SaDaBa-Zivilprozeßordnung - ZPO - 3.Buch - 2.+3.Abschnitt (§ 545 - § 577a)

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2. Abschnitt: Revision

 

§ 545 ZPO
(Statthaftigkeit)

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) 1Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
2Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

§ 546 ZPO
(Revisionssumme - Zulassung der Revision)

(1) 1In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.
2Das Oberlandesgericht läßt die Revision zu, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

3Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(2) 1In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche setzt das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest.
2Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt.

§ 547 ZPO
(Revision bei Verwerfung der Berufung)

Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

§ 548 ZPO
(Vorentscheidungen der Vorinstanz)

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

§ 549 ZPO
(Revisionsgründe)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt.

§ 550 ZPO
(Gesetzesverletzung)

Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

§ 551 ZPO
(Absolute Revisionsgründe)

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
  5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
  7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§ 552 ZPO
(Revisionsfrist; Notfrist)

aDie Revisionsfrist beträgt einen Monat;
bsie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 553 ZPO
(Revisionseinlegung - Revisionsschrift)

(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.
2Die Revisionsschrift muß enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils gegen das die Revision gerichtet wird;
  2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

§ 553a ZPO
(Zustellung der Revisionsschrift)

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(2) 1Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
2Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist.
3Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.

§ 554 ZPO
(Revisionsbegründung)

(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.

(2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.
2aDie Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat;
2bsie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:

  1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
  2. in den Fällen des § 554b eine Darlegung darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat;
  3. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
    die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
    insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der von dem Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, soll in der Revisionsbegründung ferner der Wert der nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwer angegeben werden.

(5) Die Vorschriften des § 553 Abs.2 und des § 553a Abs.2 Satz 1, 3 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(6) (aufgehoben)

§ 554a ZPO
(Zulässigkeitsprüfung)

(1) 1Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.

§ 554b ZPO
(Annahmerevision)

(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.

§ 555 ZPO
(Verhandlungstermin - Einlassungsfrist)

(1) Wird nicht durch Beschluß die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des § 274 Abs.3 entsprechend anzuwenden.

§ 556 ZPO
(Anschlußrevision)

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.

(2) 1Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht.
2Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden.
3Die Vorschriften des § 521 Abs.2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs.2 Satz 1, 3, des § 554 Abs.3 und des § 554a gelten entsprechend.
4Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554b abgelehnt wird.

§ 557 ZPO
(Geltung allgemeiner Verfahrensvorschriften)

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.

§ 557a ZPO
(Kein Einzelrichter)

Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

§ 558 ZPO
(Verlust des Rügerechts)

Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.

§ 559 ZPO
(Umfang der Revisionsprüfung)

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) 1Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
2Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §
§ 554, 556 gerügt worden sind.

§ 560 ZPO
(Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit)

1Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
2aDie Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen;
2bsie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.

§ 561 ZPO
(Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen)

(1) 1Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
2Außerdem können nur die im
§ 554 Abs.3 Nr.3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

§ 562 ZPO
(Nicht revisible Gesetze)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

§ 563 ZPO
(Zurückweisung der Revision)

Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

§ 564 ZPO
(Aufhebung des angefochtenen Urteils - Verfahrensmängel)

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

§ 565 ZPO
(Zurückverweisung - eigene Sachentscheidung)

(1) 1Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:

  1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist;
  2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt.

(4) Kommt in den Fällen der Nummern 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

§ 565 a ZPO
(Kein Begründungszwang bei Entscheidung über Verfahrensrügen)

1Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.
2Dies gilt nicht für Rügen nach
§ 551.

§ 566 ZPO
(Verweis auf Vorschriften über Berufung)

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.

§ 566a ZPO
(Sprungrevision)

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.

(2) 1Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners.
2aDie schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen;
2bsie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden.

(3) 1aDas Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat;
1b
§ 554b Abs.2, 3 ist anzuwenden.
2Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung (Abs.2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(5) 1Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.
2In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre.

(6) Die Vorschrift des § 565 Abs.2 ist in allen Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzuwenden.

(7) Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben.

3. Abschnitt: Beschwerde

 

§ 567 ZPO
(Statthaftigkeit - Beschwerdewert bei Kosten)

(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetz besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.

(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.

(3) 1Gegen die Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zulässig.
2Ausgenommen sind die Entscheidungen nach §
§ 46, 71, 89 Abs.1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs.3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409 und 411 Abs.2.
3Die Vorschriften über die weitere Beschwerde bleiben unberührt.

(4) 1Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig.
2§ 519b, § 542 Abs.3 in Verbindung mit § 341 Abs.2, § 568a sowie § 17a Abs.4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 568 ZPO
(Zuständigkeit - Unzulässigkeit weiterer Beschwerde)

(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.

(2) 1Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist.
2Sie ist nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.

(3) Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.

§ 568a ZPO
(Zulässigkeit weiterer sofortiger Beschwerde)

aBeschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, unterliegen der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde;
b§§ 546, 554b gelten entsprechend.

§ 569 ZPO
(Einlegung und Form)

(1) aDie Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist;
bsie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt.
2Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozeßkostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.

§ 570 ZPO
(Neues Vorbringen)

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

§ 571 ZPO
(Abhilfe; Vorlegung)

aErachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen;
bandernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegericht vorzulegen.

§ 572 ZPO
(Teilweise aufschiebende Wirkung - einstweilige Anordnung)

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ 380, 390, 409, 613 erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß ihre Vollziehung auszusetzen sei.

(3) aDas Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
bes kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.

§ 573 ZPO
(Verfahren)

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) 1Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann sie durch einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist.
2In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

§ 574 ZPO
(Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen)

1Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

§ 575 ZPO
(Zurückverweisung bei Begründetheit)

Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

§ 576 ZPO
(Erinnerung bei ersuchtem und beauftragtem Richter)

(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.

(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.

(3) Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt auch für den Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte.

 

§ 577 ZPO
(Sofortige Beschwerde)

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) 1Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung, in den Fällen der §§ 336 und 952 Abs.4 mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen.
2Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.
3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.

(4) 1In den Fällen des § 576 muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Notfrist nachgesucht werden.
2Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es ihm nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

§ 577a ZPO
(Anschließungsrecht des Beschwerdegegners)

1Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.
2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
3Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde.

 

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