Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 NtVO |
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§ 1 Satz 3 wurde eingefügt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.07 bis zum 31.12.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798)
§§§
zu § 2 NtVO |
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In § 2 Abs.4 Nr.2 wurde das Wort „Stadtverbandsbeigeordneter“ durch das Wort „Regionalverbandsbeigeordneter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.27 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 3 NtVO |
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In § 3 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.21 Nr.1 GNr.1484 (7.RBG) (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 5 NtVO |
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In § 5 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.21 Nr.2 GNr.1484 (7.RBG) (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 6 NtVO |
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In § 6 Abs.1 wurden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „oder bei der Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit“ gestrichen und Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 14.05.04, durch Art.8 Nr.1 des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
§ 6 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.05.04, durch Art.8 Nr.2 des Gesetzes Nr.1546 zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31.03.04 (Amtsbl_04,1037)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(2) 1Die oberste Dienstbehörde führt über die erteilten Genehmigungen und erstatteten Anzeigen über die Ausübung von Nebentätigkeiten einer Übersicht, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Besoldungs- und Laufbahngruppe,
Art, Dauer und zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit,
Höhe des Entgelts und der geldwerten Vorteile,
Datum der Genehmigung.
2Für die Übersicht gelten die Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von Personalvorgängen.
§§§
zu § 7 NtVO |
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In § 7 Abs.2 Nr.3 wurde die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.21 Nr.3 a) GNr.1484 (7.RBG) (Amtsbl_01,2158)
In § 7 Abs.3 wurde die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.21 Nr.3 b) GNr.1484 (7.RBG) (Amtsbl_01,2158)
§§§
zu § 9 NtVO |
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In § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro ersetzt und die DM-Ansätze halbiert und als Euro ausgewiesen, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.21 Nr.4 GNr.1484 (7.RBG) (Amtsbl_01,2158)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurden die Angaben „C 1 bis C 3,“ und „H 1 bis H 3,“ gestrichen und wurde die Angabe „ , C 4, ab“ durch das Wort „und“ ersetzt, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.07 bis zum 31.12.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798)
§§§
zu § 10a NtVO |
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§ 10a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.3 GNr.1509 (Amtsbl_02,2505)
§ 10a Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.06.05, durch Art.2 des Gesetzes GNr.1570 vom 25.05.05 (Amtsbl_05,874)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Bis zum Ende der 12.Wahlperiode des Landtages des Saarlandes sind die Vergütungen auch insoweit ablieferungspflichtig, als sie die Ablieferungsgrenze des § 9 Abs.2 nicht erreichen.
In § 10a Abs.1 wurde die Angabe "die in § 58 Nr.1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes bezeichneten Beamten" durch die Angabe "Staatssekretäre" ersetzt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.12 Nr.1 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)
In § 10a Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „denen“ durch das Wort „dem“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Abs.27 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 11 NtVO |
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In § 11 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.12 Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)
§§§
zu § 15 NtVO |
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In § 15 Abs.5 wurde die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.02, durch Art.4 Abs.21 Nr.5 GNr.1484 (7.RBG) (Amtsbl_01,2158)
In § 15 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter "Minister der Finanzen" durch die Wörter "Ministerium der Finanzen"ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.17 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
zu § 16 NtVO |
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In § 16 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe "§ 22 Abs.3 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Angabe "§ 17 Abs.3 des Krankenhausentgesetzes" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.17 Nr.2 a) der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 16 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe "§ 24 Abs.3 in Verbindung mit § 7 Abs.2 Satz 2 Nr.5 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Angabe "§ 19 Abs.2 des Krankenhausentgeltgesetzes" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.17 Nr.2 b) der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
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zu § 16a NtVO |
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In § 16a Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe "§ 24 Abs.2 in Verbindung mit § 7 Abs.2 Satz 2 Nr.4 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Angabe "§ 19 Abs.2 Satz 1 des Krankenhausentgesetzes" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.17 Nr.3 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
zu § 18 NtVO |
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§ 18 wurde aufgehoben, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.07 bis zum 31.12.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798)
Bisheriger Wortlaut
1Soll eine Nebentätigkeit eines Professors freiberuflich in einem Büro ausgeübt -,werden, so darf sie nur genehmigt werden, wenn
eine Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und eine Trennung der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
sie in der Regel in Form einer Beteiligung oder Mitarbeit an einer Sozietät ausgeübt wird und
gewährleistet ist, daß der Professor der Hochschule in der bei der Genehmigung zu bestimmenden Zeit für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung steht.
2Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.
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zu § 19 NtVO |
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§ 19 wurde aufgehoben, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.07 bis zum 31.12.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798)
Bisheriger Wortlaut
(1) aDie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von, Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten ist genehmigungsfrei (§ 80 Abs.1 Nr.4 SBG);
bUntersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens.
(2) 1Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernommen wird.
2Nur im Falle der Verhinderung bei der Unterzeichnung ist eine Vertretung zulässig.
(3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden.
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zu § 20 NtVO |
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§ 20 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.3 a) aa) des Hochschulmedizinreformgesetzes GNr.1540 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2940)
Die bisherige Fassung lautete:
(1) 1Den gemäß § 32 Abs.3 des Saarländischen Universitätsgesetzes zu Direktoren bestellten Professoren ist allgemein genehmigt, in die Universitätskliniken aufgenommene Patienten, die wahlärztliche Leistungen nach § 7 Abs.3 der Bundespflegesatzverordnung in Anspruch nehmen, persönlich zu beraten und zu behandeln sowie für sie Untersuchungen von Proben durchzuführen und dafür ein besonderes Honorar zu fordern.
2Dasselbe gilt für die ambulante Behandlung von Privatpatienten, wenn die Patienten die persönliche Leistung des Professors wünschen.
3Den Direktoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material in den Universitätskliniken für Nebentätigkeiten gemäß dieser Bestimmung allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
§ 20 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.3 a) bb) des Hochschulmedizinreformgesetzes GNr.1540 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2940)
§ 20 bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absatz 3 und 4, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.3 a) cc) des Hochschulmedizinreformgesetzes GNr.1540 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2940)
§ 20 wurde aufgehoben, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.07 bis zum 31.12.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798)
Bisheriger Wortlaut
(1) (1) 1Professoren, die zur Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektoren bestellt sind oder bestellt werden sollen, ist allgemein genehmigt, in das Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS) aufgenommene Patienten, die wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, persönlich zu beraten und zu behandeln sowie für sie Untersuchungen von Proben durchzuführen und dafür ein besonderes Honorar zu fordern.
2Dasselbe gilt für die ambulante Behandlung von Privatpatienten, wenn die Patienten die persönliche Leistung des Professors wünschen.
3Den Direktoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Universitätsklinikums für diese Nebentätigkeit allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(2) (2) Absatz 1 gilt nicht für diejenigen Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektoren, mit denen eine Vereinbarung nach § 22 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes getroffen ist.
(3) (3) Im übrigen sind allgemein genehmigt:
(4) (3) Die allgemeine Genehmigung ist im Einzelfall zu widerrufen, wenn dienstliche oder öffentliche Interessen der Nebentätigkeit entgegenstehen.
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zu § 21 NtVO |
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§ 21 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.3 b) des Hochschulmedizinreformgesetzes GNr.1540 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2940)
Die bisherige Fassung lautete:
1Die den gemäß § 32 Abs.3 des Saarländischen Universitätsgesetzes zu Direktoren bestellten Professoren nach § 20 Abs.1 Satz 1 und 2 genehmigten Tätigkeiten sind in allen wesentlichen Teilen persönlich zu erbringen.
§ 21 wurde aufgehoben, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.07 bis zum 31.12.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die den Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektoren nach § 20 Abs.1 genehmigten Tätikeiten sind in allen wesentlichen Teilen persönlich zu erbringen. (1)
2Soweit sie dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt werden, tragen sie uneingeschränkt die Verantwortung.
(2) Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund.
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zu § 22 NtVO |
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§ 22 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.3 Nr.3 c) des Hochschulmedizinreformgesetzes GNr.1540 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2940)
Die bisherige Fassung lautete:
(2) 1Für den Bereich der Universitätskliniken obliegt die Festsetzung und Einziehung des Entgelts dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
2Es kann seine Befugnisse auf den Verwaltungsdirektor der Universitätskliniken übertragen.
3§ 17 findet entsprechend Anwendung.
§ 22 wurde aufgehoben, mit zeitlich begrenzter Wirkung vom 01.10.07 bis zum 31.12.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschulen bei der Ausübung einer Nebentätigkeit wird von den Hochschulen im Auftrag des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft festgesetzt und eingezogen.
2§ 17 findet entsprechend Anwendung.
(2) (1) 1Für den Bereich des Universitätsklinikums obliegt die Festsetzung und Einziehung des Entgelts dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
2Es kann seine Befugnisse auf den Kaufmännischen Direktor des Universitätsklinikums übertragen.
3§ 17 findet entsprechende Anwendung.
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