VOL/A (2) | |||
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A-2 | EG-Richtlinien (aF) (aF) | 1-32 |
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Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen
Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen (VOB/A § 1),
Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (aF) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt,
Leistungen ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – VOF.
§§§
(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der a-
Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnittes.
Soweit die Bestimmungen
der a-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnittes
unberührt.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.
(3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch für Dienstleistungsaufträge.
(1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vergeben.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen dieses Abschnittes und der §§ 8 a und 28 a vergeben.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.
§§§
(1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.
(2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.
Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.
§§§
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.
(4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).
Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,
a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,
b) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
c) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (zB Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,
a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (zB besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,
b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,
c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,
d) 1wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag
kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung
kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist.
2Die Nachbestellungen sollen
insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,
e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,
f) wenn die Leistung besonders dringlich ist,
g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,
k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,
l) wenn es sich um Börsenwaren handelt,
m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,
n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
o) wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,
p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister – ggf. Landesminister – bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.
Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.
§§§
(1) 1Aufträge im Sinne des § 1a werden grundsätzlich im Wege des Offenen Verfahrens, das der Öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr.2 entspricht, in begründeten Fällen im Wege
des Nichtoffenen Verfahrens, das der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb
gemäß § 3 Nr.1 Abs.4 und Nr.3 entspricht, vergeben.
2aUnter den in Nr.1 Abs.4 und Nr.2 genannten Voraussetzungen können sie auch im Verhandlungsverfahren mit
oder ohne vorheriger Öffentlicher Vergabebekanntmachung vergeben werden;
2bdabei wendet sich der Auftraggeber an Unternehmen seiner Wahl und verhandelt mit mehreren oder einem
einzigen dieser Unternehmen über die Auftragsvergabe.
(2) 1Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Nichtoffenen Verfahren, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
2Diese Zahl ist in der Bekanntmachung nach Absatz 3 anzugeben.
3Sie darf nicht unter fünf liegen.
(3) 1Auftraggeber, die einen Auftrag im Sinne des § 1 a vergeben wollen, erklären ihre Absicht durch eine Bekanntmachung gemäß § 17 a im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften.
2Die Bekanntmachung enthält entweder die Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten (Offenes Verfahren) oder die Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Nichtoffenes
Verfahren bzw Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb).
(4) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, vorausgesetzt, dass sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht haben:
a) 1wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren nur Angebote im Sinne der §§ 23 Nr.1 oder 25 Nr.1 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.
2Die Auftraggeber können in diesen Fällen von einer Vergabebekanntmachung absehen, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen des § 25 Nr.2 Abs.1 erfüllen und in dem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren Angebote abgegeben haben, die nicht bereits aus formalen Gründen (§ 23 Nr.1) nicht geprüft zu werden brauchen.
3Bei einer erneuten Bekanntmachung gem § 17a können sich auch Unternehmen beteiligen, die sich bei einer ersten Bekanntmachung nach Nr.1 Abs.3 nicht beteiligt hatten,
b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,
c) 2wenn die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über Offene und Nichtoffene Verfahren vergeben zu können.
2Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Unternehmen nicht unter drei liegen.
Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben:
a) wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren Wunsch ein Bericht vorzulegen.
b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (zB Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein;
e) 1bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung
oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind,
wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder
Wartung mit sich bringen würde.
2Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge
darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;
f) 1für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.
2Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;
g) 1bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten
Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf
Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren
vergeben wurde.
2Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss
bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden.
3Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
h) 1wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr.1 Abs.1 der Auftrag nach
den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben
werden muss.
2Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme
an den Verhandlungen aufgefordert werden.
Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen worden ist (vgl §§ 30, 30a).
§§§
Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.
(1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr.1 Abs.4).
(2) 1Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr.1 geeignete
Bewerber benennen lassen.
2Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende
Leistung hinreichend zu beschreiben.
3aDer Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben,
wie viele Unternehmen er benannt haben will;
3ber kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind.
4Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere
Bewerber zu benennen.
5In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen
zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Weiter gehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der Vergabe von Aufträgen regeln, werden davon nicht berührt.
§§§
1Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese – zB nach Menge, Art – in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und
mittlere Unternehmen um Lose bewerben können.
2Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.
Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr.1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr.3) zu machen.
§§§
Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.
Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.
1Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden.
2Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr.2 zu beschränken.
§§§
(1) 1Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln.
2Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.
(2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.
(1) 1Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere – im Allgemeinen mindestens drei – Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
(3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.
(4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.
Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
aVon den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags
gerechtfertigt ist;
bdabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens
am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
b) die sich in Liquidation befinden,
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.
Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.
§§§
Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(1) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangt werden:
a) bei Lieferaufträgen Vorlage entsprechender Bankauskünfte,
b) bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder der Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
c) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist,
d) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.
(2) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:
a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:
bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,
bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,
b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
d) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,
e) durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,
f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,
g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen.
(3) 1Der Auftraggeber gibt bereits in der Bekanntmachung (§§ 17 und 17a) an, welche Nachweise vorzulegen sind.
2Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber
geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch
Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.
(4) 1Der Auftraggeber kann von dem Bewerber oder Bieter entsprechende Bescheinigungen der
zuständigen Stellen oder Erklärungen darüber verlangen, dass die in § 7 Nr.5 genannten Ausschlussgründe
auf ihn nicht zutreffen.
2Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der
in § 7 Nr.5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren:
bei den Buchstaben a) und b) ein Auszug aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Unternehmens, aus der hervorgeht, dass sich das Unternehmen nicht in einer solchen Lage befindet,
bei dem Buchstaben d) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung.
3Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 7 Nr.5 a) bis c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt.
4In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung
ersetzt werden.
5Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung
über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus.
(5) Unternehmen können aufgefordert werden, den Nachweis darüber zu erbringen, dass sie im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie ansässig sind. (aF)
(6) Für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.
Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählt der Auftraggeber anhand der gemäß Nr.1 geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus, die er gleichzeitig und unter Beifügen der Verdingungsunterlagen schriftlich auffordert, in einem Nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen.
(1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.
(2) 1Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten
des EWR-Abkommens sind anzuerkennen.
2Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen
dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können.
Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern.
§§§
(1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
(3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.
(1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie
a) sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen
b) als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten, gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.
(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, zB durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.
(1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.
(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.
(3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.
(4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.
(5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (zB Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
1Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern
zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster.
2Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.
§§§
Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS
Nr.1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen;
das sind
(1) Von der Bezugnahme auf europäische Spezifikationen kann abgesehen werden, wenn
a) die Normen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung einschließen oder es keine technischen Möglichkeiten gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen;
b) die Anwendung die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24.Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations- Endgeräten (aF) oder die Anwendung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22.Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (aF) oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktionsbereichen beeinträchtigen würde;
c) die Anwendung dieser Normen den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würde, die mit bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde, jedoch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten, verbindlichen Strategie für die Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb eines bestimmten Zeitraums;
d) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, so dass die Anwendung bestehender Normen nicht angemessen wäre.
(2) 1Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen sind soweit als möglich in der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder in den Vergabeunterlagen anzugeben.
2Sie sind festzuhalten und den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermitteln.
Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr.2.
§§§
Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.
1In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden.
2Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich,
für etwaige Technische Vertragsbedingungen.
(1) 1Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert.
2Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse
durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden.
3Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
(2) 1Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen
Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen
ergänzt werden.
2Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere
Vertragsbedingungen zu berücksichtigen.
3aIn den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen
sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle
beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich
vorgesehen sind;
3bsie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und
ihre Ausführung erfordern.
In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
a) Unterlagen (VOL/A § 22 Nr.6 Abs.3, VOL/B § 3, § 4 Nr.2),
b) Umfang der Leistungen, uU Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (VOL/B §§ 1 und 2),
c) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen,
d) Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/B § 4 Nr.4),
e) Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr.2),
f) Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,
g) Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,
h) Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,
i) Übergang der Gefahr (VOL/B § 13 Nr.1),
k) Haftung (VOL/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),
l) Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr.2),
m) Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11),
n) Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen – Güteprüfung – (VOL/A § 8 Nr.4, VOL/B § 12),
p) Abrechnung (VOL/B §§ 15, 16 Nr.2 und 3),
q) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16),
s) Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18),
t) Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr.2),
Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs.2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.
§§§
Die Auftraggeber geben in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
§§§
In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – stellt als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
(1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.
(2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
§§§
1Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen.
2Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.
Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.
Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.
§§§
1Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden
und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.
2Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
§§§
Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.
1Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart
der Leistung erforderlich ist.
2aIn solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen;
2bhierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen
werden.
§§§
Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.
Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.
Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.
§§§
(1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.
(2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten (aF).
1Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der
Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden (aF).
2Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.
§§§
Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.
Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (zB Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.
Die Nummern 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.
§§§
(1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften bekanntzumachen.
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,
b) Art der Vergabe (§ 3),
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (zB Empfangs- oder Montagestelle),
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können,
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können,
h) die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),
k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),
l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,
m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr.4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),
o) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.
(1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,
b) Art der Vergabe (§ 3),
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (zB Empfangs- oder Montagestelle),
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muss,
g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,
h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,
i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr.4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,
k) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.
(1) 1Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle
Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines
Angebots notwendig sind.
2Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem
Teilnahmewettbewerb.
(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,
b) Art der Vergabe (§ 3),
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (zB Empfangs- oder Montagestelle),
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden,
g) genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr.2),
h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird (§ 20),
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),
k) Sprache, in der Angebote abgefasst sein müssen,
l) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr.4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,
m) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),
n) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen (§ 18 Nr.3, § 9 Nr.1, § 21),
o) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),
p) Nebenangebote und Änderungsvorschläge (Absatz 5),
q) den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.
(3) 1Bei Freihändiger Vergabe sind Absatz 1 und 2 – soweit zweckmäßig – anzuwenden.
2Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.
(4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).
(5) 1Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich
zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote
und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise
ausgeschlossen werden.
2Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen
ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit
dieser Leistung zu verlangen.
(6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden.
1Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen,
die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für
seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten.
2Wenn von den Unterlagen
(zB Muster, Proben) – außer der Leistungsbeschreibung – keine Vervielfältigungen abgegeben
werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.
Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.
(1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.
§§§
(1) 1Die Bekanntmachung im Sinne des § 3a Nr.1 Abs.3 wird nach dem in Anhang II enthaltenen Muster erstellt.
2Ihre Länge darf eine Seite des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften,
dh rund 650 Worte, nicht überschreiten.
3Die Bekanntmachung ist unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften13) zuzuleiten.
4In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung
mittels Fernschreiben, Telegramm oder Fernkopierer übermittelt werden.
5Sie kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
6Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) 1aDie Bekanntmachung wird kostenlos spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement
zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache
und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen
der Gemeinschaft veröffentlicht;
1bhierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.
2In Fällen besonderer Dringlichkeit wird die Bekanntmachung spätestens fünf Tage nach
der Absendung veröffentlicht.
(3) 1In den amtlichen Veröffentlichungsblättern sowie in den Zeitungen und Zeitschriften der
Bundesrepublik Deutschland darf die Bekanntmachung nicht vor dem in der Veröffentlichung
zu nennenden Tag der Absendung veröffentlicht werden.
2Diese Veröffentlichung darf keine anderen als die im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten.
1Die Auftraggeber veröffentlichen so bald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres
nicht verbindliche Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten
zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert
jeweils mindestens 750.000 Euro beträgt.
2Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln,
die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.
Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang I enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (aF) zu übermitteln.
§§§
(1) 1Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen.
2Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung,
Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.
(2) 1Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden.
2Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.
(1) 1Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und
Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind.
2Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.
(2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nr.2 genannten Formen zurückgezogen werden.
§§§
(1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage (aF), gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) 1Der öffentliche Auftraggeber muss eine Vorinformation gemäß § 17 a Nr.2 nach dem vorgeschriebenen
Muster (Anhang I) mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem
Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach
§ 17a Nr.1 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben.
2Diese Vorinformation muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer
Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang II) enthalten, soweit diese Informationen
zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen.
b) 1Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote
einreichen zu können.
2aSie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der
Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen;
2bsie muss auf jeden Fall mindestens
22 Tage betragen.
(3) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach Absatz 1 und 2 entsprechend zu verlängern.
(4) Setzt der Auftraggeber eine Frist zur Anforderung der Verdingungsunterlagen, berücksichtigt er die 12-Tage-Frist der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (siehe § 17a Nr.1 Absatz 2) ab Datum der Absendung der Bekanntmachung.
(5) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so muss der Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden.
(6) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
(1) 1Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens 15
Tage, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
2Dasselbe gilt im Verhandlungsverfahren in den Fällen des § 3a Nr.1 Abs.3.
(2) 1Die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren beträgt
mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur
Angebotsabgabe an.
2In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an.
(3) 1Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann auf 26 Tage verkürzt werden.
2aNr.1 Abs.2 gilt entsprechend;
2bdie in der Vorinformation genannten Informationen müssen dem im Anhang II
(Nichtoffenes Verfahren bzw Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern
diese zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung der Vorinformation vorlagen.
(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend zu verlängern.
(5) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.
(6) 1Die Teilnahmeanträge sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe können schriftlich,
elektronisch, telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt werden.
2In den drei letztgenannten Fällen müssen sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.
3In Fällen besonderer Dringlichkeit müssen sie auf dem schnellstmöglichen Wege übermittelt werden.
4Werden die Teilnahmeanträge hierbei telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt,
so müssen sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.
§§§
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).
1Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt.
2Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).
Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.
§§§
(1) 1Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden.
2In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind.
3Sie werden nicht erstattet.
(2) 1Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich
abzugeben.
2Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden,
wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.
(1) 1Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet.
2Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr.2 Abs.1 Buchstabe a), so ist einheitlich
für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen.
3Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes
Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.
(2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.
§§§
(1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.
(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
(3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.
(4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
(1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.
(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
1Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den
Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
2Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.
Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr.7).
§§§
1Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten.
2Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen.
3Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.
(1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.
(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.
(3) Bieter sind nicht zuzulassen.
Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote
a) ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet,
b) 1bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle
eingegangen sind.
2Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich
der Anlagen gekennzeichnet.
(1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:
a) Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis betreffende Angaben,
b) ob und von wem Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingereicht worden sind.
(2) aAngebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der
Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in
einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden;
bdie Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken.
(3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben.
Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.
(2) Im Falle des § 21 Nr.3 Abs.2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.
(3) 1Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen
Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden.
2Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung,
in der auch die Entschädigung zu regeln ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.
§§§
Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,
a) die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,
b) die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr.1 Abs.2 Satz 1),
c) bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr.1 Abs.2 Satz 2),
d) bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr.1 Abs.3).
1aDie übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen;
1bferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen
Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten.
2Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.
§§§
(1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.
(1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.
(2) 1Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag (§ 17 Nr.3
Abs.5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr.2
Abs.1 Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde
(§ 25 Nr.3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen
geringen Umfangs verhandelt werden.
2Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst
werden.
3Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.
Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.
§§§
a) Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr.1 Abs.1 Satz 1),
b) Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr.1 Abs.2 Satz 1),
c) Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr.1 Abs.2 Satz 2),
d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr.1 Abs.3),
e) Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,
f) Angebote von Bietern, die in bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,
g) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr.3 Abs.5 ausgeschlossen hat.
(2) Außerdem können ausgeschlossen werden:
a) Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr.1 Abs.1 Satz 1),
b) Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können (§ 7 Nr.5),
c) Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr.2).
(1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(2) 1Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig,
so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote.
2Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege.
3Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung.
(3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden.
Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.
§§§
Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn
a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
b) sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,
c) sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn
a) das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,
b) schwerwiegende Gründe der Vergabe der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.
Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.
Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.
Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.
§§§
1Die Entscheidung, auf die Vergabe eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten, teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (aF)
mit.
2Den Bewerbern oder Bietern teilt der Auftraggeber die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die
Vergabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu
verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten.
3Auf Antrag teilt er ihnen dies schriftlich mit.
§§§
1Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
2Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen
Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit.
3Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen.
4Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden.
5Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das
Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag
erteilt wurde.
In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekanntzugeben:
a) 1Die Gründe für die Ablehnung (zB preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische,
ästhetische) seines Angebots.
2Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft
mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die Angebote vertraulich zu
behandeln (§ 22 Nr.6 Abs.1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.
b) Die Anzahl der eingegangenen Angebote.
c) Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.
Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn
a) der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder
b) weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder
c) der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr.2 Abs.2 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder
d) das Angebot nach § 25 Nr.1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr.2 Abs.1 nicht berücksichtigt werden konnte.
Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (zB gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.
aSind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben
gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen;
bim Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist
jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind.
Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.
Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.
§§§
Der Auftraggeber teilt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.
Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
§§§
(1) 1Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält.
2Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.
(2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist.
(1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn eine spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.
(2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden.
§§§
(1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach dem im Anhang III enthaltenen Muster innerhalb von 48 Tagen nach Vergabe des Auftrags an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (aF). (2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang I B geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen, wenn dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.
§§§
Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.
§§§
Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.
Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.
§§§
Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln:
a) Name und Anschrift des Auftraggebers,
b) Art und Umfang der Leistung,
c) Wert des Auftrages,
d) Name der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl,
e) Name der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,
f) Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie – falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,
g) bei Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3a Nr.1 Abs.4 und Nr.2),
h) Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer technischer Spezifikationen (§ 8a Nr.2 Abs.1).
1Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle eine jährliche statistische Aufstellung über die vergebenen Aufträge.
2Die Aufstellung nach Satz 1 enthält mindestens Angaben über
die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge ab den Schwellenwerten, aufgeschlüsselt
nach den in § 3a vorgesehenen Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur
CPV, Dienstleistungskategorien entsprechend der Nomenklatur in den Anhängen I A und I B
und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren
aufgeschlüsselt nach § 3a, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen
EG-Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden.
2Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sowie nach Anzahl
und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen
vergeben wurden.
3Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie
8 des Anhangs I A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPCReferenznummern
7524, 7525 und 7526 lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I B,
sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 200.000 Euro liegt.
§§§
(1)Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.
(2) Für Wettbewerbe über freiberufliche Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
(1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden:
(3) 1Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige
und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen.
2Die Zahl der Bewerber muss ausreichen,
um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(4) 1Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs
unabhängig sind.
2Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) 1Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.
2Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von
Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.
(1) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang IV enthaltenen Muster mit.
2Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (aF) unverzüglich mitzuteilen.
(2) § 17a Nr.1 gilt entsprechend.
(3) 1Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach
Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang V enthaltenen Muster an das Amt
für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
2§ 27a gilt entsprechend.
§§§
In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.
§§§
I-A | Anhang IA |
---|
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer | |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 | |
2 | Landverkehr (aF) einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235, 7512, 87304) | |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) | |
4 | Postbeförderung im Landverkehr (aF) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 | |
5 | Fernmeldewesen (aF) | 752 | |
6 | Finanzielle Dienstleistungen a) Versicherungsleistungen b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte (aF) | ex 81 | |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 | |
8 | Forschung und Entwicklung (aF) | 85 | |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 | |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 | |
11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 | |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen; Stadt- und Land-schaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 | |
13 | Werbung | 871 | |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 | |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 | |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 |
§§§
I-B | Anhang IB |
---|
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer | |
17 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 64 | |
18 | Eisenbahnen | 711 | |
19 | Schifffahrt | 72 | |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 | |
21 | Rechtsberatung | 861 | |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung | 872 | |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) | 873 (außer 87304) | |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 | |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 | |
26 | Erholung, Kultur und Sport | 96 | |
27 | Sonstige Dienstleistungen |
|
§§§
TS | Anhang TS |
---|
1 | Begriffsbestimmungen |
1.1 | „Technische Spezifikationen„ sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist. |
1.2 | „Norm„: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. |
1.3 | „Europäische Norm„: die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsame Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als „Europäische Telekommunikationsnorm„ (ETS) angenommenen Normen. |
1.4 | „Gemeinsame technische Spezifikationen„: technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. |
1.5 | "Europäische Spezifikation„: eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
|
2 | Mangels europäischer Spezifikationen |
2.1 | werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemein-schaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar insbesondere nach den in der Richtlinie 89/106/EWG (aF) vorgesehenen Verfahren. |
2.2 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden.
|
2.3 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf |
§§§
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