GastBauVO | Fußnoten | Änd | [ ][ O ][ Abk ][ U ] |
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zu § 1 GastBauVO |
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In § 1 Abs.1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 2 GastBauVO |
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In § 2 Abs.1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 3 GastBauVO |
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In § 3 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§ 3 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.3 a) aa) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§ 3 Abs.4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.3 a) bb) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§ 3 Abs.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.3 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 4 GastBauVO |
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§ 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.4 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen auf als Rettungswege dienende Verkehrsflächen sowie auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nicht angeordnet werden.
(2) 1Bei Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 400 Gastplätzen muß mindestens 3 vH der Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz für Schwerbehinderte vorhanden sein.
2Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und von der Schank- oder Speisewirtschaft stufenlos auf möglichst kurzem Wege erreichbar sein.
3Es kann verlangt werden, daß auf diese Stellplätze besonders hingewiesen wird.
4Die Stellplätze sind durch, Schilder zu kennzeichnen, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen müssen.
§§§
zu § 5 GastBauVO |
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§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.5 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Bisheriger Wortlaut:
(2) § 30 Abs.3 (A) und § 31 Abs.4 LBO (A) gelten nicht für Beherbergungsbetriebe.
§§§
zu § 6 GastBauVO |
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In § 6 Abs.2 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 6 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.6 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) § 36 Abs.4 LBO (A) gilt nicht für Beherbergungsbetriebe.
§§§
zu § 8 GastBauVO |
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In § 8 Abs.6 Satz 1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 10 GastBauVO |
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§ 10 Abs.7 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.7 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 41 Abs.11 Satz 2 LBO bleibt unberührt.
§§§
zu § 11 GastBauVO |
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In § 11 Abs.1 Satz 3 und Abs.6 Satz 2 wurde die Verweisung „§ 41 Abs.6 LBO“ jeweils durch die Verweisung „Nummer 7.5.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.8 a) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 11 Abs.7 wurde die Verweisung „§ 41 Abs.2 Satz 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 33 Abs.3 Satz 1 der Landesbauordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.8 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 13 GastBauVO |
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In § 13 Abs.1 wurde die Verweisung "(§ 62 Abs.1 bis 3 LBO)" gestrichen, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.9 a) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 13 Abs.5 wurde vor dem Wort „Bewohner“ die Worte „Bewohnerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.9 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 18 GastBauVO |
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In § 18 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822). Diese Änderung hätte der Gesetzgeber sich sparen können, da zum gleichen Zeitpunkt § 18 Abs.4 aufgehoben wurde durch Art.3 Abs.13 Nr.9 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Absatz 4 hatte folgenden Wortlaut:
(4) 1Bei Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 400 Gastplätzen, die nicht im Erdgeschoß liegen, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein, der für Rollstuhlbenutzer geeignet ist.
2Fahrkörbe von Aufzügen für Rollstuhlbenutzer müssen im Lichten mindestens 1,10 m breit und 1,40 m tief sein.
3Ihre Türen müssen mindestens 85 cm breit sein.
4Die Aufzüge müssen an eine Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
§§§
zu § 19 GastBauVO |
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In § 19 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 20 GastBauVO |
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In § 20 Abs.2 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ überflüssigerweise durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, durch Art.3 Abs.13 Nr.2 und durch Nr.11 wurde der bisherige Absatz 2 ganz aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.11 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Der alte Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) Für Gasträume und andere Aufenthaltsräume von Schank- oder Spreisewirtschaften in Kellergeschossen können Ausnahmen nach, § 64 Abs.2. LBO (A) nur gestattet wenden wenn der tiefstgelegene Teil ihrer Fußbodenfläche nicht mehr als 5 m unter der festgelegten Geländeroberfläche liegt.
§§§
zu § 23 GastBauVO |
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In § 23 Abs.4 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 24 GastBauVO |
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In § 24 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 26 GastBauVO |
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In § 26 Abs.2 Satz 1 und 2 und Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Die Überschrift des § 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 a) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.1 wurde das Wort „Abortanlagen“ jeweils durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.2 in der Tabelle in Satz 1 wurde das Wort „Spülaborte“ durch das Wort „Toiletten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 c) aa) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Aborte“ durch das Wort „Toiletten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 c>) bb) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§ 26 Abs.3 und 4 wurden aufgehoben und die bisherigen Abs.5 bis 9 wurden die Absätze 3 bis 7, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 d) und e) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
Sie hatten folgenden Wortlaut:
(3) 1In Schlank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 400 Gastplätzen soll für Rollstuhlbenutzer mindestens ein geeigneter Abortraum vorhanden sein, der stufenlos ereichbar sein muß.
2Es kann verlangt werden, daß auf den Abort besonders hingewiesen wird.
3Der Abortraum ist durch Schilder zu kennzeichnen, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen
(4) 1In den Aborträumen nach Absatz 3 muß auf einer Seite des Spüllaborts eine mindestens 80 cm breite Fläche vorhanden sein.
2Vor dem Spülabort muß sich eine freie Fläche von mindestens 1,20 m Tiefe befinden.
3Bei dem Spüllabort sind, Haltegriffe anzubringen.
4Die Türe zu dem Abortraum darf nicht nach innen aufschlagen.
5Sie muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm haben.
In § 26 Abs.3 Satz 1 Nr.1 (neu) wurde „Spülabort“ durch das Wort „Toilette“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 f) aa) aaa) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.3 (neu) Nr.2 und 3 wurde das Wort „Spülaborte“ jeweils durch das Wort „Toiletten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 f) aa) bbb) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.3 (neu) Satz 2 wurde das Wort „Aborträumen“ durch das Wort „Toilettenräumen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 f) bb) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.4 (neu) wurden die Sätze 1 und 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 g) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.5 (neu) wurden in Satz 1 das Wort „Abortanlagen“ durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 h) aa) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.5 (neu) wurden in Satz 2 das Wort „Abortanlage“ durch das Wort „Toilettenanlage“, das Wort „Abortraum“ durch das Wort „Toilettenraum“, das Wort „Spülaborten“ durch das Wort „Toiletten“ und die Verweisung „Abs.5 Nr.2 und 3“ durch die Verweisung „Absatz 3 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 h) bb) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.5 (neu) wurden in Satz 4 das Wort „Abortanlagen“ durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 h) aa) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.6 (neu) wurden das Wort „Aborträumen“ durch das Wort „Toilettenräumen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 i) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 26 Abs.7 (neu) wurden das Wort „Aborte“ durch das Wort „Toiletten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.12 j) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 27 GastBauVO |
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§ 27 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst , mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.13 a) aa) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 27 Abs.1 Satz 5 wurde das Wort „Abortanlagen“ durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.13 a) bb) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 27 Abs.3 Satz 4 wurde das Wort „Aborträume“ durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.13 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 35 GastBauVO |
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In § 35 wurde das Wort „Aborträume“ jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.14 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 37 GastBauVO |
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In § 37 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 39 GastBauVO |
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In § 39 Abs.3 wurden die Wörter „Die nach § 26 Abs.2, 3 und 5 erforderlichen Aborte“ durch die Wörter „Die nach § 26 Abs.2 und 3 erforderlichen Toiletten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.15 a) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 39 Abs.5 wurden die Wörter „Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können gestattet werden, wenn der Inhaber“ durch die Wörter „Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 sind zulässig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.15 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 40 GastBauVO |
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§ 40 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.16 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 41 GastBauVO |
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In § 41 Abs.1 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 41 Abs.5 wurden die Wörter „Der Inhaber“ durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.17 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 42 GastBauVO |
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In § 42 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „Speisewirtschaften“ durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 43 GastBauVO |
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In § 43 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und Abs.9 wurde jeweils das Wort „Speisewirtschaften“ durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.2 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 43 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Der Inhaber“ durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt, und nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Sachverständige oder" eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.18 a) aa) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 43 Abs.1 Satz 4 wurden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die Inhaberin oder“ und nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Sachverständige oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.18 a) bb) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 43 Abs.2 wurden die Wörter „Der Inhaber“ durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.18 b) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 43 Abs.5 und 6 wurden die Wörter „Der Inhaber“ jeweils durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.18 d) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
In § 43 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 31.Mai 1960 (Amtsbl.S.459)“ durch die Wörter „Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27.Februar 1992 (Amtsbl.S.302)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.18 e) des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 45 GastBauVO |
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In § 45 Abs.4 wurde die Verweisung „§ 114 Abs.2 LBO“ durch die Verweisung „§ 57 Abs.3 der Landesbauordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.19 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
zu § 46 GastBauVO |
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In § 46 wurde die Verweisung „§ 111 Abs.1 Nr.1 LBO“ durch die Verweisung „§ 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.04 durch Art.3 Abs.13 Nr.20 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
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