RsprS vor § 1  LBO - Ermessen (6) Saar
  [ « ][ ][ LBO ][ N ][ Abk ][ H ][ » ]

Allgemeines

  1. Die Aufsichtsbehörde betätigt ihr Entschließungsermessen nicht gleichheitswidrig, wenn sie gegen solche Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften, die das öffentliche Interesse wenig berühren, nur auf Nachbarbeschwerden hin einschreitet. (vgl OVG Saarl, E, 10.12.91, - 2_R_29/90- SKZ_92,111/31 (L) = SörS-Nr.91.195)


  2. Liegen die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für ein im behördlichen Ermessen stehendes Einschreiten gegen eine bauliche Anlage oder deren Nutzung vor, so muß der insoweit Verantwortliche entsprechende Maßnahmen bis hin gegebenenfalls zur zwangsweisen Durchsetzung in aller Regel als ermessensgerecht auch dann hinnehmen, wenn es dazu an (unmißverständlichen) Erwägungen in dem betreffenden Bescheid fehlt (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa im Urteil vom 04.06.91 - 2_R_12/90 -). (vgl OVG Saarl, B, 10.08.94, - 2_W_24/94- SKZ_95,113/21 (L) = DÖV_95,741 (L) = NVwZ-RR_95,493 -495 = BRS_56_Nr.191 = BRS_56_Nr.202 (L) = Juris = SörS-Nr.94.110)


  3. Verletzt eine bauliche Anlage oder deren Nutzung Nachbarrechte, so ist die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig verpflichtet, gegen den dafür Verantwortlichen einzuschreiten und die entsprechende Anordnung, wird sie vom Betroffenen nicht befolgt, auch zwangsweise durchzusetzen (Bestätigung der durch Urteil vom 07.09.88 - 2_R_422/86 - begründeten Rechtsprechung des Senats). (vgl OVG Saarl, B, 10.08.94, - 2_W_24/94- SKZ_95,113/21 (L) = DÖV_95,741 (L) = NVwZ-RR_95,493 -495 = BRS_56_Nr.191 = BRS_56_Nr.202 (L) = Juris = SörS-Nr.94.110)


  4. Eine behördliche Handhabung, die dahin geht, gewissermaßen als Zwischenregelung die Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren gleichfalls angeordneter Beseitigung zu unterbinden, ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren. (vgl OVG Saarl, B, 10.07.1998, - 2_Q_5/98- SKZ_99,120-51 = SörS-Nr.98.103)


  5. Eine bloß teilweise Unterbindung von Bauarbeiten kommt nicht in Betracht, wenn der festgestellte Nachbarrechtsverstoß einen Bauteil betrifft, der integrierter Bestandteil eines Raumes ist, dessen Fertigstellung wiederum Voraussetzung für die zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes ist (hier: den Mindestgrenzabstand überschreitender Vorbau als Teil des Wohnzimmers eines Einfamilienhauses). (vgl OVG Saarl, B, 19.09.97, - 2_V_10/97- SKZ_98,111/38 (L) = SörS-Nr.97.092)


  6. Die Praxis von Bauaufsichtsbehörden, eine Befreiung von der Beachtung der Abstandflächenbestimmungen ohne weiteres schon dann zu erteilen, wenn der von der Abweichung betroffene Grenznachbar zustimmt, entspricht nicht dem geltenden Recht. (vgl OVG Saarl, B, 30.09.1998, - 2_W_8/98- SKZ_99,121-56 = SKZ_00,61 -64 = SörS-Nr.98.165)


  7. Bei der Entscheidung über die Anordnung von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen kann jedoch auch bei einem Vorhaben, das in technisch-konstruktiver Hinsicht eine Einheit darstellt, im Einzelfall dem Umstand Rechnung getragen werden, daß sich die festgestellte Rechtsverletzung auf einen bestimmten Bereich des Vorhabens (hier: Dachgeschoß) beschränkt und es zur Sicherung der verletzten Nachbarrechte genügt, in diesem Bereich einen weiteren Baufortschritt zu unterbinden. (vgl OVG Saarl, B, 23.02.94, - 2_W_5/94- SKZ_94,256/25 (L1-2) = BRS_56_Nr.184 + BRS_56_Nr.107 (L) = Juris (L1-4) = SörS-Nr.94.025)


§§§


Willkürverbot

  1. Zu den Anforderungen an ein Einschreiten gegen illegale Schwarzbauten im Außenbereich unter dem Gesichtspunkt des aus Art.3 GG abzuleitenden Willkürverbotes. (vgl OVG Saarl, E, 26.10.93, - 2_R_22/92- Juris = SörS-Nr.93.163)


  2. Zur Bedeutung des aus Art.3 GG abzuleitenden Willkürverbotes beim Einschreiten gegen bauliche Anlagen in einer Raumeinheit, in der auch andere bauliche Anlagen vorhanden sind, die von der Behörde erst auf entsprechende Hinweise der Klägerin aufgegriffen wurden. (vgl OVG Saarl, B, 30.10.1998, - 2_Q_16/98- SKZ_99,122-58 = SörS-Nr.98.184)


[ - ] vor § 1 LBO - Ermessen [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Digitales Informationssystem-Recht   -   © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§