TKV (3) | 23-37 | |
---|---|---|
[ « ][ I ][ » ] | [ ] |
3.Teil: | Überlassung von Übertragungswegen | §§ 23 - 26 |
---|
1Für das Angebot von Übertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden § 9 und § 36 entsprechende Anwendung.
2Für die Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen gilt § 10 entsprechend.
§§§
1Übertragungswege sind über räumlich frei zugängliche Schnittstellen bereitzustellen.
2Die Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren.
3Die Schnittstelle kann statt dessen im Einvernehmen zwischen dem Anbieter des Übertragungsweges und dem Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert werden.
4Werden End- oder Vermittlungseinrichtungen im Falle des Satzes 3 nicht vom Anbieter des Übertragungsweges bereitgestellt, so hat dieser Funktionsstörungen der Einrichtungen nicht zu vertreten.
§§§
1Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen haben diese Übertragungswege auf Verlangen des Kunden im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungsneutral zu überlassen.
2Der Kunde kann verlangen, daß ihm ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen konformer, vollständig transparenter Übertragungsweg zur Verfügung gestellt wird, den er nach seinen Wünschen unstrukturiert nutzen kann.
3Die Nutzung bestimmter Kanäle darf vertraglich weder verboten noch vorgeschrieben sein.
4Vertragliche Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschränken oder nichttechnische Beschränkungen für Verbindungen von Übertragungswegen oder die Anschaltung von Endeinrichtungen enthalten, sind unwirksam.
§§§
1Beabsichtigt ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen, der diese Leistungen nicht als Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an Übertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulierungsbehörde und die hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten.
2Er hat insbesondere die Kunden darüber zu informieren, daß sie sich wegen der vorgesehenen Aufhebung an die Regulierungsbehörde wenden können.
3Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Angemessenheit der Einstellungsfrist und veröffentlicht dies in ihrem Amtsblatt.
§§§
4.Teil: | Kundeninformationen | §§ 27 - 33 |
---|
(1) 1Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben allgemeine Informationen für Endkunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen.
2Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungs- und Lieferbedingungen, das Recht des Kunden, der Eintragung seiner Daten in Teilnehmerverzeichnisse ganz oder teilweise zu widersprechen sowie Entgelte sowie beim Angebot von Sprachtelefondienst Angaben über die Qualitätskennwerte nach § 32 Satz 1 ist erfüllt, wenn diese Angaben im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden und in den Geschäftsstellen der Anbieter für den Kunden bereitgehalten werden.
3Erfolgt die Veröffentlichung der Kundeninformationen an anderer Stelle, hat der Anbieter die Fundstelle umgehend der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
4Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.
(2) 1Anbieter von Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus die technischen Merkmale der Schnittstellen nach Maßgabe des Anhangs zu § 27 Abs.2 entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen.
2Änderungen bestehender oder Einführung neuer Schnittstellenspezifikationen sind drei Monate vor ihrer Einführung zu veröffentlichen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen haben über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus Informationen über technische Merkmale, üblicherweise erreichte Qualitätsmerkmale, sowie die Bedingungen für die Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5.Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl.EG Nr.L 165 S.27) in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl.EG Nr.L 295, S.23) übereinstimmenden Form entsprechend Absatz 1 zu veröffentlichen.
(4) 1Die allgemeinen Informationen für Endkunden über allgemeine Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen müssen Angaben über die Regelbereitstellungsfrist, die Regelentstörfrist, Ausgleichsregelungen bei Leistungsstörungen sowie eine Zusammenfassung des Vorgehens zur Einleitung von Schlichtungsverfahren nach § 35 enthalten.
2Auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung nach § 6 Abs.3 ist hinzuweisen.
§§§
(aufgehoben) (1)
(1) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach § 23 Abs.2 Nr.1a des AGB-Gesetzes in die Verträge einbezogen werden, weist der Anbieter in seinen Auftragsformblättern auf die Tatsache der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäftsstellen hin.
(2) 1Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bestehende Verträge durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte entsprechend § 23 Abs.2 Nr.1a des AGB-Gesetzes ändern.
2§ 27 findet Anwendung.
(3) 1Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung zu informieren.
2Werden Verträge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
3Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
4Änderungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser Information nicht wirksam.
5Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht.
(4) 1Rückwirkende Vertragsänderungen sind unbeschadet des § 29 Abs.2 des Telekommunikationsgesetzes nur zugunsten des Kunden und ausschließlich zum Zwecke nachträglicher Beseitigung eingetretener Wettbewerbsstörungen unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes zulässig.
2§ 1 Abs.2 findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Änderungen von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen marktbeherrschender Anbieter von Sprachtelefondienst und von Übertragungswegen treten frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2Die Frist gilt nicht für kurzzeitige ereignisbezogene Sondertarife. Informationen über neue Angebote marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen sind so bald wie möglich zu veröffentlichen.
3Die Regulierungsbehörde kann eine Abweichung von der Frist nach Satz 1 in Einzelfällen genehmigen.
(2) Bei genehmigungspflichtigen Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf die Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht vor Erteilung der Genehmigung erfolgen.
§§§
Wird ein genehmigungspflichtiges Entgelt vereinbart, für das eine Genehmigung nach dem Gesetz oder eine vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vorliegt, und existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs.2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des vereinbarten Entgeltes tritt, so ist die Vereinbarung unwirksam.
§§§
1Werden Endeinrichtungen eines Kunden nach § 59 Absatz 6 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes abgeschaltet, so hat der Anbieter des Netzzugangs den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach § 59 Absatz 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes über die Abschaltung zu unterrichten.
2Sobald die beanstandete Endeinrichtung von der Abschlußeinrichtung getrennt worden ist, ist der Zugang wieder bereitzustellen.
§§§
(1) Betreiber fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst haben folgende Qualitätskennwerte zu erheben:
Frist für die erstmalige Bereitstellung des Netzzugangs (Regelbereitstellungsfrist),
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Kartentelefone,
(2) Der Qualitätskennwert nach Absatz 1 Nummer 7 ist auch von den Anbietern von Auskunftsdiensten zu erheben, die diese Dienstleistung unter einer Rufnummer anbieten, die mit den Ziffern 118 beginnt.
(3) 1Definition, Meßgröße und Meßmethode richten sich nach dem Anhang zu § 32 Abs.3.
2Bis zu einer Einigung über die Definition und die anzuwendende Meßmethode auf europäischer Ebene werden Definition, Meßgröße und Meßmethode für den Qualitätskennwert nach Nummer 9 durch die Regulierungsbehörde festgelegt.
3Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Anforderungen in ihrem Amtsblatt.
§§§
(1) Betreiber fester öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst, die bei diesen Dienstleistungen nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, müssen spätestens achtzehn Monate nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die Qualitätskennwerten nach § 32 erheben.
(2) 1Die Statistiken sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
2Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Statistiken einmal jährlich in geeigneter Form in ihrem Amtsblatt.
§§§
5.Teil: | Verfahren der Regulierungsbehörde | §§ 34 - 36 |
---|
(1) 1Schränkt ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen die Bereitstellung oder Verfügbarkeit eines Übertragungsweges ein, so kann der betroffene Kunde die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der Zugangsbeschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen.
2Die begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde ist den Parteien innerhalb einer Woche nach Beschlußfassung bekannt zu geben.
(2) 1Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bei Sperrung, Beendigung, wesentlicher Änderung oder Einschränkung der Verfügbarkeit von Diensten, die ihnen von marktbeherrschenden Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen bereitgestellt werden, die Regulierungsbehörde zur Entscheidung über die Berechtigung der Beschränkung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der aufgrund des Telekommunikationsgesetzes erlassenen Verordnungen anrufen.
2Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich eine Übersicht über die Verfahren nach Absatz 1 und 2 in ihrem Amtsblatt.
§§§
(1) Macht der Endkunde eines Anbieters von Zugängen zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder eines Sprachtelefondienstanbieters die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen.
(2) 1Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an.
2Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der Regulierungsbehörde, daß eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist.
3Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.
(3) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 steht auch Kunden marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen offen.
§§§
1Marktbeherrschende Anbieter von Sprachtelefondienst, die einen Vertragsabschluß über die Inanspruchnahme von Sprachtelefondienst oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Universaldienstleistungen ablehnen, ohne daß der Kunde auf die Leistungen verzichtet, haben dies unter Angabe der Gründe umgehend der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
2Die Regulierungsbehörde trägt im Rahmen des Verfahrens zur Sicherstellung von Universaldienstleistungen dafür Sorge, daß dem Kunden die Leistungen bereitgestellt werden.
§§§
6.Teil: | Schlußvorschrift | § 37 |
---|
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1998 in Kraft.
2§ 18 tritt am 1.Januar 1999 in Kraft.
3Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1995 vom 19.Dezember 1995 (BGBl.I S.2020) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) (1) § 28 bleibt in der bis zum 10.Mai 2002 geltenden Fassung für Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1.Januar 2001 entstanden sind, bis zum 31.Dezember 2002 anwendbar.
§§§
[ « ] | TKV §§ 23 - 37 | [ » ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hgs@sadaba.de