ZPO Zivilprozeßordnung §§ 1062-1066
[ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ - ]

9. Abschnitt: Gerichtliches Verfahren

§ 1062 ZPO
Zuständigkeit

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

  1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035) die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);


  2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);


  3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);


  4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 erster Alternative, Nr.3 oder Nr.4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs.3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
2Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

§§§

§ 1063 ZPO
Allgemeine Vorschriften

(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
2Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen.

(3) 1Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, daß der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf.
2Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
3Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung ncht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

§§§

§ 1064 ZPO
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

(1) 1Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.
2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluß, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

§§§

§ 1065 ZPO
Rechtsmittel

(1) 1Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gegen die in § 1062 Abs.1 Nr.2 und 4 genannten Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre.
2Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs.1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) 1Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes beruht.
2§ 546 Abs.1 Satz 3, Abs.2, § 549 Abs.2, die §§ 550 bis 554b, 556, 558, 559, 561, 563, 573 Abs.1 und die §§ 575, 707 und 717 sind entsprechend anzuwenden.

§§§


10. Abschnitt: Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066 ZPO
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

§§§


Anlagen

Anlage (zu § 850 c)

Nettolohn monatlich Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für
012345 und mehr
Personen
in DM
                bis 1219,99
1220,00 bis 1239,99
1240,00 bis 1259,99
1260,00 bis 1279,00
1280,00 bis 1299,99

1300,00 bis 1319,99
1320,00 bis 1339,99
1340,00 bis 1359,99
1360,00 bis 1379,99
1380,00 bis 1399,99

1400,00 bis 1419,99
1420,00 bis 1439,99
1440,00 bis 1459,99
1460,00 bis 1479,99
1480,00 bis 1499,99

1500,00 bis 1519,99
1520,00 bis 1539,99
1540,00 bis 1559,99
1560,00 bis 1579,99
1580,00 bis 1599,99

1600,00 bis 1619,99
1620,00 bis 1639,99
1640,00 bis 1659,99
1660,00 bis 1679,99
1680,00 bis 1699,99

1700,00 bis 1719,99
1720,00 bis 1739,99
1740,00 bis 1759,99
1760,00 bis 1779,99
1780,00 bis 1799,99

1800,00 bis 1819,99
1820,00 bis 1839,99
1840,00 bis 1859,99
1860,00 bis 1879,99
1880,00 bis 1899,99

1900,00 bis 1919,99
1920,00 bis 1939,99
1940,00 bis 1959,99
1960,00 bis 1979,99
1980,00 bis 1999,99

2000,00 bis 2019,99
2020,00 bis 2039,99
2040,00 bis 2059,99
2060,00 bis 2079,99
2080,00 bis 2099,99

2100,00 bis 2119,99
2120,00 bis 2139,99
2140,00 bis 2159,99
2160,00 bis 2179,99
2180,00 bis 2199,99

2200,00 bis 2219,99
2220,00 bis 2239,99
2240,00 bis 2259,99
2260,00 bis 2279,99
2280,00 bis 2299,99

2300,00 bis 2319,99
-
7,70
21,70
35,70
49,70

63,70
77,70
91,70
105,70
119,70

133,70
147,70
161,70
175,70
189,70

203,70
217,70
231,70
245,70
259,70

273,70
287,70
301,70
315,70
329,70

343,70
357,70
371,70
385,70
399,70

413,70
427,70
441,70
455,70
469,70

483,70
497,70
511,70
525,70
539,70

553,70
567,70
581,70
595,70
609,70

623,70
637,70
651,70
665,70
679,70

693,70
707,70
721,70
735,70
749,70

763,70
-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
1,50

11,50
21,50
31,50
41,50
51,50

61,50
71,50
81,50
91,50
101,50

111,50
121,50
131,50
141,50
151,50

161,50
171,50
181,50
191,50
201,50

211,50
221,50
231,50
241,50
251,50

261,50
271,50
281,50
291,50
301,50

311,50
-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
4,80
12,80
20,80

28,80
36,80
44,80
52,80
60,80

68,80
76,80
84,80
92,80
100,80

108,80
-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
-
-
-
-

-
wird demnächst fortgesetzt

§§§


[ « ] ZPO §§ 1062-1066 [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Digitales Informationssystem-Recht   -   © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§