Anmerkungen zur LBO (Teile 1)

 

(§ 1 - § 4)

 

 

 

 

 

 

 

[ Teil 2 ]

 

Anmerkungen zu § 1 LBO

 

Motive zu § 1

 

Wie aus der Überschrift hervorgeht soll § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes definieren. Dieser Zielsetzung wird die Vorschrift nicht gerecht. Nach § 1 Satz 2 gilt die LBO, wenn sie selbst oder eine auf sie gestützte Verordnung etwas regelt. Der Rechtssuchende muß demnach die LBO und sämtliche auf sie gestützte Verordnungen (zur Zeit ca. 16) lesen um den Anwendungsbereich der LBO zu klären. Bei einer derartigen Definition des Anwendungsbereichs, hätte man auf diese Regelung ganz verzichten können.

 

Tx-2

 

Nach meiner Erfahrung definiert § 1 Abs.1 Satz 1 und Absatz 2 den Anwendungsbereich der LBO ausreichend. präzise. Absatz 1 Satz 2 ist Ausdruck eines Sicherheitsdenkens, das durch die Angst gesteuert wird, die abstrakte Definition könne einen Aspekt übersehen haben. Er dokumentiert damit die Komplexität des Bauordnungsrechts und die Tatsache, daß selbst die Fachleute das bauordnungsrechtliche Regelwerk nicht mehr übersehen. Meine Bemühungen in der Fachkommission Bauaufsicht diesen Satz ersatzlos aus der Musterbauordnung zu streichen waren allerdings nicht von Erfolg gekrönt.

 

Tx-3

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu § 2 LBO

 

Motive zu § 2

1

Der Vollgeschoßbegriff des Abs.4 wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert. Nach der Rechtsprechung des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Regelungen über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse enthält, ist für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse auf die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschoßbegriff abzustellen, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat (vgl stRspr des OVG des Saarlandes Rn-16).

 

 Tn-1 (98/1)

2

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Vollgeschoßbegriffe der saarländischen LBO und ihre Geltungsdauer gibt folgende Übersicht.

 

 Tn-2 (98/1)

3

Ein Bebauungsplan der versucht den Vollgeschoßbegriff selbst zu regeln ist ungültig. (vgl OVG Saarland Rn-17)

 

 Tn-3 (98/1)

4

Die neue Landesbauordnung schafft eine gewisse Flexibilisierung hinsichtlich des Vollgeschoßbegriffes, indem

  • Abgrabungen von der natürlichen Geländeroberfläche zugelassen werden können, ohne daß eine Berücksichtigung als Vollgeschoß erfolgt (vgl § 10 Abs.4 LBO)
  • ein Geschoß im Dachraum erst dann als Vollgeschoß gilt, wenn zu mindestens zu 75 % ein Geschoßhöhe von mindestens 2,30 m gegeben ist. (alte Regelung 66,33 %)
    (
    vgl § 2 Abs.4 S.2 LBO)

 

 Tn-4 (98/1)

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu § 3 LBO

 

Motive zu § 3

 1

Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Lediglich in seinen ökologischen Anforderungen wurde er ausgebaut.

 

 Tn-5 (98/1)

 2

Absatz 2 ist neu und soll eine Gesetzeslücke schließen (vgl Motive zu § 3)

 

 Tn-6 (98/1)

 3

Die Regelung der Anforderungen an Abbrucharbeiten gelten unverändert weiter und wurden lediglich von § 3 nach § 23 Satz 2 verlagert.

 

 Tn-7 (98/1)

 4

Die Ersatzlose Streichung der Beachtensklausel hinsichtlich der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird in den Motiven mit der damit verbundenen größeren Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Bauherrn begründet. Diese Streichung mag zwar der UBA die Arbeit erleichtern, ist aber für den Bauherrn ein zweischneidige Angelegenheit. Der Bauherr selbst kennt im Regelfall die allgemein anerkannten Regeln nicht. Im Rahmen seines Architektenwerkes hatte der Architekt für die Einhaltung dieser Regeln Sorge zu tragen. Mißachtete er allgemein anerkannte Regeln der Technik, war das Architektenwerk bisher fehlerhaft und der Bauherr hatte seine Rechte aus § 633 ff BGB. In Zukunft braucht der Architekt lediglich nachzuweisen, daß er die eingeführten Technischen Bauvorschriften beachtet hat. Wurden allgemein anerkannte Regeln nicht beachtet, wird es dem Bauherrn schwerfallen einen Mangel des Architektenwerkes geltend zu machen. Es ist deshalb jedem Bauherrn zu empfehlen, in den Architektenvertrag die Klausel aufzunehmen, daß die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.

 

 Tx-28

 4

Fraglich ist auch, ob die nach der früheren LBO eingeführten Technischen Baubestimmungen jetzt als eingeführte Technische Regeln i.S.d. § 3 Abs.4 LBO-96 zu beachten sind. Früher ergab sich die Beachtenspflicht aus der Tatsache, daß die LBO eingeführte Technische Baubestimmungem als anerkannte Regeln der Technik fingierte und nach § 3 Abs.3 S.1 LBO-88 die allgemein anerkannten Regeln zu beachten waren. Da die allgemeine Beachtenspflicht ersatzlos gestrichen wurde, knüpft die LBO-96 jetzt die Beachtenspflicht direkt an die Bekanntmachung als Technische Bauvorschrift. Wegen der geänderten Verbindlichkeitskonstruktion, hätte eine Übergangsregelung die nach altem Recht eingeführten Technischen Regeln als eingeführte Technische Baubestimmungen iSd neuen Rechts fingieren müssen.

 

 

 Tx-29

 5

Mit Bekanntmachung vom 01.09.97 Amtsbl.97,1188 hat das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Juni 1997 - mit Wirkung vom 01.01.98 eingeführt. Die Liste der Technischen Baubestimmungen werden durch zusätzlich Anforderungen ergänzt die in der Anlage zur Liste abgedruckt sind und ebenfalls beachtet werden müssen. Gleichzeitig wurden alle bisher eingeführten Technischen Baubestimmungen mit zwei Ausnahmen aufgehoben. Damit verlieren die bisher im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland (GMBl) veröffentlichten Erlasse ihre Wirksamkeit. Lediglich folgende beiden Erlasse gelten weiter:

 

 

 Tn-8 (98/1)

 6

  • Erlaß vom 17 September 1984 (Az.: D/8-15 394/84 Nau/di), veröffentlicht im GMBl_84,389, der mit dem DIN 18800 T.7, Ausgabe Mai 1983, bauaufsichtlich eingeführt wurde und
  • Erlasses vom 28.Februar 1991 (Az.: C/6-10.141/91 Nau/ta), veröffentlicht im GMBl_83,109, mit dem ergänzende Bestimmungen zu DIN 18800 T.7, Ausgabe Mai 1983, erlassen wurden.

 

 

 Tn-9 (98/1)

 7

In den Vorbemerkungen der Liste ist folgendes aufgeführt:

Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmung auf der Grundlage des § 3 Abs.4 LBO erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs.4 LBO beachtet werden müssen.
Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.
Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerläßlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.
Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach § 25 Abs.2 LBO in der Bauregelliste A bekannt gemacht.
 

 

 Tn-10 (98/1)

 

 8

Obwohl bereits die alte LBO eine entsprechende Ermächtigung vorsah, wurde erstmals auf eine Veröffentlichung des Regelungsgehalts der Technischen Baubestimmungen verzichtet und lediglich auf die Bezugsquellen hingewiesen. Neben den Original DIN-Normen und Richtlinien sind ergänzend die im Amtsblatt aufgeführten umfangreichen Anlagen zu beachten.

 

 

 Tn-11 (98/1)

 

 9

Die Liste enthält DIN-Normen und Richtlinien zu folgenden Themen:

  • Technische Regeln zu Lastannahmen
  • Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung
    - Grundbau
    - Mauerwerksbau
    - Beton-, Stahbeton- und Spannbetonbau
    - Metallbau
    - Holzbau
    - Bauteile
    - Sonderbauten
  • Technische Regeln zum Brandschutz
  • Technischer Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz
  • Technische Regeln zum Bautenschutz
    - Erschütterungsschutz
    - Holzschutz
  • Technische Regeln zum Gesundheitsschutz
  • Technische Regeln als Planungsgrundlagen
 
Die Seiten 1206 bis 1217 des Amtsblattes enthalten Anlagen mit ergänzenden Anforderungen zu den Technischen Baubestimmungen
 

 

 Tn-12 (98/1)

 

 10

Darüberhinaus wurden folgende Richtlinien im Volltext in die Anlage der Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen

 

  • Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) - Fassung Okotber 1989 - (Anlage A, S.1217)
  • Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie - IndBauR) - Fassung Januar 1985 - (Anlage B, S.1238)
  • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden - Fassung März 1993 - (Anlage C, S.1246)
  • Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken - Fassung April 1979 - (Anlage E, S.1249)
  • Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen (Anlage D, S.1252)

 

Aufgrund eines Redaktionsversehens wurde die Anlage D nach der Anlage E abgedruckt.

 

 Tn-13 (98/1)

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu § 4 LBO

 

Motive zu § 4

 

Die gestalterische Generalklausel wurde nicht geändert. Die bisherige Rechtsprechung gilt uneingeschränkt weiter (vgl Rspr-Hinweise zu § 4 LBO Rn-33 bis Rn-47).

 

 

 

§§§

 

 

 

 

 

 

 

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