RsprS zu § 1  LBO Saar
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  1. Überbrückung im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 LBO (BW) ist eine bauliche Anlage, die einen Verkehrsweg oder eine Rohrleitung über ein natürliches oder künstliches Hindernis hinwegführt. Ein Anlegesteiger für die Personenschiffahrt mit einem vom Landwiderlager am Ufer zu einem schwimmenden Widerlager geführten (19 m langen) Steg ist keine Überbrückung. Die Anlage unterliegt als Landestelle im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.1 WG mithin nur der Aufsicht der Wasserbehörde; die Landesbauordnung findet keine Anweisung. Ein Anlegesteiger am Rheinufer (Außenbereich) kann man auch nicht unabhängig von einem bauaufsichtlichen Verfahren bauplanungsrechtlich als "bauland- bzw. baugebietswidrige Nutzungsart" beurteilt werden. Unterläßt die untere Wasserbehörde die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und die Auslegung der Pläne, ohne daß die Voraussetzungen des vereinfachten Erlaubnisverfahren vorgelegen haben, so kann dieser Mangel des Verwaltungsverfahren auch noch nach Erteilung der Erlaubnis geheilt werden, wenn ein Betroffener nachträglich über den wesentlichen Inhalt des Antrags unterrichtet wird und seine im Wege des Widerspruchs geltend gemachten Einwendungen im Widerspruchsbescheid zur Sache beschieden werden. Um nachhaltige Einwirkungen auf das Recht eines anderen im Sinne des § 8 Abs.3 WHG handelt es sich, wenn vom Betrieb einer Landestelle am Rhein das Maß des Ortsüblichen übersteigende Dauergeräusche ausgehen, die die Benutzung einer Eigentumswohnung in einem (reinen) Wohngebiet wesentlich beeinträchtigen (Dauerton der Elektronengeneratoren eines Kabinenschiffes während nächtlicher Liegezeit 65-70 DIN-phon). Zur Zumutbarkeit von Geräuschen der obengenannten Art im Hinblick auf den unüblichen Verkehrslärm der durchgehenden Schiffahrt. Zur vergleichsweisen Anwendbarkeit der VDI-Richtlinie 2058 bei der Beurteilung des Dauerlärms eines an einer Landestelle liegenden Schiffes. Wer in Baden-Württemberg an einer Bundeswasserstraße eine Landestelle herstellen und betreiben will, bedarf auch nach Inkrafttreten des Bundeswasserstraßengesetzes der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Wasserbehörde neben einer etwaigen strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schiffahrtsamtes. (vgl. VGH BW, U, 19.01.71 - 2 670/68 - Anlegesteg, HDW R1184 = SörS-Nr.B-71.001)


  2. Läßt ein Bauantrag einer Gemeinde auf Genehmigung einer Verkehrsanlage nicht erkennen, daß diese der Benutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet werden soll, so bezieht er sich auf ein privates Vorhaben. (vgl OVG Saarl, E, 03.04.92, - 2_R_31/89- Juris = SörS-Nr.92.059)


  3. Ob der Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegenüber Hoheitsträgern in deren Aufgabenbereich generell verwehrt ist, bleibt offen. (vgl OVG Saarl, E, 03.04.92, - 2_R_31/89- Juris = SörS-Nr.92.059)


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