TEntgV | Telekommunikations-EntgeltregulierungsVO | §§ 1 - 10 |
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BGBl.III 900-11-1
vom 01.10.1996 (BGBl_I_96,1492)
bearbeitet und verlinkt durch
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 27 Abs.4 und des § 39 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120) verordnet die Bundesregierung:
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs.1 in Verbindung mit § 27 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefaßt werden kann.
(2) 1Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs.1 in Verbindung mit § 27 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes hat die Regulierungsbehörde Dienstleistungen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c und Nr.2 des Gesetzes in jeweils getrennten Körben zusammenzufassen.
2Dienstleistungen der gleichen Lizenzklasse können nur insoweit in einem Korb zusammengefaßt werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
§§§
1.Abschnitt: | Genehmigung auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes | §§ 2 - 3 |
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(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 27 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:
eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zu deren Qualität und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Angaben über den erzielten Umsatz für die fünf zurückliegenden Jahre sowie den im Antragsjahr und den in den darauf folgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,
Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich, Angaben über die Preiselastizität der Nachfrage im Zeitraum nach Nummer 2,
Angaben über die Entwicklung der einzelnen Kosten nach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung der Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2,
Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschäftskunden sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen, und
bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Nutzergruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie eine sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigte Differenzierung.
(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr.4 umfassen die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich der Leistung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten).
2Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung zugeordnet werden.
3Bei der Zuordnung von Gemeinkosten zu den jeweiligen Leistungen hat das beantragende Unternehmen die Maßstäbe, die durch die Richtlinien des Rates, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl.EG Nr.L 192 S.1) erlassen werden, zu berücksichtigen.
4Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 ist außerdem darzulegen
die Ermittlungsmethode der Kosten,
die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der Zinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,
die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
die der Kostenrechnung zugrundeliegenden Einsatzmengen für die Leistung einschließlich der dazugehörenden Preise, insbesondere die für die Erstellung der Leistung in Anspruch genommenen Teile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes (§ 3 Nr.12 des Gesetzes) und die Kosten der Nutzung dieser Teile.
(3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise dahingehend zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Absatzes 2 orientieren.
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
(3) 1Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 soll die Regulierungsbehörde zusätzlich insbesondere Preise und Kosten solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten.
2Dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.
(4) 1Soweit die nach § 2 Abs.2 nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig sind.
2Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Aufwendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist.
§§§
2.Abschnitt: | Genehmigung auf der Grundlage des § 27 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes | §§ 4 - 5 |
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(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefaßten Dienstleistungen festzustellen.
(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs.2 umfassen
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und
Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Abs.2 des Gesetzes zu gewährleisten.
(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs.2) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der Körbe nach § 1 Abs.2 insbesondere zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen bestehenden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb herausgenommenen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen durchgeführt werden können.
(6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr die in § 2 Abs.1 und 2 genannten Nachweise zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) 1Mit einem Entgeltantrag nach § 27 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen alle Unterlagen vorzulegen, die es der
Regulierungsbehörde ermöglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen.
2Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs.5 festgelegten Referenzzeitraum enthalten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
(3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Entgeltgenehmigung nach § 27 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes innerhalb von zwei Wochen erteilen.
§§§
3.Abschnitt: | Sonstige Bestimmungen | §§ 6 - 10 |
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(1) 1In den Fällen des § 30 des Gesetzes kann die
Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs.1 und 2 sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.
2§ 3 gilt entsprechend.
(2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach § 30 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes mit.
§§§
(1) 1Soweit Änderungen von Entgelten für solche Telekommunikationsdienstleistungen beantragt werden, die Kostenbestandteile enthalten, die sowohl für Leistungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen (§ 35 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes) als auch für andere Telekommunikationsdienstleistungen wesentlich sind, dürfen durch die Entgeltmaßnahme andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werden.
2Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung ist insbesondere dann zu vermuten, wenn eine der Entgeltmaßnahme zugrunde liegende Veränderung der Kostenbestandteile nach Satz 1 in der Weise berücksichtigt wird, daß sie sich ausschließlich oder überwiegend zu Lasten der Leistungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen auswirkt.
3Das beantragende Unternehmen hat in seinem Antrag darzulegen, daß eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist oder es einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Beeinträchtigung gibt.
(2) 1Leistungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen dürfen nicht mit anderen Dienstleistungen in einem Korb zusammengefaßt werden.
2Leistungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen sollen in der Regel nicht vor dem 1.Januar 2000 in einem oder mehreren Körben zusammengefaßt werden.
3Sind Leistungsangebote im Rahmen von besonderen Netzzugängen in einem Korb zusammengefaßt, hat die
Regulierungsbehörde durch Festlegung von Nebenbedingungen für die Entgeltbildung die Einhaltung der Bedingung nach Absatz 1 sicherzustellen.
§§§
(1) 1Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs.2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt.
2Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Bei Entgeltanträgen nach § 27 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgeltmaßnahmen in ihrem Amtsblatt.
§§§
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt nach § 28 Abs.4 des Gesetzes die genehmigten Entgelte sowie die dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und die Bestimmungen über die Leistungsentgelte.
§§§
1Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Regulierung von Entgelten für das Angebot von Sprachtelefondienst (§ 3 Nr.15 des Gesetzes) am 1.Januar 1998 in Kraft.
2Im übrigen tritt sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§