VOL/A   (3)  
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A-3Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (aF) 1-32a

§_1   VOL/A
Leistungen

Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen

  1. Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen (VOB/A §1),

  2. Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (aF) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen von Gewerbebetrieben angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabe-verordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen.

§§§



§_1b   VOL/A
Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen

  1. (1) 1Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnitts.
    2Soweit die Bestimmungen der b-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnitts unberührt.

    (2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.

    (3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch Dienstleistungsaufträge.

  2. (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vergeben.

    (2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen dieses Abschnitts und der §§ 8b und 28b vergeben.

    (3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

§§§



§_2   VOL/A
Grundsätze der Vergabe

  1. (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.

    (2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

  2. Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

  3. Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.

  4. Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.

§§§



§_2b   VOL/A
Schutz der Vertraulichkeit

  1. Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.

  2. Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.

§§§



§_3   VOL/A
Arten der Vergabe

  1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

    (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

  2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

  3. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,

  4. Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,

    a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (zB besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,

    b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,

    c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,

    d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,

    e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,

    f) wenn die Leistung besonders dringlich ist,

    g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,

    h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

    i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,

    k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,

    l) wenn es sich um Börsenwaren handelt,

    m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,

    n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,

    o) wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,

    p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf. Landesminister – bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.

  5. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

§§§



§_3b   VOL/A
Arten der Vergabe

  1. Aufträge im Sinne des §1b werden in folgenden Verfahren vergeben:

  2. Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen,

§§§



§_4   VOL/A
Erkundung des Bewerberkreises

  1. Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.

  2. (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 3 Nr.1 Abs.4).

    (2) 1Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr.1 geeignete Bewerber benennen lassen.
    2Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben.
    3aDer Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will;
    3ber kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind.
    4Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen.
    5In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  3. Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem Bundes-ministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.

§§§



§_5   VOL/A
Vergabe nach Losen

  1. 1Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese – zB nach Menge, Art – in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können.
    2Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

  2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr.1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr.3) zu machen.

§§§



§_5b   VOL/A
Rahmenvereinbarung

  1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge.

  2. (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3b Nr.1 abgeschlossen werden.

    (2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3b Nr.1 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3b Nr.2 Buchstabe e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.

    (3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3b Nr.1 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.

  3. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

§§§



§_6   VOL/A
Mitwirkung von Sachverständigen

  1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.

  2. Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.

  3. 1Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden.
    2Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne des § 23 Nr.2 zu beschränken.

§§§



§_7   VOL/A
Teilnehmer am Wettbewerb

  1. (1) 1Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln.
    2Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.

    (2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.

  2. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere – im Allgemeinen mindestens drei – Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.

    (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

  3. Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  4. Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

  5. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,

  6. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrich-tungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.

§§§



§_7b   VOL/A
Teilnehmer am Wettbewerb

  1. (1) 1Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien.
    2Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.

    (2) 1Kriterien im Sinne des Absatzes1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
    2aZu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist;
    2bdabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

    (3) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:

    Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden.

    (4) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangen:

  2. Kriterien nach Nummer1 können auch Ausschließungsgründe nach § 7 Nr.5 sein.

  3. 1Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist.
    2Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

  4. 1Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
    2aVon solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen;
    2bvon der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.

  5. (1) 1Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden.
    2Sie sorgen dann dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

    (2) 1Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen.
    2Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt.
    3Der Auftraggeber nimmt dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug.
    4Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (3) 1Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt.
    2Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.

  6. In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht

    1. bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten,

    2. Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

  7. 1Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung zu deren Qualifikation.
    2Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

  8. 1Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
    2Die Gründe müssen sich auf die in Nummer5 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

  9. 1Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen.
    2Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.

  10. 1Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer5 erwähnten Kriterien beruhen.
    2Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

  11. (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang II / SKR enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (aF) bekannt zumachen.

    (2) 1Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
    2Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

  12. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Dienstleistungserbringer bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.

    (2) 1Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen.
    2Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Dienstleistungserbringer geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.

§§§



§_8   VOL/A
Leistungsbeschreibung

  1. (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.

    (2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

    (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

  2. (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umgang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie

    (2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, zB durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.

  3. (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur soweit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.

    (2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.

    (3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.

    (4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.

    (5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (zB Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art„, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

  4. 1Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster.
    2Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.

§§§



§_8b   VOL/A
Leistungsbeschreibung

  1. Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr.1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind

    1. in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (s Anhang TS Nr.1.3) und

    2. europäische technische Zulassungen (s Anhang TS Nr.1.4) und

    3. gemeinsame technische Spezifikationen (s Anhang TS Nr.1.5).

  2. (1) Von der Bezugnahme auf eine europäische Spezifikation kann abgesehen werden, wenn

    (2) Die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen ist in der Bekanntmachung über den Aufruf zum Wettbewerb nach den Anhängen A/SKR bis E/SKR anzugeben.

  3. Falls keine europäische Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr.2.

  4. 1Die Auftraggeber bestimmen die zusätzlichen Spezifikationen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind.
    2Hierbei geben sie Spezifikationen, die eher Leistungsanforderungen als Auslegungsmerkmale oder Beschreibungen enthalten, den Vorrang, sofern sie nicht aus objektiven Gründen die Anwendung solcher Spezifikationen für die Ausführung des Auftrags für unzweckmäßig erachten.

  5. Verbindliche technische Vorschriften bleiben unberührt, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

  6. 1Eine Leistung, die von den vorgegebenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.
    2Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein.
    3Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

  7. (1) Die Auftraggeber teilen den Unternehmen, die ihr Interesse an einem Auftrag bekundet haben auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Aufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

    (2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Unternehmen zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.

§§§



§_9   VOL/A
Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen

  1. Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. 1In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden.
    2Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.

  3. (1) 1Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert.
    2Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden.
    3Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

    (2) 1Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertrags-bedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden.
    2Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen.
    3aIn den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind;
    3bsie sollen nicht weiter gehen, als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

  4. In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  5. Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schieds-richterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs.2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

§§§



§_9b   VOL/A
Vergabeunterlagen

  1. Bei Aufträgen im Sinne des §1b muss das Anschreiben außer den Angaben nach § 17 Nr.3 Abs.2 folgendes enthalten:

  2. 1Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben.
    2Ebenso sind gegebenenfalls die Mindestanforderungen an die Nebenangebote und Änderungsvorschläge anzugeben und auf welche Weise sie einzureichen sind.

  3. Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

§§§



§_10   VOL/A
Unteraufträge

  1. In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer

  2. (1) 1In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.

    (2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

§§§



§_11   VOL/A
Ausführungsfristen

  1. 1Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen.
    2Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

  2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

  3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

§§§



§_12   VOL/A
Vertragsstrafen

1Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.
2Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

§§§



§_13   VOL/A
Verjährung der Gewährleistungsansprüche

  1. Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.

  2. 1Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist.
    2aIn solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen;
    2bhierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.

§§§



§_14   VOL/A
Sicherheitsleistungen

  1. Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.

  2. 1Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren.
    2Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.

  3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.

§§§



§_15   VOL/A
Preise

  1. (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.

    (2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten (aF).

  2. 1Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden (aF).
    2Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

§§§



§_16   VOL/A
Grundsätze der Ausschreibung

  1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.

  2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (zB Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.

  3. Die Nummern 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

§§§



§_16b   VOL/A
Regelmäßige Bekanntmachung

  1. 1Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt.
    2Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.

  2. Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang III / SKR enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. (aF)

§§§



§_17   VOL/A
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

  1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften bekannt zu machen.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  2. (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  3. (1) 1Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.
    2Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sind die Absätze 1 und 2 – soweit zweckmäßig – anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).

    (5) 1aWenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben;
    1bebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen werden.
    2Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

    (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden.

  4. 1Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten.
    2Wenn von den Unterlagen (zB Muster, Proben) – außer der Leistungsbeschreibung – keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.

  5. Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

  6. (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

    (2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.

§§§



§_17b   VOL/A
Aufruf zum Wettbewerb

  1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,

    (2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.

  2. Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung, so

  3. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

  4. (1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können. Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.

    (2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.

    (3) 1Die Bekanntmachung wird ungekürzt spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht.
    2aEine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht;
    2bder Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.
    3In Ausnahmefällen bemüht sich das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, die in Nummer 1 Abs.1 Buchstabe a) genannten Bekanntmachungen auf Antrag des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen zu veröffentlichen, sofern die Bekanntmachung dem Amt durch elektronische Briefübermittlung, per Fernkopierer oder Fernschreiben zugestellt worden ist.

  5. Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.

  6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

  7. Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

  8. Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

  9. Die Anforderungen der Verdingungsunterlagen und Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind.

§§§



§_18   VOL/A
Form und Frist der Angebote

  1. (1) 1Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen.
    2Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.

    (2) 1Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden.
    2Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

  2. (1) 1Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind.
    2Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.

  3. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nummer 2 genannten Formen zurückgezogen werden.

§§§



§_18b   VOL/A
Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

  1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage (aF), gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

    (2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  2. Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:

    a) 1Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 17b Nr.1 Abs.1 Buchstabe a) oder der Aufforderung nach § 17 b Nummer 2 Abs.3 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung an.
    2Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in § 17b Nr.4 Abs.3 vorgesehenen Fristen für die Veröffentlichung plus zehn Tage.
    3Die Frist nach Satz 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden.
    4aNummer1 Abs.2 gilt entsprechend;
    4bdie in der regelmäßigen Bekanntmachung genannten Informationen müssen dem im Anhang I / SKR (Nichtoffenes Verfahren bzw Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern diese zum Zeitpunkt der Absendung der regelmäßigen Bekanntmachung vorlagen.

    b) 1Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird (aF).
    2Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/ -Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3.Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl.EG Nr.L 124 vom 8.Juni 1971, S.1 (vgl Anhang II).
    3So gelten zB als Tage alle Tage einschl Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden.

    c) 1Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest.
    2Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
    3Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nummer3 genannten Faktoren berücksichtigt.

  3. Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, zB ausführlichen technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Fristen berücksichtigt werden.

§§§



§_19   VOL/A
Zuschlags- und Bindefrist

  1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).

  2. 1Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt.
    2Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.

  3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

  4. Die Nummern1bis3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend

§§§



§_20   VOL/A
Kosten

  1. (1) 1Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden.
    2In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind.
    3Sie werden nicht erstattet.

    (2) 1Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben.
    2Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.

  2. (1) 1Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet.
    2Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr.2 Abs.1 Buchstabe a), so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen.
    3Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

    (2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.

§§§



§_21   VOL/A
Inhalt der Angebote

  1. (1) 1Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.
    2Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.

    (2) 1Die Angebote müssen unterschrieben sein.
    2Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

    (3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

    (4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

  2. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

  3. (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.

    (2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.

  4. 1Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
    2Fehlt dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

  5. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr.7).

§§§



§_22   VOL/A
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit

  1. 1Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten.
    2Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen.
    3Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.

  2. (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.

    (2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.

    (3) Bieter sind nicht zuzulassen.

  3. Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote

  4. (1) 1Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen.
    2In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:

    (2) aAngebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden;
    bdie Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken.

    (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben.

  5. Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  6. (1) 1Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
    2Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.

    (2) Im Falle des § 21 Nr.3 Abs.2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.

    (3) 1Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden.
    2Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

§§§



§_23   VOL/A
Prüfung der Angebote

  1. Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,

  2. 1aDie übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen;
    1bferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten.
    2Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.

  3. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

§§§



§_24   VOL/A
Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen

  1. (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.

    (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

  2. (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.

    (2) 1Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag (§ 17 Nr.3 Abs.5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr.2 Abs.1 Buchstabe a) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr.3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden.
    2Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden.
    3Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.

  3. Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.

§§§



§_25   VOL/A
Wertung der Angebote

  1. (1) Ausgeschlossen werden:

    (2) Außerdem können ausgeschlossen werden:

  2. (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

    (2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis der Überprüfung.

    (3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

  3. 1Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
    2Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

  4. 1Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote.
    2Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.

  5. Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.

§§§



§_25b   VOL/A
Wertung der Angebote

  1. (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien wie etwa Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweck-mäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen.

    (2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

  2. (1) 1aErscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält;
    1bdie anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.
    2Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.

    (2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.

    (3) 1Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde.
    2Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

  3. Ein Angebot nach §8b Nr.6 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

  4. (1) Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

    (2) Wenn der Auftraggeber an Nebenangebote und Änderungsvorschläge Mindestanforderungen gestellt hat, darf der Zuschlag auf solche Angebote nur erteilt werden, wenn sie den Mindestanforderungen entsprechen.

§§§



§_26   VOL/A
Aufhebung der Ausschreibung

  1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn

  2. Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn

  3. Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.

  4. Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.

  5. Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorher gehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.

§§§



§_27   VOL/A
Nicht berücksichtigte Angebote

  1. 1Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
    2Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit.
    3Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen.
    4Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden.
    5Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

  2. In der Mitteilung gemäß Nummer1 Satz1 sind zusätzlich bekannt zu geben:

  3. Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn

  4. Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (zB gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.

  5. aSind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen;
    bim Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.

  6. Die Mitteilungen nach den Nummern1 und 2 sind abschließend.

  7. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

  8. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

§§§



§_27b   VOL/A
Mitteilungspflichten

  1. Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich

    1. ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, teilen den Bewerbern und Bietern innerhalb kürzester Frist und auf schriftlichen Antrag folgendes mit:

    2. den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots,

    3. den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters.

  2. Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

§§§



§_28   VOL/A
Zuschlag

  1. (1) 1Der Zuschlag (§ 25 Nr.3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält.
    2Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.

    (2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist.

  2. (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

    (2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden.

§§§



§_28b   VOL/A
Bekanntmachung der Auftragserteilung

  1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang V / SKR abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen.

  2. 1Die Angaben in Anhang V / SKR werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
    2Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang V / SKR Nummern V.1.1, V.1.2, V.1.4 um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung dieser Angaben geltend macht.

  3. (1) 1Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf die § 3b Nr.2 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang V / SKR, Nummer II.4 – II.6 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhangs I A angeben.
    2Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs I A § 3b Nr.2 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben nach Nummer II.4 – II.6 des Anhangs V / SKR beschränken, wenn Geschäftsgeheimnisse dies notwendig machen.
    3Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in ihrer Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 17b Nr.1 Abs.1 im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 7b Nr.9.

    (2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs IB geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

  4. Die Angaben in Anhang V / SKR Nr. IV.2, V.2, V.4.1 – V.4.2.5 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

§§§



§_29   VOL/A
Vertragsurkunde

Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.

§§§



§_30   VOL/A
Vergabevermerk

  1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

  2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

§§§



§_30b   VOL/A
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten

  1. (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:

    (2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

  2. Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasserversorgung oder im Verkehrsbereich – ausgenommen Eisenbahnverkehr – ausüben, übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung, die nach den Vorgaben der Kommission aufzustellen ist.

  3. 1Der Auftraggeber teilt der Bundesregierung jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die unterhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte liegen.
    2Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.

§§§



§_31b   VOL/A
Wettbewerbe

  1. Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.

  2. (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

    (2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

    – auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,

    – auf natürliche oder juristische Personen.

    (3) 1Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen.
    2Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

    (4) 1Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind.
    2Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

    (5) 1Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
    2Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.

  3. (1) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang IV / SKR enthaltenen Muster mit.
    2Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (aF) unverzüglich mitzuteilen.

    (2) §17b Nr.4 gilt entsprechend.

    (3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang VI / SKR enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 28b gilt entsprechend.

§§§



§_32b   VOL/A
Nachprüfungsbehörden

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

§§§



I-AAnhang IA
 

Kategorie

Titel

CPC-Referenznummer

 

1

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

 

2

Landverkehr (aF) einschließlich Geldtransport und

712 (außer 71235,

 

 

und Kurierdienst, ohne Postverkehr

7512, 87304)

 

3

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (außer 7321)

 

4

Postbeförderung im Landverkehr (aF) sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

 

5

Fernmeldewesen (aF)

752

 

6

Finanzielle Dienstleistungen
a) Versicherungsleistungen
b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte (aF)

ex 81
812, 814

 

7

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

84

 

8

Forschung und Entwicklung (aF)

85

 

9

Buchführung, -haltung und -prüfung

862

 

10

Markt- und Meinungsforschung

864

 

11

Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten

865, 866

 

12

Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen

867

 

13

Werbung

871

 

14

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201 bis 82206

 

15

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

 

16

Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

§§§



I-BAnhang IB
 

Kategorie

Titel

CPC-Referenznummer

 

17

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

64

 

18

Eisenbahnen

711

 

19

Schifffahrt

72

 

20

Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs

74

 

21

Rechtsberatung

861

 

22

Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung

872

 

23

Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)

873 (außer 87304)

 

24

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

92

 

25

Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

93

 

26

Erholung, Kultur und Sport

96

 

27

Sonstige Dienstleistungen

 

§§§



TSAnhang TS

Technische Spezifikationen

1

Begriffsbestimmungen

1.1

„Technische Spezifikationen„ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

1.2

„Norm„: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

1.3

„Europäische Norm„: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsame Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als „Europäische Telekommunikationsnorm„ (ETS) angenommenen Normen.

1.4

„Gemeinsame technische Spezifikationen„: technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

1.5

"Europäische Spezifikation„: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

2

Mangels europäischer Spezifikationen

2.1

werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemein-schaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG (aF) vorgesehenen Verfahren.

2.2

können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden.

2.3

können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf

  1. die innerstaatlichen Normen, mit denen vom Land des Auftraggebers akzeptierte internationale Normen umgesetzt werden;

  2. sonstige innerstaatliche Normen und innerstaatliche technische Zulassungen des Landes des Auftraggebers;

  3. alle weiteren Normen.

§§§



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