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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 (ABl.EG Nr.L 149 S.39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/ 692/EWG vom 23.Dezember 1991 (ABl.EG Nr.L 377 S.48),
Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom 12. Dezember 1991 (ABl.EG Nr.L 377 S.20), geändert durch die Richtlinie 94/31/EG vom 27.Juni 1994 (ABl.EG Nr.L 168 S.28),
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.EG Nr.L 175 S.40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3.März 1997 (ABl.EG Nr.L 73 S.5) und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl.EU Nr.L 156 S.17),
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr.L 257 S.26), geändert durch die Richtlinie 2003/ 35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Mai 2003 (ABl.EU Nr.L 156 S.17) und durch die Richtlinie 2003/87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 2003 (ABl.EU Nr.L 275 S.32) und durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.September 2003 (ABl.EU Nr.L 284 S.1),
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.April 1999 über Abfalldeponien (ABl.EG Nr.L 182 S.1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.September 2003 (ABl.EU Nr.L 284 S.1),
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl.EU Nr.L 37 S.24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 (ABl.EU Nr.L 345 S.106),
Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ABl.EU Nr.L 37 S.19), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 21. April 2006 (ABl. EU Nr. L 115 S. 38).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), sind beachtet worden. (vgl Berichtiugng vom 27.09.07) des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 27.09.07 (BGBl_I_07,2316)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl.EU Nr.L 102 S.15).
Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl.EU Nr.L 190 S.1) in der jeweils geltenden Fassung.
Basler Übereinkommen vom 22.März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.1994 II S.2703), geändert durch Beschlüsse vom 22.September 1995 und vom 27.Februar 1998 (BGBl.2002 II S.89), vom 9.bis 13.Dezember 2003 (BGBl.2003 II S.1626) und vom 25.bis 29.Oktober 2004 (BGBl.2005 II S.1122), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
zu § 2 KrW-/AbfG |
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In § 2 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz,“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.01.04 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25.01.04 (BGBl_I_04,82)
§ 2 Abs.2 Nr.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.01.04 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25.01.04 (BGBl_I_04,82)
In § 2 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter „nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, nach dem Vorläufigen Tabakgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.05 durch Art.2 § 2 Abs.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (aF-1) (aF-2) vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618)
§§§
zu § 3 KrW-/AbfG |
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In § 3 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.02.07 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Besonders überwachungsbedürftig sind die Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs.1 oder § 41 Abs.3 Nr.1 bestimmt worden sind.
2Überwachungsbedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt werden sollen, sowie die verwertbaren Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs.3 Nr.2 bestimmt sind.
§§§
zu § 3a KrW-/AbfG |
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§ 3a Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.03.03 durch Art.69 iVm Art.74 Abs.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§§§
zu § 7 KrW-/AbfG |
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§ 7 Abs.1 Nr.5 und 6 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
5. Hinweispflichten des jeweiligen Besitzers von Abfällen bezüglich der aus diesen Rechtsverordnungen sich ergebenden Anforderungen festzulegen, die dieser bei der Abgabe an Dritte zu beachten hat,
6. Kennzeichnungspflichten für Abfälle festzulegen.
§ 7 Abs.3 wurde durch die Absätze 3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen festgelegt werden, insbesondere
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren.
2aWegen der Anforderungen nach Satz 1 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
2bhierbei ist
§§§
zu § 8 KrW-/AbfG |
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In § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden am Ende der Nr.2 das Wort "oder" und nach der Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 8 Abs.1 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.68 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 8 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes“ durch die Wörter „Düngemittel im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 1 des Düngegesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.10.2011, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (aF) vom 06.10.11 (BGBl_I_11,1986)
In § 8 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 1a des Düngemittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und 3 des Düngegesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.10.2011, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (aF) vom 06.10.11 (BGBl_I_11,1986)
§§§
zu § 10 KrW-/AbfG |
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§ 10 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.07.07 durch Art.2 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften1)2) vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1462)
Bisheriger Wortlaut
2Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.259/93 des Rates vom 1.Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 30 S.1) und des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22.März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 30.09.94 bleiben unberührt.
§§§
zu § 12 KrW-/AbfG |
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In § 12 Abs.1 wurde die Nr.3 neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 13 KrW-/AbfG |
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In § 13 Abs.3 Satz 1 wurde die Nr.1a eingefügt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 13 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 1, 2 und 4 wurden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 16 KrW-/AbfG |
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In § 16 Abs.2 Satz 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.01 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 16 Abs.3 Sätze 4 und 5 wurden durch die Sätze 4 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
4Das Abfallwirtschaftskonzept ist entsprechend § 19 Abs.3 zu erstellen und fortzuschreiben.
5Nach Ablauf eines Jahres nach der Übertragung der Pflichten ist darüber hinaus entsprechend § 20 Abs.1 eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen.
§§§
zu § 19 KrW-/AbfG |
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§ 19 Überschrift wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
§ 19 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle< oder jährlich mehr als 2.000 Tonnen
überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein
Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der
anfallenden Abfälle zu erstellen.
2Das Abfallwirtschaftskonzept dient als internes
Planungsinstrument und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für
die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
3Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
Angaben über Art, Menge und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur Beseitigung,
Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen,
Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs.4 genannten Gründen,
Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge,
gesonderte Darstellung des Verbleibs der unter Nummer 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31.Dezember 1999 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit die Länder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt haben.
2Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.
In § 19 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Abfallwirtschaftskonzepte“ die Wörter „und Abfallbilanzen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.2 d) aa) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 19 Abs.5 Satz 2 wurden nach dem Wort „Abfallwirtschaftskonzepte“ die Wörter „und Abfallbilanzen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.2 d) bb) iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
In § 19 wurden die Absätze 1, 2 und 4 aufgehoben, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) 1Abfallerzeuger können zur internen Abfallwirtschaftsplanung
Abfallwirtschaftskonzepte über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
der anfallenden Abfälle sowie Abfallbilanzen
über Art, Menge und Verbleib der verwerteten
und beseitigten Abfälle erstellen.
2Die Erstellung der Konzepte und Bilanzen nach Satz 1 kann sich
an den Vorgaben der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ausrichten.
3Werden Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen zum Ersatz von Nachweisen nach § 44 Abs.1 und § 47 Abs.1 verwendet, so haben diese folgende Angaben
zu enthalten:
Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre sowie
Angaben über Art, Menge, Anfall und Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle.
4§ 10 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
in Verbindung mit Ziffer 5 Spalten 1 und 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung ist entsprechend
anzuwenden.
5Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 44 Abs.2 und § 47 Abs.2 bleiben unberührt.
(2) Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen,
Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten,
einzelne nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, welche in das Abfallwirtschaftskonzept einzubeziehen sind.
In § 19 Abs.5 wurde die Absatzkennzeichnung gestrichen, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 20 KrW-/AbfG |
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§ 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs.1 haben jährlich, erstmalig zum 1.April 1998, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten besonders überwachungsbedürftigen und
überwachungsbedürftigen Abfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2§ 19 Abs.1 Satz 3 Nr.1, 3, 5, Abs.3 Satz 1, 2.Halbsatz und Abs.4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen sind den Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie diesen Abfälle zu überlassen haben.
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Absatz 1 zu erstellen.
2Die Anforderungen an die Abfallbilanzen regeln die Länder.
§§§
zu § 21 KrW-/AbfG |
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In § 21 wurde die Absatzbezeichnung (1) gestrichen und die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Verpflichtete im Sinne des § 19 Abs.1 einen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen nach den §§ 19 und 20 beauftragen.
(3) Werden Abfallwirtschaftskonzepte oder Abfallbilanzen nicht, nicht den Anforderungen entsprechend oder nicht rechtzeitig erstellt, kann die zuständige Behörde dies beanstanden und dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen.
§§§
zu § 25 KrW-/AbfG |
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§ 25 Abs.2 wurde durch die Absätze 2 bis 6 ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zur Beseitigung, überwachungs- oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde soll von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 Befreiungen erteilen, soweit durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 gefördert werden und die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird.
§§§
zu § 28 KrW-/AbfG |
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In § 28 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „Vorlage der Abfallwirtschaftskonzepte“ durch die Wörter „Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 29 KrW-/AbfG |
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§ 29 Abs.8 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§ 29 bisherige Absätze 8 und 9 wurden die Absätze 9 und 10, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 29 Abs.8 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 29a bleibt unberührt.“ angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 29 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 7 Abs.3 Satz 1 und 2 Nr.3 des Raumordnungsgesetzes bleiben“ durch die Angabe „§ 8 Abs.6 des Raumordnungsgesetzes bleibt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.5 iVm Art.9 Abs.1 S.2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
§§§
zu § 29a KrW-/AbfG |
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§ 29a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 31 KrW-/AbfG |
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In § 31 Abs.3 Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 36 KrW-/AbfG |
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In § 36 Abs.4 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 36b KrW-/AbfG |
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§ 39b wurde neu angefasst, mit Wirkung vom 14.02.05 durch Art.3 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)
Bisheriger Wortlaut:
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs.2, Genehmigungen nach § 31 Abs.3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8.Juli 1994 (BGBl.I S.1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1950), mit Ausnahme des § 10 der Öffentlichkeit zugänglich.
§§§
zu § 39 KrW-/AbfG |
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§ 39 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.4a iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Länder unterrichten die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung.
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zu § 40 KrW-/AbfG |
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§ 40 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu erteilen
Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,
frühere Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, auch wenn diese stillgelegt sind,
Betreiber von Abwasseranlagen, in denen Abfälle mitverwertet und mitbeseitigt werden,
§§§
zu § 41 KrW-/AbfG |
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§§ 41 bis 48 wurden durch neue §§ 41 bis 45 ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1An die Überwachung sowie Beseitigung von Abfällen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder
wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer
Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (besonders überwachungsbedürftige
Abfälle zur Beseitigung), sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen
zu stellen.
2Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die besonders
überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung.
(2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Abfälle zur Beseitigung sind überwachungsbedürftig.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfälle zur Verwertung zu bestimmen,
für deren Verwertung sowie Überwachung aufgrund der in Absatz 1 genannten Stoffmerkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen sind (besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung),
für die aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge bestimmte Anforderungen zur Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich sind (überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung).
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Einstufung vornehmen, soweit dies mit den dort genannten Belangen zu vereinbaren ist.
§§§
zu § 42 KrW-/AbfG |
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§ 42 Sätze 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.12 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.07.05 (BGBl_I_05,1666)
§§ 41 bis 48 wurden durch neue §§ 41 bis 45 ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Besitzer von Abfällen, die nicht mit
den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über deren Art, Menge und Beseitigung sowie ein Nachweisbuch zu führen, Belege einzubehalten und aufzubewahren und die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen haben.
2Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs.1 oder auditierter Unternehmensstandort
im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Satz 1, insbesondere
auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht
zu berücksichtigen (1).
3Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter
geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen (1).
(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 kann
vor Beginn der beabsichtigten Beseitigung in Form einer Erklärung des Besitzers, einer Annahmeerklärung des Beseitigers und der Bestätigung durch die zuständige Behörde sowie
nach Durchführung der Beseitigung in Form eines entsprechenden Nachweises über den Verbleib gefordert werden.
2Die Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des geforderten Nachweises steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
(3) Die nach § 40 Abs.2 Satz 1 Verpflichteten haben, auch ohne eine nach Absatz 1 ergangene Anordnung, die beim Umgang mit Abfällen zur Beseitigung für sie bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises fünf Jahre einzubehalten und aufzubewahren, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr.4 eine andere Frist bestimmt ist.
§§§
zu § 43 KrW-/AbfG |
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§§ 41 bis 48 wurden durch neue §§ 41 bis 45 ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben, auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde, über die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, nicht jedoch für die durch Rechtsverordnung nach § 48 Nr.5 festgesetzten Kleinmengen, entsprechend § 42 Abs.1 und 2 ein Nachweisbuch zu führen und Belege vorzulegen.
2Hierzu sind verpflichtet
der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art anfallen,
jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert,
der Betreiber einer Abwasseranlage oder einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden.
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
§§§
§§§
zu § 44 KrW-/AbfG |
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§§ 41 bis 48 wurden durch neue §§ 41 bis 45 ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen beseitigen, werden die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt.
2Eines Nachweises nach § 43 oder eines vereinfachten Nachweises nach § 42 Abs.3 bedarf es nicht.
3Die nach § 42 Abs.1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) 1Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt, die nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der Vorlage von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemeinwohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen werden kann.
2In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§§§
§§§
zu § 45 KrW-/AbfG |
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§§ 41 bis 48 wurden durch neue §§ 41 bis 45 ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen findet die in § 42 für die Beseitigung von Abfällen getroffene Regelung Anwendung.
(2) 1Die Anordnung eines Nachweises über die Verwertung von nicht
überwachungsbedürftigen Abfällen soll nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies erfordert.
2Verlangt die zuständige Behörde nach Absatz 1 in Verbindung mit § 42
einen Nachweis über die Verwertung von überwachungsbedürftigen Abfällen, soll sich
ihr Verlangen auf
die Anzeige von Art und Menge der angefallenen Abfälle und die beabsichtigte Verwertung oder
den Nachweis der durchgeführten Verwertung oder
den Nachweis ihres Verbleibs
beschränken.
(3) Die nach § 40 Abs.2 Satz 1 Verpflichteten haben, auch ohne eine nach Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Abs.1 ergangene Anordnung, die beim Umgang mit überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung für sie bestimmten Belege zum Zwecke des Nachweises einzubehalten und aufzubewahren.
§§§
§§§
zu § 46 KrW-/AbfG |
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Die §§ 46 bis § 48 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die in Satz 2 genannten Verpflichteten haben auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörde über die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen, nicht jedoch für die nach § 48 Nr.5 festgesetzten Kleinmengen, Nachweise
entsprechend § 42 Abs.1 und 2 zu führen und Belege vorzulegen.
2Hierzu sind verpflichtet
der Betreiber einer Anlage, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung anfallen,
jeder, der besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert,
der Betreiber einer Anlage, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle verwertet werden, sowie
der Betreiber einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle mitverwertet werden.
(2) Wer eine der in Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen nach Absatz 1 Verpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz oder für einzelne Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufs freistellen, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
§§§
zu § 47 KrW-/AbfG |
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§§ 47 ist entfallen, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen verwerten, werden die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt.
2Eines Nachweises nach § 46 oder eines vereinfachten Nachweises nach § 45 Abs.3 bedarf es nicht.
2Die nach § 45 Abs.1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) 1Wird die Verwertung in anderen als den in Absatz 1 genannten Anlagen durchgeführt, soll die Behörde von der Vorlage von Nachweisen nach § 46 absehen, wenn die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen werden kann.
2In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§§§
§§§
zu § 48 KrW-/AbfG |
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§§ 48 ist entfallen, mit Wirkung vom 21.07.06 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.16 Abs.2 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
daß die zu führenden Nachweise und Nachweisbücher, die Einbehaltung und Aufbewahrung der Belege bestimmten Anforderungen zu entsprechen haben,
daß für die in Nummer 1 genannten Unterlagen für einzelne Abfallarten oder -gruppen abweichende Anforderungen gelten,
daß die zuständige Behörde auf Antrag Art, Umfang und Inhalt der Nachweispflicht abweichend von den in Rechtsverordnungen nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen bestimmen kann,
daß die in Nummer 1 genannten Nachweise, Nachweisbücher und Belege für eine bestimmte Frist aufzubewahren sind,
bei welchen Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle unterschiedlich festgelegt werden können, nach § 43 Abs.1 oder § 46 Abs.1 Unterlagen nicht vorzulegen sind,
wer nach § 43 Abs.2 und § 46 Abs.2 der Anzeigepflicht unterliegt, sowie Form und Inhalt der Anzeige.
§§§
zu § 49 KrW-/AbfG |
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In § 49 Abs.3 Satz 1 wurde die Bezeichnung „1.“ gestrichen, nach dem Wort „Transportgenehmigung“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und die nachfolgende Nummer 2 gestrichen mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Nr.1 des 7.Euro-EinführungsG vom 09.09.01 (BGBl_I_01,2331)
§ 49 Abs.2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 50 KrW-/AbfG |
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In § 50 Abs.2 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 50 Abs.2 Nr.2 wurde das Wort „überwachungsbedürftige“ durch die Wörter „nicht gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§ 50 Abs.1 Satz 7 und 8 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 54 KrW-/AbfG |
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In § 54 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 55 KrW-/AbfG |
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In § 55 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 55a KrW-/AbfG |
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§ 55a bisheriger Text wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§ 55a Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 61 KrW-/AbfG |
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In § 61 Abs.3 wurde die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.4 Nr.2 des 7.Euro-EinführungsG vom 09.09.01 (BGBl_I_01,2331)
In § 61 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 7, § 7 Abs.3 auch in Verbindung mit § 36c Abs.5, § 8, § 12 Abs.1“ durch die Angabe „§ 7 Abs.1, 2 oder 3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.3, § 12 Abs.1 Nr.3 oder § 36c Abs.5, nach § 8 Abs.1, 2 Satz 1 Nr.1 oder 2, Satz 2 oder Abs.3, § 12 Abs.1 Nr.1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§ 61 Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
1. entgegen § 25 Abs.2 Satz 1, § 43 Abs.2 oder § 46 Abs.2 eine Anzeige nicht erstattet,
In § 61 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „nicht vollständig oder nicht richtig“ durch die Wörter „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 61 Abs.2 Nr.6 wurde die Angabe „§ 42 Abs.1 auch in Verbindung mit § 45 Abs.1“ durch die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 b) cc) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§ 61 Abs.2 Nr.7 wurde durch die Nr.7 bis 11 ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 b) dd) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Bisheriger Wortlaut:
7. entgegen § 43 Abs.1 Satz 1 oder § 46 Abs.1 Satz 1 ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege nicht vorlegt,
§ 61 Abs.2 bisherige Nr.8 bis 10 wurden die Nr.12 bis 14, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 b) ee) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In § 61 Abs.2 neue Nr.14 wurde die Angabe „§ 36c Abs.1 Satz 1 Nr.6 oder § 48“ durch die Angabe „§ 36c Abs.1 Satz 1 Nr.6 oder § 45 Abs.1 Satz 1 oder 2 Nr.5 oder Abs.2 Nr.2 oder 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 b) ff) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGB l_I_06,1619)
In § 61 Abs.4 wurde Angabe „Absatz 2 Nr.1, 6, 7, 8 und 10“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr.1, 6 bis 12 und 14“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.1 Nr.16 c) ff) iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
§§§
zu § 63a KrW-/AbfG |
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§ 63a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 63a bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.8 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 64 KrW-/AbfG |
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§ 64 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.3 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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