VOL/A (4) | 1-16 | ||
---|---|---|---|
[ « ][ I ][ » ] | [ ] |
A-4 | EG-Sektorenrichtlinie (aF) | 1-16 |
---|
(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vergeben.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen der §§ 6 SKR und 12 SKR vergeben.
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
§§§
Bei der Vergabe von Aufträgen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.
Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.
§§§
Die Auftraggeber können jedes der in Nummer 2 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass – vorbehaltlich Nummer 3 – ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 9 SKR Nr.1 Abs.1 durchgeführt wird.
Aufträge im Sinne des § 1 SKR werden in folgenden Verfahren vergeben:
a) Offenes Verfahren
Im Offenen Verfahren werden Aufträge nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
b) Nichtoffenes Verfahren
Im Nichtoffenen Verfahren werden Aufträge nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben.
c) Verhandlungsverfahren
Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.
Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen,
a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
b) wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer vergeben wird und die Vergabe des Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
d) wenn dringliche Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungs-verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten;
e) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 4 SKR Nr.2 Abs.2 genannte Bedingung erfüllt ist;
f) im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmen durchzuführende Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
g) bei zusätzlichen Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt,
wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,
oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind;
h) wenn es sich um Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden;
i) bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;
k) bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Waren entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;
l) 1wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner vergeben werden muss.
2Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.
§§§
Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf die in Aussicht genommene Menge.
(1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3SKR Nr.2 abgeschlossen werden.
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3SKR Nr.3 Buchstabe e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3SKR Nr.2 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrags ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.
Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.
§§§
(1) 1Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.
2Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.
(2) 1Kriterien im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
2aZu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist;
2bdabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.
(3) 1In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:
a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,
b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens,
c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
2Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden.
(4) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:
a) eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:
bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,
b) die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
c) Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
d) Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,
e) Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
f) asind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird;
bdiese Prüfung betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.
Kriterien nach Nummer 1 können auch folgende Ausschließungsgründe sein:
a) Eröffnung oder beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlich geregelten Verfahrens über das Vermögen des Unternehmens, oder Ablehnung dieses Antrages mangels Masse,
b) eingeleitete Liquidation des Unternehmens,
c) nachweislich begangene schwere Verfehlung des Unternehmens, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
d) nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
e) vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren.
1Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist.
2Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.
1Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
2aVon solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen;
2bvon der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.
(1) 1Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden.
2Sie sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
(2) 1Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen.
2Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt.
3Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug.
4Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.
(3) 1Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung
Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt.
2Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.
In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und< -regeln dürfen die Auftraggeber nicht
1Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation.
2Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
1Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
2Die Gründe müssen sich auf die in Nummer 5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
1Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
2Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.
1Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 5 erwähnten Kriterien beruhen.
2Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
(1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang II / SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (aF) bekanntzumachen.
(2) 1Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
2Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
(1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.
(2) 1Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen.
2Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.
§§§
aBei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr.1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen;
bdas sind
(1) Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn
a) es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit den europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
b) die Anwendung von Nummer 1 die Anwendung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24.Juli1986 betreffend die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten (aF) oder die Anwendung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22.Dezember1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (aF) beeinträchtigen würde;
c) 1bei der Anpassung der bestehenden Praktiken an die europäischen Spezifikationen letztere den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würden, die mit bereits benutzten Anlagen
inkompatibel sind, oder unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßig technische Schwierigkeiten verursachen würden.
2Die Auftraggeber nehmen diese Abweichungsmöglichkeit nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten Strategie mit der Verpflichtung zur Übernahme europäischer Spezifikationen in Anspruch;
d) 1die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt.
2Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, teilen der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der europäischen Spezifikationen befugten Stelle mit, warum sie die europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und beantragen deren Revision;
e) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist und die Anwendung der europäischen Spezifikationen nicht angemessen wäre.
(2) Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen ist in der Bekanntmachung über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen I / SKR, II / SKR und III / SKR anzugeben.
Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr.2.
Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Hierbei geben sie Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.
(1) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
(2) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (zB Markennamen, Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art„, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
1Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.
2Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein.
3Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
(1) Die Auftraggeber teilen den Unternehmen, die ihr Interesse an einem Auftrag bekundet haben, auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Aufträgen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmäßigen Bekanntmachungen sind, benutzen.
(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.
§§§
Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.
(1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 9 SKR Nr.8) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.
(2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:
a) Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
b) Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,
c) gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,
d) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,
e) Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,
f) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,
g) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,
h) Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls dem Angebot beizufügen sind,
i) sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 9 SKR Nr.1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 11 SKR Nr.1, wie etwa Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis; diese Angaben möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
(3)1Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben.
2Ebenso sind gegebenenfalls die Mindest-anforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind.
Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.
§§§
1Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt.
2Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.
Diese Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang III / SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. (aF)
§§§
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,
a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach den Anhang I / SKR oder
b) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung oder
c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 5 SKR Nr.5.
(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.
Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung, so
a) muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und Umfang genannt sein,
b) muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
c) 1müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.
2Die Angaben müssen mindestens folgendes umfassen:
aa) Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
bb) Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;
cc) Gegebenenfalls Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;
dd) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;
ee) die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;
ff) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;
gg) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;
hh) Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist. (Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen)
d) dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Buchstabe c höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im Übrigen gilt § 10 SKR Nr.2.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
(1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können. Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.
(2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.
(3) 1Die Bekanntmachung wird ungekürzt spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht.
2aEine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht;
2bder Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.
3In Ausnahmefällen bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, die in Nummer 1 Abs.1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachungen auf Antrag des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist.
Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.
Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.
Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.
Die Anforderungen der Verdingungsunterlagen und Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.
§§§
(1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage42), gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) 1Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2Der öffentliche Auftraggeber muss eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 8 SKR Nr.1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang III / SKR) mindestens 52 Tage höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 9 SKR Nr.1 Buchstabe a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese regelmäßige Bekanntmachung muss mindestens ebenso viele Informationen wie
a) das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang I / SKR) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die regelmäßige Bekanntmachung vorlagen.
b) Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.
Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:
a) 1Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 9 SKR Nr.1 Abs.1 Buchstabe a) oder der Aufforderung nach § 9 SKR Nr.2 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung an.
2Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in § 9 SKR Nr.4 Abs.3 vorgesehenen Fristen für die Veröffentlichung plus zehn Tage.
3Die Frist nach Satz 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden.
4aNummer 1 Abs.2 gilt entsprechend;
4bdie in der regelmäßigen Bekanntmachung genannten Informationen müssen dem im Anhang I / SKR (Nichtoffenes Verfahren bzw Verhandlungsverfahren) enthaltene Muster entsprechen, sofern diese zum Zeitpunkt der Absendung der regelmäßigen Bekanntmachung vorlagen.
b) 1Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.42
2Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.Nr.124 vom 8.Juni 1971, S.1 (vgl Anhang II).
3So gelten zB als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
c) 1Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest.
2Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
3Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nummer 3 genannten Faktoren berücksichtigt.
Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, zB ausführlichen technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Fristen berücksichtigt werden.
§§§
(1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen.
(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
(1) 1aErscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält;
1bdie anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.
2Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.
(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.
(3) 1Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.
2Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.
Ein Angebot nach § 6 SKR Nr.7 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
(1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
(2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen.
§§§
Auftraggeber, die eine Tätigkeit in den Bereichen der Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie im Verkehrsbereich – ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, teilen den Bewerbern und Bietern innerhalb kürzester Frist und auf schriftlichen Antrag folgendes mit:
Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
§§§
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang V / SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen.
1Die Angaben in Anhang V / SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
2Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben gemäß Anhang V / SKR Nummern V.1.1, V.1.2 und V.1.4 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht.
(1) 1Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf die § 3 SKR Nr.3 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang V / SKR Nummern II.4 – II.6 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhangs I A angeben.
2Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs I A § 3 SKR Nr.3 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben nach Nummern II.4 – II.6 des Anhangs V / SKR beschränken, wenn Geschäftsgeheimnisse dies notwendig machen.
3Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 9 SKR Nr.1 Abs.1, im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 5 SKR Nr.9.
(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
4. Die Angaben in Anhang V/SKR Nummern IV.2, V.2, V.4.1 – V.4.2.5 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.
§§§
(1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:
a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,
b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen Spezifikationen gemäß § 6 SKR Nr.2 Abs.1,
c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3 SKR Nr.3,
d) die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.
(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.
Auftraggeber, die eine Tätigkeit in den Bereichen der Trinkwasser- oder Elektrizitätsversorgung sowie im Verkehrsbereich – ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission aufzustellen ist.
Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte liegen. Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.
§§§
(1) Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.
(1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
(3) 1Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht-diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen.
2Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(4) 1Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind.
2Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) 1Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
2Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.
(1) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang IV/SKR enthaltenen Muster mit.
2Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (aF)unverzüglich mitzuteilen.
(2) § 9 SKR Nr.4 gilt entsprechend.
(3) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang VI/SKR enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
2§ 13 SKR gilt entsprechend.
§§§
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Vergabekammer mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
§§§
I-A | Anhang IA |
---|
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer | |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | |
2 | Landverkehr (aF) einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235, 7512, 87304) | |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | |
4 | Postbeförderung im Landverkehr (aF) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | |
5 | Fernmeldewesen (aF) | 752 | |
6 | Finanzielle Dienstleistungen | ex 81 | |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | |
8 | Forschung und Entwicklung (aF) | 85 | |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 | |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 | |
11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 | |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 | |
13 | Werbung | 871 | |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 | |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 | |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 |
§§§
I-B | Anhang IB |
---|
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer | |
17 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 64 | |
18 | Eisenbahnen | 711 | |
19 | Schifffahrt | 72 | |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 | |
21 | Rechtsberatung | 861 | |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung | 872 | |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) | 873 (außer 87304) | |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 | |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 | |
26 | Erholung, Kultur und Sport | 96 | |
27 | Sonstige Dienstleistungen |
|
§§§
TS | Anhang TS |
---|
1 | Begriffsbestimmungen |
1.1 | „Technische Spezifikationen„ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist. |
1.2 | „Norm„: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. |
1.3 | „Europäische Norm„: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsame Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als „Europäische Telekommunikationsnorm„ (ETS) angenommenen Normen. |
1.4 | „Gemeinsame technische Spezifikationen„: technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. |
1.5 | "Europäische Spezifikation„: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
|
2 | Mangels europäischer Spezifikationen |
2.1 | werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemein-schaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG (aF) vorgesehenen Verfahren. |
2.2 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden.
|
2.3 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf |
§§§
[ « ] | VOB Teil A - Abschnitt 3 | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§