, und allgemein zugänglichen Fluren,

  2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe in solcher Menge, dass durch eine Entzündung Gefahren enstehen, (2) verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden, oder in denen solche Stoffe entstehen können und

  3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden oder in denen solche Stoffe entstehen können.

2Ausnahmen von Satz 1 Nr.2 können gestattet werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe durch die Feuerstätte nicht entflammen können.

(6) 1Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen (§ 19) oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraumes um.
2Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(7) 1Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:

  1. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können,

  2. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können

  3. Feuerstätten anderer Bauart

    5 cm,


    20 cm, 


    40 cm.

2Diese Abstände dürfen um die Hälfte verringert werden, wenn ein belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist.
2Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr.3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern.

(8) 1Unter Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen.
2Dies gilt nicht für Feuerstätten, bei denen sichergestellt ist, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können.
3Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Größe und Dicke zu schützen.

(9) 1Wenn durch Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe eine Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50° C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen.
2Eine Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§§§



§_6   FeuVO (F)
Offene Kamine für Holz

(1)

(1) Offene Kamine dürfen nicht in Räumen errichtet oder aufgestellt werden, in denen sich andere Feuerstätten befinden, ausgenommen Feuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum.

(2) 1aOffene Kamine dürfen in Räumen nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn ihnen mindestens 360 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung zuströmen können;
1bdabei sind die Unterdrücke gegenüber dem Freien zu berücksichtigen, die die Schornsteine, der offenen Kamine gewährleisten.
2Befinden sich andere Feuerstätten in Räumen, die mit den Aufstellräumen offener Kamine in Verbindung stehen, so müssen den offenen Kaminen 540 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Quadratmeter Feuerraumöffnung sowie den anderen Feuerstätten mindestens 1,6 m3 Verbrennungsluft je Stunde und je Kilowatt Gesamtnennwärmeleistung bei einem Unterdruck in den Räumen gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar zuströmen können.
3Satz 2 gilt nicht, wenn die anderen Feuerstätten einen völlig abgeschlossenen Verbrennungsraum haben oder sich in Räumen befinden, in denen ihre Betriebssicherheit durch den Betrieb der offenen Kamine nicht gefährdet werden kann.

(3) 1Bauteile aus brennbaren Baustoffen im Strahlungsbereich offener Kamine müssen von den Feuerraumöffnungen nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben.
2Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.

(4) Offene Kamine dürfen ohne Abstand an Wände aus brennbaren Baustoffen angebaut werden, wenn durch eine besondere Wärmedämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt ist, daß die Oberfläche der Wände auf nicht mehr als 85° C erwärmt wird.

§§§



§_7   FeuVO (F)
Verbindungsstücke

(1)

(1) aFeuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen innerhalb desselben Geschosses, in dem sie errichtet oder aufgestellt sind, durch Verbindungsstücke an Rauchschornsteine angeschlossen werden;
bdies gilt nicht bei freistehenden Rauchschornsteinen.

(2) 1Rauchrohre müssen folgende Mindestabstände haben:

  1. Von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen,

  2. von anderen Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen

    20 cm

    40 cm.

2Die Abstände dürfen bis auf ein Viertel verringert werden, wenn die Rauchrohre mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(3) 1Führen Rauchrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder es ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen.
2In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Rauchrohre mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen.
3Rauchrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen und nicht durch Einbaumöbel geführt sein.

(4) Rauchrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Feuerstätten auf Grund von § 5 Abs.5 unzulässig ist.

(5) An den Knickstellen von Rauchrohren können Reinigungsöffnungen verlangt werden.

(6) Für Rauchkanäle gelten die Vorschriften über Rauchschornsteine sinngemäß.

§§§



§_8   FeuVO (F)
Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine

(1)

(1) 1Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlaßwiderstand, Dichtheit und Anordnung der Rauchschornsteine müssen sicherstellen, daß zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und den Rauchgasstutzen der angeschlossenen Feuerstätten die erforderlichen Druckunterschiede entstehen und daß den Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt.
2Die Rauchschornsteine müssen die Rauchgase so schnell ins Freie fördern und so gegen Abkühlung schützen, daß der Niederschlag dampfförmiger Rauchgasbestandteile in den Rauchschornsteinen nicht zu Gefahren führen kann.
3In Rauchschornsteinen und Verbindungsstücken darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen.
4Rauchschornsteine mit Rauchgasventilatoren können gestattet werden, wenn bei Ausfall der Rauchgasventilatoren Gefahren nicht entstehen.

(2) 1aRauchschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben;
1bdies gilt nicht für freistellende besteigbare Rauchschornsteine und Rauchschornsteine, die unter Überdruck betrieben werden dürfen.
2Querschnittsverengungen an der Mündung von Rauchschornsteinen, die dort einen Rauchgasventilator haben, sind zulässig.
3Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm2 groß sein.
4aRechteckige lichte Querschnitte müssen Seitenlängen von mindestens 10 cm haben;
4b die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.

(3) 1Schornsteinmündungen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Balkonen liegen.
2Schornsteinmündungen dürfen über Dachflächen mit Brüstungen von mehr als 50 cm Höhe nur angeordnet sein, wenn die Brüstungen Öffnungen haben, die ein gefährliches Ansammeln von Rauchgasen verhindern.
3aRauchschornsteine sollen Dächer mit einer Neigung von mehr als 20° im First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes durchdringen und müssen diesen mindestens 40 cm überragen;
3büber einseitig geneigten Dächern sind die Schornsteinmündungen entsprechend nahe über der höchsten Dachkante anzuordnen.
4Rauchschornsteine müssen Dachflächen mit einer Neigung von 20° und weniger mindestens 1 m überragen.
5aRauchschornsteine, die Windhindernissen auf dem Dach näher liegen, als deren 1,5fache Höhe über Dach beträgt, müssen das Windhindernis mindestens 1 m überragen;
5bSchornsteinmündungen müssen Brüstungen auf Dächern mindestens 1 m überragen.
6Sind Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten, so können größere Schornsteinhöhen als nach Satz 2 bis 5 verlangt werden.

(4) 1An einen eigenen Rauchschornstein ist anzuschließen

  1. jede Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW,

  2. jede Feuerstätte für andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz in Stücken oder für andere flüssige Brennstoffe als Heizöl,

  3. jede Feuerstätte in Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen,

  4. jede Feuerstätte mit offenem Feuerraum wie offene Kamine und Schmiedefeuer,

  5. jede Feuerstätte, deren Rauchgase am Rauchgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als 400° C haben,

  6. jede Feuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist,

  7. jede Feuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse,

  8. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener, ins Freie führender Verbrennungsluftöffnung.

2Mehrere Feuerstätten nach Satz 1 dürfen an einen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Feuerstätte betrieben werden kann und der Schornstein für jede der Feuerstätten geeignet ist.
3Es kann gestattet werden, daß mehrere Feuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb an einen gemeinsamen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn der Schornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(5) 1Soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt, dürfen an einen gemeinsamen Rauchschornstein höchstens drei Feuerstätten und zwar nur mit jeweils eigenem Verbindungsstück angeschlossen werden.
2Die Anschlüsse müssen so ausgebildet sein, daß Beeinträchtigungen des Betriebs der Feuerstätten nicht eintreten können.
3Bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu befürchten sind.

(6) In Verbindungsstücken mit Schalldämpfern oder Rauchgasfiltern darf abweichend von Absatz 1 Satz 3 Überdruck auftreten, wenn Verbindungsstücke, Schalldämpfer und Rauchgasfilter in Heizräumen angeordnet und bei dem auftretenden Überdruck dicht sind.

(7) 1Für gewerbliche Betriebe, freistellende Kesselhäuser und Dachheizzentralen kann gestattet werden, daß abweichend von Absatz 1 Satz 3 in Schornsteinen und Verbindungsstücken Überdruck auftritt.
2Schornsteine und Verbindungsstücke müssen dann so dicht sein, daß Rauchgase in Räumen nicht austreten können.

§§§



§_9   FeuVO (F)
Bauliche Anforderungen an Rauchschornsteine in Gebäuden

(1)

(1) 1Rauchschornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und so hergestellt und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Feuerstätten, mindestens aber durch Rauchgas mit einer Temperatur von 500° C die Außenseiten der Rauchschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden können und daß durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen können.
2Bei Brandbelastung von außen dürfen die Rauchschornsteine während einer Branddauer von 90 Minuten Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen.

(2) 1aRauchschornsteine müssen einen Wärmedurchlaßwiderstand von mindestens 0,12 m2 K/W haben, bezogen auf den thermischen Beharrungszustand ihrer Wangen und Zungen und einer Ternperatur ihrer inneren Oberfläche von 200° C;
1bder Wärmedurchlaßwiderstand muß mindestens 0,22 m2 K/W betragen, wenn an die Rauchschornsteine Feuerstätten angeschlossen werden, deren Rauchgastemperaturen am Rauchgasstutzen der Feuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400° C betragen können.
2aRauchschornsteine für Feuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden, müssen gegenüber Aufenthaltsräumen einen so großen Wärmedurchlaßwiderstand haben, daß unzumutbare Belästigungen nicht auftreten, mindestens jedoch einen Wärmedurchlaßwiderstand von 0,22 m2 K/W;
2bFeuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung bleiben außer Betracht.
3...(2)

(3) 1aHolzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Außenflächen der Rauchschornsteine mindestens 5 cm Abstand haben;
1bwenn der Zwischenraum belüftet ist, genügt ein Abstand von 2 cm.
2Für brenbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an Rauchschornsteine grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, ist kein Abstand erforderlich.
3Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nichtbrennbaren formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

(4) aDie Schornsteinmündungen müssen ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein;
bdies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.

(5) Bei Gebäuden mit einer Bedachung nach § 32 Abs.2 Landesbauordnung (3) müssen die Rauchschornsteine am First austreten und diesen mindestens 80 cm überragen.

(6) 1Rauchschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist.
2Werden Rauchschornsteine in Gebäuden durch Fugen von Decken getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
3Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit, beeinträchtigt werden.

(7) 1Schornsteinwangen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden.
2Für im Verband mit Wänden gemauerte Rauchschornsteine können Ausnahmen gestattet werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt.
3Schornsteinwangen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden,

(8) 1Schornsteinwangen dürfen außer den Anschluß- und Reinigungsöffnungen und den Öffnungen für Nebenluftvorrichtungen und Rauchgasventilatoren keine Öffnungen haben.
2Für den Anschluß der Verbindungsstücke sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.

(9) 1Rauchschornsteine müssen eine Sohle haben.
2Ausgenommen sind Rauchschornsteine für Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 10 kW in freistehenden eingeschossigen Gebäuden, die nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Wochenendhäuser, Unterkunftshütten, Baubuden und Unterkünfte auf Baustellen sowie Rauchschornsteine für freistehende, offene Kamine.

[ Anmerkungen ]

§§§

§_10   FeuVO (F)
Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Rauchschornsteine

(1)

(1) 1Jeder Rauchschornstein muß an seiner Sohle eine Reinigungsöffnung haben.
2Die Reinigungsöffnung muß mindestens 20 cm tiefer als der unterste Rauchrohranschluß liegen.
3Rauchschornsteine, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden können, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben.
4An den Knickstellen schräggeführter (gezogener, geschleifter) Rauchschornsteine können zusätzliche Reinigungsöffnungen verlangt werden.
5Reinigungsöffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein.

(2) 1Bei Rauchschornsteinen, die zur Prüfung und Reinigung innen bestiegen werden müssen (besteigbare Schornsteine), ist die Reinigungsöffnung an der Sohle als Einsteigöffnung herzustellen.
2Die Einsteigöffnung muß mindestens 40 cm breit und 60 cm hoch und jederzeit zugänglich sein.
3Bei einem lichten Schornsteinquerschnitt von mehr als 60 cm mal 60 cm sind innen Steigeisen anzubringen.

(3) 1Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen sowie Einbaumöbel müssen mindestens 40 cm von den Reinigungs- und Einsteigöffnungen entfernt sein.
2Es genügt ein Abstand von 20 cm, wenn ein Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist.
3Fußböden aus brennbaren Baustoffen sind durch nichtbrennbare Baustoffe zu schützen, die vorn mindestens 50 cm, seitlich mindestens je 20 cm über die Öffnungen vorspringen.

(4) 1Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine nicht eingeengt werden.
2aSchornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig;
2bdies gilt nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die nur zum Zwecke der Reinigung oder Prüfung der Rauchschornsteine beweglich sind.
3Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Rauchgasbeschleuniger.

§§§



[ « ] FeuVO §§ 5 - 10 [ › ]       [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§